nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.06.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege.
Die bei der Beklagten versicherte Klägerin ist 1919 geboren. Bis zum November 2002 hat sie zusammen mit ihrem Ehemann, der selbst pflegebedürftig ist, in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Bei der Klägerin bestanden eine Herzinsuffizienz und ein hirnorganisches Psychosyndrom, sie erhielt im streitigen Zeitraum Leistungen nach der Pflegestufe I aus der Pflegeversicherung. Nach dem Pflegegutachten vom 10.07.2000 betrug der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege 100 Minuten pro Tag. Bei der Nahrungsaufnahme erfolgte das Essen und Trinken zwar alleine, teilweise jedoch erst nach Aufforderung, so dass insoweit ein Pflegeaufwand von 9 Minuten pro Tag berücksichtigt wurde. Zum Zeitpunkt der Erstattung des Pflegegutachtens erhielt die Klägerin zweimal täglich Medikamentengabe als häusliche Krankenpflege.
Arzt für Allgemeinmedizin Dr. T verordnete am 19.03.2002 für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.06.2002 als Folgeverordnung zweimal tägliche Medikamentengabe wegen Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2002 ab. Zwar stelle die Medikamentengabe grundsätzlich eine verordnungsfähige Leistung der häuslichen Krankenpflege dar. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 30.10.2001 (SozR 3-2500 § 37 Nr. 3) jedoch klargestellt, dass Verrichtungen der Behandlungspflege, die in einem untrennbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Grundpflege (hier: Ernährung) stünden, bereits im Leistungsumfang der Pflegeversicherung enthalten seien und daher nicht mehr gesondert durch die Krankenversicherung vergütet werden könnten. Die vom BSG hierfür genannten Voraussetzungen seien erfüllt, denn die Klägerin erhalte Leistungen nach der Pflegestufe I von der Pflegekasse und die Maßnahme der Behandlungspflege in Form der Medikamentengabe stehe objektiv notwendig in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der mundgerechten Nahrungszubereitung/Nahrungsaufnahme. Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte eine Auskunft von Dr. T auf einem von ihr vorgefertigten Formular ein, in dem Dr. T die Frage, ob alle verordneten Medikamente im zeitlichen Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme eingenommen werden sollten, bejahte. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch daraufhin zurück.
Die Klägerin hat sich die Behandlungspflege von einem Pflegedienst selbst beschafft. Dessen Rechnungen belaufen sich für den Zeitraum 01.04. bis 30.06.2002 auf insgesamt 892,42 Euro; der Betrag ist einstweilen gestundet.
Zur Begründung der am 12.07.2002 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe die beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt, so dass sie gezwungen gewesen sei, sich die Leistung selbst zu beschaffen. Es sei unzulässig, Maßnahmen der Behandlungspflege den grundpflegerischen Verrichtungen zuzuordnen, da die Aufzählung in § 14 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) abschließend sei. Rechne man sie der Grundpflege der Pflegeversicherung zu, würde der Anspruch auf Behandlungspflege bei Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI entfallen, obwohl ein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch auf Behandlungspflege bestehe. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des BSG vom 30.10.2002 (a.a.O.) beziehe, stehe die Medikamentengabe mit der Verrichtung Nahrungsaufnahme nicht notwendig in einem so zeitlichen Zusammenhang wie das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen mit dem An- und Auskleiden.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft von Dr. T zur Frage eingeholt, ob die Medikamenteneinnahmen im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme erfolgen müsse. Dieser hat mitgeteilt, dass alle Medikamente nach einer Nahrungsaufnahme eingenommen werden sollten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf seine Antwort vom 06.01.2003 (Bl. 44 GA) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 05.06.2003 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß zur Freistellung von den entstandenen Kosten verurteilt. Es hat einen notwendigen Zusammenhang der Medikamentengabe mit einer Verrichtung aus dem Bereich der Grundpflege verneint, weil Dr. T nur empfohlen habe, die Medikamente nach der Nahrungsaufnahme einzunehmen.
Die Beklagte hält mit der fristgerecht eingelegten Berufung an ihrer Auffassung fest, dass hier der vom BSG geforderte objektive zeitliche Zusammenhang beider Maßnahmen vorliege. Die Medikamentengabe sei im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme vorzunehmen, um die Einnahmesicherheit zu gewährleisten. Ein zwingender medizinischer Grund für eine Verbindung beider Verrichtungen sei nach der Rechtsprechung für die Verbindung bei...