rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 18.09.2001; Aktenzeichen S 16 AL 163/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.09.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Beklagte berechtigt ist, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 26.09.1996 wegen nachträglich festgestelltem Fehlen der Bedürftigkeit zurückzunehmen und ob der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 16.855,50 DM und entsprechend entrichtete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.475, 43 DM erstatten muss.

Der geborene Kläger war zuletzt als Gießer bis zum 31.12.1993 bei der HKM GmbH in Duisburg beschäftigt. Vom 01.01.1994 bis 25.09.1996 bezog er Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 02.10.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 26.09.1996 in Höhe von 370,20 DM wöchentlich nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 880,- DM, nach der Leistungsgruppe C und dem erhöhten Leistungssatz entsprechend den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte. In seinem Arbeitslosenhilfe (Alhi)-Antrag vom 12.09.1996 hatte der Kläger zuvor angegeben, dass er nicht über Vermögen verfüge.

Im November 1997 erfuhr die Beklagte vom Bundesamt der Finanzen, dass der Kläger einen Freistellungsauftrag erteilt habe. Auf Rückfrage teilte dieser mit, dass er ein Sparbuch besitze. Das Vermögen von 8.000,- DM auf diesem Sparbuch gehöre jedoch einem Kollegen in der Türkei. Ferner habe er ein Konto bei der LBS-Bausparkasse, das jedoch nicht mehr laufe. Das daraufhin von der Beklagten eingesehene Sparbuch wies zum 09.09.1996 ein Guthaben in Höhe von 45.514,42 DM und das Bausparkonto bei der LBS einen Betrag in Höhe von 11.385,04 DM aus.

Im Rahmen der Anhörung gab der Kläger an, dass er bei der Antragstellung das Sparbuch beim Arbeitsamt vorgelegt und erklärt habe, dass Eigentümer des Geldes Herr S. C. sei, dem er im Jahre 1997 ca. 35.000,- DM überwiesen habe. Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.1998 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 26.09.1996 bis zum 13.08.1997 zurück, da der Kläger während dieser Zeit nicht bedürftig gewesen sei. Sie forderte insgesamt einen Erstattungsbetrag von 16.855,50 DM an überzahlter Arbeitslosenhilfe von dem Kläger zurück. Mit weiterem Bescheid vom 07.04.1998 verlangte sie zudem die Rückerstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 26.09.1996 bis zum 13.08.1997 in Höhe 4.475,43 DM.

Mit seinem hiergegen am 22.04.1998 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Er habe das Geld auf dem Sparbuch bei der Stadtsparkasse D ... nur treuhändertisch für Herrn S. C. in Verwahrung gehabt. Er dürfe diese Gelder nicht verbrauchen, da er sich ansonsten einer Unterschlagung strafbar mache. Er legte eine vor einem Notar in der Türkei abgegebene Erklärung des Herrn C. vom 27.04.1998 vor, in der dieser ausführte, dass er im Jahre 1992 in Deutschland zu arbeiten begonnen habe. Er habe sein Geld gespart. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, auf seinem Namen ein Bankkonto zu eröffnen, habe er sein Geld auf dem Konto des Klägers bei der Sparkasse zu sparen begonnen. Auf diese Art und Weise habe er bis zu 50.000,- DM angespart. Der Kläger habe das Geld an seine Mutter und den Vater geschickt. Im Jahre 1997, als er in die Türkei zurückgekehrt sei, sei ein Betrag von 40.000,- DM verblieben. Dieses habe der Kläger in der Folge in die Türkei überwiesen.

Mit Bescheid vom 16.07.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus: Die notarielle Erklärung des Herrn C ... vermöge letztlich nicht zu beweisen, dass es sich tatsächlich nicht um das Vermögen des Klägers handele. Der Vortrag des Klägers könne nicht überzeugen, da die Abhebung von dem Sparbuch sowohl summarisch als auch zeitlich mit den Überweisungen des Klägers an Herrn C. nicht in Einklang zu bringen seien.

Dagegen hat der Kläger am 24.07.1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt.

Ergänzend hat er ausgeführt, dass er das Sparbuch ca. 1965 eröffnet habe. Als Herr C.ihn gebeten habe, Geld für ihn zu verwahren, habe er ein gesondertes Sparbuch nicht angelegt. Die Zahlung an Herrn C. bzw. an dessen Eltern oder Bruder erfolgten jeweils auf Veranlassung des Herrn C. Dieser habe die Höhe der zu überweisenden Gelder und auch die Daten, wann die Zahlung zu erfolgen hätten, bestimmt. Im Jahre 1996 z.B. habe er auch nicht nur die Gelder des Herrn C. (ca. 13.550,- DM) abgehoben, sondern auch private Gelder. Zahlungen in den Jahren 1994 und 1996 in die Türkei seien zwar über das klägerische Konto erfolgt, die Gelder stammten jedoch von Herrn C. Etwas anderes gelte für die Überweisungen aus den Jahren 1997. Diese seien von den Beträgen , die er von Herrn C. auf dem Sparbuch gehabt habe, in die Türkei überwiesen worden. Zur Stützung seines Vo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge