rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 24.10.2000; Aktenzeichen S 22 (20) AL 135/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Beklagte berechtigt ist, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe rückwirkend aufzuheben und den gezahlten Betrag zurückzufordern.
Der am 1957 geborene Kläger war bis zum 31.10.1995 als kaufmännischer Angestellter tätig. Vom 01.11.1995 bis 29.10.1996 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 453,60 DM pro Woche. Am 07.10.1996 beantragte er Anschlussarbeitslosenhilfe. Im Antrag gab er an, weder er noch seine Ehefrau verfügten über eigenes Einkommen, Vermögen oder Bankguthaben. Mit Bescheid vom 10.10.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Arbeitslosenhilfe ab dem 30.10.1996 in Höhe von anfangs 380,40 DM pro Woche. Vom 29.09.1997 bis 15.12.1997 arbeitete der Kläger als Sachbearbeiter. Für diesen Zeitraum wurde keine Arbeitslosenhilfe gezahlt. Am 08.12.1997 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Die Frage nach vorhandenen Vermögen beantwortete er wiederum für sich und seine Ehefrau mit "nein". Mit zwei Bescheiden vom 03.02.1998 und 04.02.1998 bewilligte die Beklagte die Arbeitslosenhilfe erneut für die Zeit ab 16.12.1997 bzw. dem 01.01.1998. Nachdem der Kläger in seinem Fortzahlungsantrag vom 21.09.1998 erneut angegeben hatte, es sei kein Vermögen vorhanden, wurde Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 25.09.1998 auch für die Zeit ab dem 30.10.1998 wieder bewilligt.
Im November 1998 erfuhr die Beklagte von zwei Freistellungsaufträgen des Klägers und seiner Ehefrau. Sie schrieb den Kläger an und bat um Offenlegung der Vermögensverhältnisse. Der Kläger legte daraufhin verschiedene Unterlagen vor. Diesbezüglich wird auf Bl. 198 bis 202 der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Weitere Nachfragen ergaben dann einen Vermögensstand zu Beginn der Arbeitslosenhilfezahlung Ende Oktober 1996 in folgender Höhe:
Einzahlung Sparkassenbrief 92.892,66 DM
Wert Aktiendepot 51.845,80 DM
Sparbuch Kläger 8.333,11 DM
Sparbuch Ehefrau 1,00 DM
153.072,57 DM
Der Sparkassenbrief war am 24.10.1996 angelegt worden und hatte eine Laufzeit von 4 Jahren. Für den Zeitpunkt der Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe am 16.12.1997 wurde folgender Vermögensstand festgestellt:
Wert Sparkassenbrief 100.000,00 DM
Wert Aktiendepot (weiterhin?) 51.845,80 DM
Sparbuch Kläger 8.638,98 DM
Sparbuch Ehefrau 1.098,79 DM
161,583,57 DM
Einer Mitteilung der Stadtsparkasse Dortmund vom 19.04.2001 zufolge wurde das Geld auf dem Sparkassenbrief nach Ablauf der Laufzeit von 4 Jahren wie folgt neu angelegt: Am 14.11.2000 wurden 78.233,20 DM an eine Vermögensverwaltung der DEKA überwiesen. 40.000,00 DM wurden am 31.10.2000 für ein Jahr auf einem Sparkassenbuch angelegt.
Mit Bescheid vom 27.11.1998, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 09.12.1999, hob die Beklagte zunächst die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 01.12.1998 für die Zukunft auf. Sie vertrat die Auffassung, der Kläger sei wegen seines zu berücksichtigenden Vermögens nicht bedürftig. Das hiergegen eingeleitete Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (S 4 AL 58/99) endete mit einem Unterwerfungsvergleich, wonach die Beteiligten das hier jetzt anhängige Klageverfahren abwarten und entsprechend auf das dortige Verfahren übertragen wollten.
Mit Schreiben vom 27.11.1998 leitete die Beklagte ein Anhörungsverfahren dahingehend ein, der Kläger habe in der Zeit zwischen dem 30.10.1996 und dem 30.11.1998 über verwertbares Vermögen verfügt, welches seine Bedürftigkeit im gesamten Zeitraum ausgeschlossen habe. Er habe daher Arbeitslosenhilfe in Höhe von 36.745,98 DM zu Unrecht bezogen. Die Überzahlung sei durch falsche und unvollständige Angaben des Klägers verursacht worden. Der Kläger machte geltend, er habe das Vermögen für seine Alterssicherung vorgesehen habe und es deshalb nicht angegeben. Den Alterssicherungszweck habe er auch immer dem Anlageberater der Stadtsparkasse gegenüber zum Ausdruck gebracht.
Mit Bescheid vom 25.02.1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30.10.1996 bis 27.09.1997 und vom 16.12.1997 bis zum 30.11.1998 in voller Höhe auf. Sie forderte die Erstattung der in dieser Zeit erbrachten Leistungen in Höhe von 36.745,98 DM zuzüglich der hierauf geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 11.144,12 DM, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 47.890,10 DM. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger erneut geltend, das vorhandene Vermögen sei für seine Alterssicherung und die seiner Ehefrau bestimmt gewesen, die sich seit der Geburt ihres ersten Kindes im Oktober 1994 im Erziehungsurlaub befinde. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründe...