rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 16.04.1998; Aktenzeichen S 4 An 59/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 16.04.1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die am ...1960 geborene Klägerin hat von 1977 bis 1980 den Beruf der Krankenschwester erlernt und war anschließend als Krankenschwester beschäftigt. Seit Mai 1996 war sie arbeitsunfähig und bezog Krankengeld. Seit dem 01.09.1997 wird sie zur Bürokauffrau umgeschult.
Die Klägerin beantragte am 08.07.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Wirbelsäulenleidens. Nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. Th ... vom 19.09.1996 und der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 14.10.1996 sowie eines Befundberichtes des Chirurgen Dr. F ... vom 26.11.1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 29.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1997 mit der Begründung ab, daß weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit bei der Klägerin vorlägen, weil die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch fähig sei, als Krankenschwester im Sanatorium, als Werkschwester oder als Arzthelferin vollschichtig zu arbeiten.
Die Klägerin hat hiergegen am 21.03.1997 Klage beim Sozialgericht Münster erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie leide seit Jahren unter zunehmenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die sich seit Oktober 1995 akut verstärkt hätten. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihren erlernten Beruf auszuüben. Auch eine Verweisungstätigkeit könne sie nicht mehr verrichten. Sie sei erwerbsunfähig, zumindest jedoch berufsunfähig.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1997 zu verurteilen, Erwerbsunfähigkeit seit dem 08.07.1996 anzuerkennen und Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben. Es hat zunächst von der Barmer Ersatzkasse W ... eine Auskunft vom 23.04.1997 über Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin seit 1991, vom Versorgungsamt M ... die Schwerbehindertenakten der Klägerin, vom Josefs-Hospital W ... eine Arbeitgeberauskunft vom 28.05.1997 sowie einen Arztbrief vom 14.01.1997 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 07.11. bis 03.12.1996 in der Klinik für Manuelle Therapie H ... beigezogen. Anschließend hat es ein orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. P ..., Leitender Arzt der Orthopädischen Klinik der Universität M ..., eingeholt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 20.08.1997 zu dem Ergebnis gekommen, das Leistungsvermögen der Klägerin sei durch eine Lumboischialgie bei Hypermobilität der Wirbelsäule und asthenischen Habitus eingeschränkt. Durch diese Leiden sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule für schwere und mittelschwere körperliche Arbeit erheblich herabgesetzt, außerdem seien der Klägerin Arbeiten in gebückter Stellung nicht mehr zumutbar. Die Klägerin könne noch vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten wechselweise im Stehen und Gehen oder Sitzen verrichten. Die Tätigkeit als Krankenschwester im Pflegedienst sei nicht möglich; die Tätigkeit als Krankenschwester im rein organisatorischen Bereich des Gesundheitsdienstes und der Gesundheitsämter sei dann möglich, wenn damit nicht die Betreuung von Patienten, wie An- und Auskleiden gebrechlicher Patienten, die Betreuung von Rollstuhlfahrern und Schwerbehinderten verbunden sei. Diese Patientenleistung sei in der Regel mit erheblicher körperlicher Belastung (Arbeiten in gebückter Stellung und Anheben der Patienten) verbunden und könne von der Klägerin auf Dauer nicht mehr geleistet werden. Die Klägerin könne dagegen in medizinischen Einrichtungen eine rein organisatorische oder verwaltungstechnische Arbeit verrichten. Eine Einschränkung für Fußwege oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel liege nicht vor.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 16.04.1998 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei noch nicht berufsunfähig. Dies folge im wesentlichen aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P ... Danach sei das Leistungsvermögen der Klägerin wegen der festgestellten erheblichen Wirbelsäulenschäden zwar soweit eingeschränkt, daß der Klägerin nur noch körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar seien. Mit diesem Leistungsvermögen sei die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig unter Zugrundelegung des Berufs der Krankenschwester als "bisherigen Beruf". Eine Tätigkeit als Krankenschwester im Pflegedienst sei der Klägerin zwar unter Berücksichtigung ihres eingeschränkten Leistungsvermögens nicht mehr zumutbar. Damit sei sie jedoch noch nicht berufsunfähig im rentenrechtlichen Sinne. Denn sie könne als Krankenschwester in anderen Tätigkeitsbereichen...