nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 23.01.2003; Aktenzeichen S 44 KR 334/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2003 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 08.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2002 verurteilt, die Klägerin von den Kosten der selbstbeschafften häuslichen Krankenpflege für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.06.2002 in Höhe von 1.563,38 Euro freizustellen. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für Leistungen der Behandlungspflege.
Die bei der Beklagten versicherte Klägerin ist 1921 geboren. Bei ihr liegt ein demenzielles Syndrom mit Desorientiertheit sowie ein hirnorganisches Anfallsleiden vor. Sie bezieht aus der Pflegeversicherung Leistungen nach der Pflegestufe III; nach dem Pflegegutachten vom 22.06.1999 bestand ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 245 Minuten, wobei seinerzeit die Nahrungsaufnahme fremdhilfebedürftig und zeitintensiv war. Seit März 2002 ist die Klägerin mit einer PEG-Sonde versorgt, über die sie die Nahrung erhält. Die Klägerin lebte im streitigen Zeitraum zusammen mit ihrem Ehemann in einem Haushalt.
Die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. X verordnete am 26.03.2002 Behandlungspflege in Gestalt von zweimal täglicher Medikamentengabe für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2002. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.04.2002 die Gewährung dieser Leistung ab. Grundsätzlich stelle die Medikamentengabe eine verordnungsfähige Leistung der häuslichen Krankenpflege dar, die zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung erfolgen könne. Das Bundessozialgericht (BSG) habe aber nunmehr im Urteil vom 30.10.2001 (SozR 3-2500 § 37 Nr. 3) entschieden, dass medizinische Hilfeleistungen bei Pflegebedürftigen, die in untrennbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Grundpflege erfolgten, von der Krankenkasse nicht mehr gesondert zu vergüten seien. Die von der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen für den Zusammenhang beider Leistungen lägen vor, denn nach dem Pflegegutachten werde Hilfe bei der mundgerechten Nahrungszubereitung/Nahrungsaufnahme benötigt, so dass die verordnete Maßnahme der Medikamentengabe in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen der Pflegeversicherung stünden. Auf den Widerspruch der Klägerin befragte die Beklagte mit einem Vordruck Dr. X, ob die Medikamente im zeitlichen Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme genommen werden sollten. Dies bejahte Dr. X (Auskunft vom 05.06.2002), wobei sie darauf hinwies, da die Klägerin über ein PEG mit Sondenkost ernährt werde, die über 12 Stunden verteilt laufe, sei die Medikamentengabe von der Nahrungsaufnahme nicht zu trennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der am 11.07.2002 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass Angehörige die Medikamentengabe vornehmen könnten (mit dieser Begründung hatte die Beklagte in dem Verfahren SG Dortmund S 44 KR 263/01 eine Leistungsgewährung für das erste Halbjahr 2001 abgelehnt). Die Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, dass grundsätzlich die Medikamentengabe von den Leistungen der Pflegeversicherung umfasst sei. Das genannte Urteil des BSG könne nicht zu einer Änderung der bisherigen Praxis führen. Zudem seien beide Maßnahmen nicht untrennbar miteinander verbunden.
Das Sozialgericht hat Dr. X sowie die Leiterin des die Klägerin betreuenden Pflegedienstes, die Zeugin X1, vernommen. Dr. X hat bekundet, sie sei zunächst davon ausgegangen, dass der Ehemann der Klägerin die Medikamentengabe vornehmen könne. Später habe sie bei einem Test festgestellt, dass er dazu nicht in der Lage sei. Seit der Versorgung mit der PEG-Sonde erhalte die Klägerin die Medikamente kleingestampft mittels der Sonde. Da sie inbesondere ein Arzneimittel für den Magen erhalte, sei beim Legen der Sonde auch wichtig gewesen, dass sie die Medikamente erst nach den Mahlzeiten und nicht nüchtern einnehme. Die Zeugin X1 hat ausgesagt, nach ihrer Einschätzung sei der Ehemann nicht in der Lage gewesen, für die regelmäßige Medikamentengabe bei der Ehefrau zu sorgen. Seit März 2002 würden die Medikamente gemörsert und zusammen mit der Sondenkost mit der Sonde verabreicht. Auf nüchternen Magen könnten die Medikamente nicht gegeben werden, weil die Klägerin auch an einem Magengeschwür leide. Wegen der Einzelheiten der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.09.2002 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 23.01.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Medikamentengabe könne nicht als Leistung der häuslichen Krankenpflege beansprucht werden, da diese Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Verrichtung aus dem Bereich der Grundpflege erfolge. Wegen des Mag...