nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhausbehandlung. Landesvertrag. Verzugszinsen. Prozesszinsen. Diskontsatz. Basiszinssatz. Vertragsauslegung. Mahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in einem Landesvertrag aus dem Jahr 1997 enthaltene Regelung, bei Überschreitung des Zahlungsziels könne das Krankenhaus „nach Maßgabe der §§ 284, 285, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 2 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag” verlangen, ist nicht dahingehend auszulegen, seit der Neufassung des § 288 BGB gelte der dort genannte Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz.

2. Ist die Höhe der Verzinsung der Vergütung von Krankenhausleistungen vertraglich geregelt, scheidet ein Rückgriff auf § 69 S. 3 SGB V in Verbindung mit § 291 BGB aus.

 

Normenkette

SGB V § 69 S. 3, § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB X § 59; BGB §§ 247, 284-285, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 291

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 30.05.2003; Aktenzeichen S 11 KR 129/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.05.2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Verzugszinsen.

Die Beklagte hatte vorprozessual die Bezahlung der ihr für die stationäre Behandlung einer Versicherten in der von dem Kläger getragenen I-Klinik I in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 5.864,99 Euro (Rechnung vom 31.12.2001) abgelehnt. Nach vergeblicher Zahlungsaufforderung hatte der Kläger am 05.08.2002 Klage erhoben und neben dem Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 21.01.2002 gefordert. Den Zinsanspruch hat er damit begründet, dass nach dem einschlägigen Landesvertrag die Forderung spätestens am 19.01.2002 fällig geworden und ab dem 21.01.2002 zu verzinsen sei. Zwar werde im Vertrag ein Zinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz, der an die Stelle des im Vertrag genannten Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank getreten sei, festgelegt. Da der Vertrag aber gleichzeitig auf die Verzugsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), darunter die Zinsregelung des § 288 BGB verweise, sei er dahingehend auszulegen, dass seit der Neufassung des § 288 BGB nunmehr der dort genannte Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz gelte. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien des Landesvertrages eine Verzinsung der Hauptforderung gewünscht hätten, die über den früheren gesetzlichen Verzugszinssatz von 4 % hinausgehe. Zumindest solle aber der gesetzliche Zinssatz als Mindestzinssatz geschuldet werden.

Die Beklagte hat nach Klageerhebung die Hauptforderung anerkannt und am 12.09.2002 beglichen. Der Zinsforderung hat sie widersprochen, weil ihr kein Verschulden an der verspäteten Zahlung vorzuwerfen und außerdem erst am 14.02.2002 eine Mahnung erfolgt sei. Zudem könnten allenfalls Zinsen in Höhe der vertraglichen Regelung gefordert werden. Die von dem Kläger vertretene Vertragsauslegung, dass seit der Neufassung des § 288 BGB der höhere Zinssatz dieser Vorschrift anzuwenden sei, sei nicht möglich. Nach den bei Vertragsschluss geltenden Zinssätzen habe der gesetzliche Zinssatz etwa die gleiche Höhe gehabt wie der vertraglich vereinbarte Zinssatz. Von daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien keinen Strafzins vereinbart hätten, sondern eine an der wirtschaftlichen Lage orientierte flexible Zinsbestimmung hätten treffen wollen.

Mit Urteil vom 30.05.2003 hat das Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung von 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus der Hauptforderung für die Zeit vom 21.01.2002 bis 12.09.2002 verurteilt. Einen weitergehenden Zinsanspruch hat es verneint, da die Annahme, die Vertragspartner hätten den gesetzlichen Zinssatz als Mindestzinssatz festlegen wollen, die Grenzen einer noch zulässigen Vertragsauslegung überschreite. Aus der Verweisung auf die Verzugsvorschriften des BGB ergebe sich nichts anderes, denn diese Verweisung sei schon damals mißglückt gewesen und habe keine rechtliche Bedeutung gehabt.

Mit der vom Sozialgericht zugelassenen Berufung fordert der Kläger weiter eine Verzinsung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. Er hält an seiner Argumentation fest, dass sich aus der Verweisung des Landesvertrages auf die Verzugsregeln des BGB eine Anpassung des vereinbarten Zinssatzes an die allgemeinen Verzugszinssätze des § 288 BGB n.F ergebe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.05.2003 zu ändern und die Beklagte zur Zahlung von weiteren Zinsen in Höhe von 3 % aus einem Betrag von 5.864,99 Euro für den Zeitraum vom 21.01.2002 bis 12.09.2002 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgrün...

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