Entscheidungsstichwort (Thema)
Rehabilitation. stufenweise Wiedereingliederung. Krankengeldzahlung während der Maßnahme. Kostentragung. Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander
Orientierungssatz
1. Wurde im Anschluss an eine stationäre medizinische Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt und hat die Krankenkasse während der Maßnahme Krankengeld gezahlt, so hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Krankenkasse die Kosten zu erstatten.
2. Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation und nicht eine ergänzende Leistung.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.01.2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 543,48 € für an den Beigeladenen in der Zeit vom 01.09.2003 bis zum 14.09.2003 gezahltes Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte das von der Klägerin dem Beigeladenen anlässlich einer stufenweisen Wiedereingliederung gewährte Krankengeld zu erstatten hat.
Der bei der Klägerin krankenversicherte und bei der Beklagten rentenversicherte Beigeladene war zuletzt bei der Firma J als Staplerfahrer tätig. Seit dem 17.02.2003 war er arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von der Klägerin Krankengeld ab dem 31.03.2003. In der Zeit vom 05.08.2003 bis zum 26.08.2003 absolvierte der Beigeladene eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation in der B-klinik, F, zu Lasten der Beklagten. Für die Dauer der Maßnahme erhielt er von der Beklagten Übergangsgeld in Höhe von 91,93 EUR brutto (57,09 EUR netto) kalendertäglich. Aus dieser Maßnahme wurde er arbeitsunfähig entlassen. Es wurde jedoch die Durchführung einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung empfohlen, da orthopädischerseits mittelfristig eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten bestehe. Mit Datum vom 27.08.2003 wurde ein Eingliederungsplan für eine stufenweise Wiedereingliederung beginnend am 01.09.2003 erstellt und der Beigeladene beantragte bei der Klägerin die Durchführung der Maßnahme. Diese führte er in der Zeit vom 01.09.2003 bis zum 14.09.2003 durch und nahm am 15.09.2003 die reguläre Arbeit wieder auf. Für die Dauer der Maßnahme leistete die Klägerin Krankengeld i.H.v. 38,82 EUR kalendertäglich, insgesamt 543,48 EUR.
Bereits mit Schreiben vom 27.08.2003 leitete die Klägerin den Antrag des Beigeladenen auf Übernahme der Kosten für die stufenweise Wiedereingliederung an die Beklagte weiter, da sie deren Zuständigkeit für gegeben hielt. In einem Telefonat mit der Klägerin am 15.09.2003 teilte die Beklagte mit, dass die Frage, ob sie die Kosten für die stufenweise Wiedereingliederung trage, noch über die Rechtsabteilung geklärt werden müsse. Daraufhin erklärte sich die Klägerin bereit, "wie immer" in Vorleistung zu gehen. Mit Schreiben vom 15.09.2003, bei der Beklagten eingegangen am 19.09.2003, teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Beigeladene seit dem 01.09.2003 an einer stufenweise Wiedereingliederung teilnehme und machte vorsorglich einen Erstattungsanspruch geltend. Mit Schreiben vom 21.04.2004 machte die Klägerin endgültig einen Erstattungsanspruch i.H.v. insgesamt 543,48 EUR für in der Zeit vom 01.09.2003 bis zum 14.09.2003 an den Beigeladenen gezahltes Krankengeld geltend. Es habe sich nicht um eine Maßnahme nach § 74 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), sondern um eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. §§ 26, 28 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gehandelt. Insoweit sei das Krankengeld zu Unrecht gezahlt worden. Es bestehe ein Anspruch auf Übergangsgeld. Die Beklagte lehnte generell und wohl auch im Fall des Beigeladenen alle Erstattungsansprüche unter Hinweis auf die mit dem "Gesetz zur Förderung und Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen" zu erwartenden Neuregelungen ab. Nach in Kraft treten des Gesetzes sei beabsichtigt, eine gemeinsame Absprache aller Rentenversicherungsträger herbeizuführen. Da man einer derartigen Absprache nicht vorgreifen wolle, werde über die Erstattungsansprüche derzeit nicht entschieden.
Die Klägerin hat am 13.07.2004 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung gewesen, dass sie nur dann für die Leistungen bei stufenweiser Wiedereingliederung zuständig sei, wenn diese nicht während oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer zu Lasten des Rentenversicherungsträgers durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme vollzogen werde. Dieser sei jedoch verpflichtet, Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung einzuleiten, wenn vorher eine ambulante/teilstationäre oder vollstationäre Rehabilitationsmaßnahme zu seinen Lasten durchgeführt, die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung während der Maßnahme festgestellt worden sei und innerhalb von 3 Monaten begonnen ...