rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 22.02.2001; Aktenzeichen S 30 AL 251/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.02.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 24.05.1997 bis 23.05.1998 aufzuheben und die Erstattung in Höhe von 4.891,89 DM zu verlangen.
Der 0000 geborene Kläger ist gebürtiger T. Er bezog bis zur Anspruchserschöpfung am 23.05.1997 Arbeitslosengeld. Am 05.05.1997 beantragte er die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Die Frage nach Vermögen verneinte er. Mit Bescheid vom 06.06.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe zunächst aufgrund der Anrechnung von Einkommen der Ehefrau ab. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch half die Beklagten ab und gewährt dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 24.05.1997 in Höhe von wöchentlich 93,24 DM und für die Zeit vom 01.01. bis 23.05.1998 in Höhe von wöchentlich 94,92 DM, jeweils unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 179,16 DM in der Woche.
Im Antrag vom 05.04.1998 auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Eingang bei der Beklagten am 06.05.1998) gab der Kläger ein Vermögen von 40.000,00 DM an. Daraufhin forderte die Beklagte von ihm eine genaue Vermögensauflistung. Zuvor hatte sie mit Schreiben vom 24.04.1998 bei dem Kläger angefragt, bei welchen Instituten Freistellungsaufträge erteilt worden seien. Daraufhin benannte der Kläger die Sparkasse T1 und reichte Kopien von Sparbüchern ein.
Nach einer Anhörung des Klägers vom 29.05.1998 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 30.06.1998 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 24.05.1997 bis 23.05.1998 zurück, und zwar mit folgender Begründung: Eine Bedürftigkeit habe in diesem Zeitraum nicht vorgelegen. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über ein Vermögen in Höhe von 61.542,47 DM, dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 16.000,00 DM verbleibe ein Betrag von 45.542,47 DM. Bei Teilung dieses zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe richte (860,00 DM), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 52 Wochen nicht bedürftig sei. Für die von der Rücknahme betroffene Zeit habe er Leistungen in Höhe von 4.891,68 DM zu Unrecht erhalten, die er zu erstatten habe.
Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor: In der Zeit ab 24.05.1997 habe er nicht über ein Vermögen von 61.542,47 DM verfügt. Das vor 2 Jahren vorhandene Vermögen sei vor der Arbeitslosenhilfeantragstellung bereits für die Renovierung seines kriegsbeschädigten Hauses in C verbraucht worden. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.1998 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 28.09.1998 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben und im Wesentlichen vorgebracht: Durch die Kriegswirren sei sein Haus in C zerstört worden. Die Wiederherstellungskosten hätten mindestens 49.158,73 DM betragen. Da ihm die Polizei verboten habe, das zerstörte Haus wieder aufzubauen, habe er sich im Jahre 1999 ein Wochenendhaus in T2 gekauft. Dieses sei nicht bewohnt. Wenn in der Widerspruchsbegründung gestanden habe, er habe das Geld verbraucht, so stimme dies nicht. Außerdem habe er sich am 16.07.1997 für sein schrottreifes Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 17.750,00 DM angeschafft. Im Übrigen sei die Beklagte bei der Berechnung seines Vermögens von falschen Werten ausgegangen. Der Kläger hat Fotos seines in C zerstörten Hauses zu den Akten gereicht. Ferner hat er eine Bestätigung des Finanzamtes T2 vom 01.10.1999 vorgelegt, wonach er am 10.08.1999 ein Haus für 37.097,00 c Mark gekauft habe. Bezüglich eines Autokaufs in Höhe von 17.750,00 DM hat der Kläger die Bestellung von 16.07.1987 vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 30.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1998 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten: Es sei richtig, dass das berücksichtigungsfähige Vermögen des Klägers am 24.05.1997 52.077,40 DM betragen habe. Dieser Betrag liege weit über der für den Kläger geltenden Freigrenze von 16.000,00 DM. Weder der Kauf eines Gebrauchswagens noch der Erwerb eines Wochenendhauses in T2 mindere das berücksichtigungsfähige Vermögen. Die Arbeitslosenhilfe diene nämlich primär der Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Das Sozialgericht hat von der Sparkasse T1 eine Aufstellung der am 24.05.1997 vorhandenen Konten des Klägers beigezogen, aus der sich folgendes ergibt:
Salden per 24.05.1997 -
000000000 Girokonto 66,41 DM H
000000000 Sparbuch 8.710,40 DM H
000000000 Sparbuch 43.367,54 DM H
000000000 Sparbuch 15.000,00 DM H.
Sodann hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 22.02.2001 abgewiesen. In den Entsc...