Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte (als Rentenversicherungsträger) der Klägerin (als Krankenkasse) das Krankengeld für eine Wiedereingliederungs-Maßnahme zu erstatten hat, das die Klägerin getragen hat.
Der bei der Beklagten rentenversicherte und bei der Klägerin krankenversicherte war bei I...- bei diversen kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeitszeiten in 2002 - als Staplerfahrer tätig. Seit dem 17.02.2003 war er längerfristig wegen orthopädischer Leiden erkrankt und arbeitsunfähig und erhielt ab dem 17.02.2003 von der Klägerin Krankengeld (Bl. 6 deren Verwaltungsakte). Er befand sich vom 05. bis 26.08.2003 in einer medizinischen stationären Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Beklagten, für deren Dauer er von der Beklagten Übergangsgeld erhielt. Aus der Maßnahme wurde er als zunächst noch arbeitsunfähig entlassen. Die Klinik hielt Fortführung der Krankengymnastik für erforderlich und empfahl stufenweise berufliche Wiedereingliederung (Bl. 2.3 des Entlassungsberichts, in der Verwaltungsakte der Beklagten).
Nach dieser Rehabilitationsmaßnahme erhielt der Kläger ab dem 27.08.2003 wieder Krankengeld von der Klägerin.
Ab dem 01.09.2003 erfolgte für den Versicherten eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess - für die der Arbeitgeber keine Kosten übernahm, Bl. 2 der Verwaltungsakte der Klägerin -, bis 14.09.2003. Für die Dauer dieser stufenweisen Wiedereingliederung - also vom 01. bis 14.09.2003 - wurde ein Übergangsgeld durch die Beklagte nicht gezahlt; die Klägerin trat für diese Zeit mit der Zahlung von Krankengeld nach § 44 ff SGB V ein. Sie zahlte dem Versicherten insoweit für diese Zeit 38,82 Euro täglich (insgesamt also 543,48 Euro).
Erst ab dem 15.09.2003 arbeitete der Kläger wieder vollschichtig gegen Arbeitsentgelt.
Schon mit Schreiben vom 27.08.2003 meldete die Klägerin bei der Beklagten vorsorglich einen Erstattungsanspruch wegen der bevorstehenden Krankengeldzahlung für die Zeit vom 01. bis 14.09.2003 nach § 105 SGB X an, für den Fall, dass die Beklagte kein Übergangsgeld zahlen wolle (Bl. 1 der Verwaltungsakte der Klägerin).
Die Beklagte lehnte generell und auch im Fall des Versicherten ... alle Erstattungsansprüche ab.
Die Klägerin erklärte daraufhin erneut (mit Schreiben vom 15.09.2003 in der Verwaltungsakte der Beklagten und mit Schreiben vom 21.04.2004 Bl. 9 der Verwaltungsakte der Klägerin), sie halte einen Erstattungsanspruch zu ihren Gunsten für gegeben.
Die Beklagte ging darauf nicht ein.
Am 13.07.2004 hat die Klägerin Leistungsklage gegen die Beklagte erhoben mit dem Ziel der Erstattung des von der Klägerin gezahlten Krankengeldes von 543,48 Euro.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor:
Sie halte weiterhin einen Erstattungsanspruch für gegeben; denn sie selbst sei nach § 74 SGB V nur dann für Leistungen bei stufenweiser Wiedereingliederung zuständig, wenn diese Wiedereingliederungs-Leistung nicht während oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer zu Lasten des Rentenversicherungsträgers durchgeführten teil- oder vollstationären Rehabilitationsmaßnahme vollzogen werde. Letzteres sei aber gegeben. Die Beklagte vertrete zwar dazu die Auffassung, sie sei für Übergangsgeldzahlungen bei stufenweiser Wiedereingliederung nur zuständig, wenn die Wiedereingliederung zeitgleich mit einer medizinischen Rehabilitations-Leistung des Rentenversicherungsträgers erfolge bzw. während einer solchen Leistung. Das sei aber rechtlich nicht zutreffend.
Die Rentenversicherungsträger seien vielmehr generell seit Inkrafttreten von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 28 SGB IX (ab 01.07.2001 geltend) verpflichtet, Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung einzuleiten, wenn "vorher eine ambulante teilstationäre oder vollstationäre Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der Rentenversicherungsträger durchgeführt wurde, die Notwendigkeit der stufenweisen Wiedereingliederung während der Heilbehandlung festgestellt wurde und die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb von 3 Monaten beginnt" (in Anlehnung an die Regelungen beim Reha-Sport). Dann habe nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI der
Rentenversicherungsträger während der Wiedereingliederungs-Maßnahme Übergangsgeld zu zahlen.
Aus den Gesetzesmaterialien - Bundestags-Drucksache 15/1783 sowie Drucksache 15/2357 kombiniert - ergebe sich für die Klägerin, dass es sich bei der Neu-Einführung von § 51 Abs. 5 SGB IX lediglich um eine Klarstellung handele.
Die Sache sei für sie auch von grundsätzlicher Bedeutung, da zwischen ihr, anderen Krankenversicherungsträgem und der Beklagten noch hunderte von Fällen offen seien, was die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 51 Abs. 5 SGB IX angehe. Deswegen habe sie diese Klage und einige weitere Klagen als Musterverfahren anhängig gemacht, in Abstimmung auch mit der Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklag...