nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 08.01.2004; Aktenzeichen S 38 RJ 127/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.01.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger erlernte von 1989 bis 1992 den Beruf des Schreiners und war darin bis Ende 1993 versicherungspflichtig tätig. Bis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Oktober 1999 besuchte er eine Fachschule, war anderweitig versicherungspflichtig tätig und leistete Wehr- bzw. Ersatzdienst. Am 16.05.2002 nahm er auf Ibiza/Spanien eine Tätigkeit als Tauchassistent im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf. Am 22.06.2002 erlitt er einen Tauchunfall, der vom spanischen Sozialversicherungsträger als Arbeitsunfall anerkannt wurde.
Am 08.08.2002 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen Rente wegen Erwerbsminderung. Diese gab den Vorgang zuständigkeitshalber (Spanienbezug) an die Beklagte ab. Der Kläger gab an, er leide seit dem 22.06.2002 an starken motorischen Einschränkungen (Thorax, Beine). Nach regulärem Tauchgang aufgetaucht, seien plötzliches Unwohlsein und Kontrollverlust eingetreten. Er fügte einen Entlassungsbericht der Dres. W und O der CR Grupo Policlinica Ibiza vom 19.07.2002 bei mit den Diagnosen neurologische Folgen eines Tauchunfalls mit Beeinträchtigung der Medulla (Mark), Myelitis im Bereich D7, Paraspastik der unteren Gliedmaßen und Enuresis.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Sozialmediziners Dr. S bei der Begutachtungsstelle der LVA Westfalen vom 16.12.2002 ein. Dieser stellte ein inkomplettes Querschnittssyndrom, mit hoher Wahrscheinlichkeit als Ausdruck eines Dysbarismus, fest. Beim Auftauchen sei es aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Dekompressionstrauma gekommen, wobei vermutlich ein venöser Rückstau im Rückenmark mit der Folge einer spinalen Läsion eingetreten sei. Die aktuellen Beschwerden beträfen eine durch Paraspastik bedingte Gangunsicherheit mit Steifigkeit und Fallneigung, eine fortbestehende Dranginkontinenz von Blase und Mastdarm sowie ein Taubheitsgefühl ab etwa Rippenbogenhöhe nach distal. Die Symptomatik bedeute eine Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Lediglich noch leichte Tätigkeiten seien in vollem Umfang möglich; Wegstrecken von viermal 500m täglich erschienen zumutbar. Ob eine Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes möglich sei, könne nicht beantwortet werden.
In einer auf Anfrage der Beklagten gefertigten ergänzenden Stellungnahme vom 04.02.2003 führte der Gutachter aus, die eigentliche Kontrolle über die Blasen- und Mastdarmtätigkeit sei trotz der Dranginkontinenz erhalten. Es könne deshalb eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden. Die Häufigkeit eines Toilettenbesuchs variiere, wobei Einflussfaktoren wie der Umfang der Flüssigkeitsaufnahme, die äußere Temperatur usw. eine Rolle spielen müssten. Grundsätzlich könne aber davon ausgegangen werden, dass z.B. in witterungsgeschützten und temperierten Räumen die Auswirkungen einer Dranginkontinenz geringer seien als im Freien.
Die Beklagte leitete beim Spanischen Sozialversicherungsträger (Instituto Nacional de la Seguridad Social - INSS) ein Rentenfeststellungsverfahren für den Kläger ein und teilte dem Kläger mit, dieser prüfe nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente aus der dortigen Versicherung habe.
Mit Bescheid vom 11.03.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Der Kläger erfülle nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. In den letzten fünf Jahren seien keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Im maßgeblichen Zeitraum vom 08.08.1987 bis zum 07.08.2002 seien nur zwei Jahre und sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Im Übrigen bestehe auch weder teilweise noch volle Erwerbsminderung. Im beigefügten Versicherungsverlauf vom 11.03.2003 sind Pflichtbeiträge vom 01.08.1989 bis 01.11.1999 sowie vom 01.03. bis 30.04.2002 verzeichnet.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, der Rentenantrag sei aufgrund eines Arbeitsunfalls gestellt worden. Er berufe sich auf § 51 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Seine Leistungsfähigkeit sei derart stark eingeschränkt, dass nicht mehr von einem nennenswerten Restleistungsvermögen ausgegangen werden könne Ihm sein ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und die Nachteilsausgleiche "G" und "RF" zuerkannt worden. Unmittelbar nach dem Tauchunfall sei er vom Oberkörper an bis in die Beine gelähmt gewesen. Dieser Zustand habe sich glücklicherweise etwas gebessert. Gleichwohl leide er noch an Lähmungserscheinungen, ...