nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Urteil vom 09.12.2002; Aktenzeichen S 8 (3) KR 141/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 9. Dezember 2002 geändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Kosten für häusliche Krankenpflege ab 1. Januar 2002 und zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die Klage wird insoweit (für die Zeit vom 1. Januar 2002) abgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 9. Dezember 2002 des Weiteren geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 23. bis zum 30. April 2001 die Kosten für die häusliche Krankenpflege in Höhe von 138,24 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme von Kosten der häuslichen Krankenpflege für die 1925 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin.

Die Klägerin wohnt seit 1998 im "Seniorenhaus J" in I/I, Kreis D. Für diese ursprünglich als Altenheim betriebene Einrichtung hatte der Oberkreisdirektor des Kreises D mit Bescheid vom 04.11.1996 die Anerkennung als Pflegeheim widerrufen. Die von der Klägerin bewohnte Wohnung besteht aus einem Wohn- und Schlafraum, einer Kochnische und einem Bad und hat eine Grundfläche von insgesamt 25 qm. Der Mietzins beträgt seit Beginn des Mietverhältnisses unverändert 650,- DM (332,34 Euro). Die rechtlichen Beziehungen der Klägerin und der O E, B C GbR als Träger des genannten "Seniorenhaus J" regeln ein Mietvertrag und ein "Betreuungsvertrag als Zusatzvertrag zum Mietvertrag für Seniorenwohnungen" (Betreuungsvertrag) vom 01.05.1998. Der Betreuungsvertrag enthält u.a. die nachfolgenden Regelungen:

"§ 1 Ziel des Vertrages, der als Zusatzvertrag zum Vertrag für Seniorenwohnungen gilt, ist es, eine Form des Wohnens und des Zusammenlebens älterer Mitbürger zu schaffen, durch die gleichzeitig größtmögliche Selbständigkeit und bei Bedarf ausreichende Versorgung erreicht werden.

§ 2 Betreuungsumfang Der Vermieter hält dem Bewohner ein Betreuungsangebot vor. Der Betreuungsumfang enthält Grund- und Zusatzleistungen. Die Einzelheiten über die Leistung des Vermieters ergeben sich aus nachfolgendem Leistungskatalog.

§ 3 Leistungskatalog Das vereinbarte Betreuungsentgelt gemäß § 4 beinhaltet folgende Grundleistungen:

- Beratung und Vermittlung von Hilfsdiensten

- Hilfen bei Behördenangelegenheiten

- Betreuungsangebote (kulturelle Veranstaltungen, Ausflüge)

- Angebote zur Kommunikation und Beschäftigung

- Hilfen bei der Gestaltung des Tagesablaufs

- Fahrdienste

- Rufbereitschaft

Frei wählbare Zusatzleistungen:

1) Verpflegung nach Maßgabe des Speiseplans bei folgenden Mahlzeiten: Frühstück, Mittagessen, Kaffeetrinken, Abendessen sowie Diätkost bei Bedarf

2) Reinigung der angemieteten Räume bzw. Sanitäranlagen

3) Bereitstellen von Bettwäsche

4) Wäschedienst in folgendem Umfang ...

5) Zubereitung und Servieren von Zusatzmahlzeiten

Diese Leistungen gelten als Zusatzleistungen und werden nur gegen besondere Vergütung angeboten. Soweit dringende Hilfeleistungen benötigt werden, die in diesem Leistungskatalog nicht aufgeführt sind, wird sich der Vermieter bemühen, diese anzubieten oder zu vermitteln, soweit es ihm möglich ist.

§ 4 Betreuungsentgelt Der Mieter verpflichtet sich, für die Grundleistungen ein pauschales monatliches Entgelt für die Grundleistungen in Höhe von 150,- DM an den Vermieter zu zahlen, unabhängig davon, ob er die Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt. Die monatlich zu leistenden Entgelte für Zusatzleistungen sind in der beigefügten Preisliste aufgeführt.

§ 5 Pflegerische Dienste ... Nr. 5 Bedarf der Bewohner einer medizinischen oder pflegerischen Betreuung (wie z.B. Einnahme von Medikamenten, Überwachung der Medikamentengabe, Spritzen, Verbände, Einreibung, Pflegebäder etc.) werden diese - sowie sämtliche pflegerischen Maßnahmen - ausschließlich nur von fachlich geschulten Mitarbeitern eines ambulanten Pflegedienstes übernommen.

Der Bewohner hat die freie Wahl des Pflegedienstes. Eine Vermittlung des Vermieters ist nur in Absprache mit dem Bewohner möglich.

Vertragliche Beziehung besteht nur zwischen dem Bewohner und dem ambulanten Pflegedienst.

§ 6 Vertragsdauer/Vertragserfüllung 1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Auflösung des Betreuungsvertrages ist ohne gleichzeitige Auflösung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht möglich ..."

Die Klägerin nahm spätestens ab dem 01.09.1999 regelmäßig Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form der Medikamentengabe in Anspruch. Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege wurden erbracht durch den privaten Pflegedienst "D-Pflege-GmbH" aus T. Gemäß Verordnungen des Internisten Dr. Q ist häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Zieles der ärztlichen Behandlung wegen Depressionen und Analphabetismus der Klägerin notwendig. Die Beklagte gewährte die genannte Behand...

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