Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Versicherungsfreiheit des Rechtsreferendars in der Unfallversicherung
Orientierungssatz
1. Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG erforderliche Feststellungsinteresse ist bei einem vergangenen Rechtsverhältnis nur dann gegeben, wenn eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitationsinteresse besteht. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über dieselben Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen.
2. Für einen Rechtsreferendar besteht während des Referendariats nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 28.11.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger während seiner Ausbildung als Referendar beim I I dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterlag.
Während seiner Ausbildung als Referendar beim I I erlitt der Kläger am 18.09.2013 und am 20.01.2016 Unfälle. Mit Bescheid vom 28.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Unfallereignisse als Arbeitsunfälle ab. Sie führte zur Begründung aus: Der juristische Vorbereitungsdienst für Referendare sei in den §§ 36 ff. des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) geregelt. Es handele sich hierbei um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, in dem bis auf wenige Ausnahmen weitgehend die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) Anwendung fänden. Die hierin genannten Ausnahmen beträfen gerade eben nicht den Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Bestimmungen. Für Beamte auf Widerruf bestehe ein Anspruch auf Versorgung nach dem Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG). So sei in § 33 HmbBeamtVG geregelt, dass bei einem Dienstunfall Unfallfürsorge nach dieser Vorschrift gewährt werde. Da für den Kläger als Referendar somit nach den obigen Ausführungen beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften Anwendung fänden, bestehe in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherungsfreiheit.
Die beim Sozialgericht Münster erhobene Klage (S 10 U 196/16) wurde mit Gerichtsbescheid vom 09.03.2017 abgewiesen. Noch während des anschließenden Berufungsverfahrens (LSG NRW L 15 U 698/17) hat der Kläger am 08.01.2018 beim Sozialgericht Münster Klage auf Feststellung des Bestehens der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht während eines Referendariats erhoben und gemeint, die Feststellungklage gehe über die Klage auf Anerkennung der Unfälle als Arbeitsunfälle hinaus.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei mit der durch Gerichtsbescheid vom 09.03.2017 entschiedenen Klage im Verfahren S 10 U 196/16 identisch.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Die Klage, über die das Gericht mit Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und unbegründet.
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist bereits unzulässig.
Zwar kann mit einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Feststellung begehrt werden, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist.
Es fehlt hingegen an einem Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse bei einem vergangenen Rechtsverhältnis ist insbesondere nur anzunehmen, wenn eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitationsinteresse gegeben sind (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 55, Rn. 15 b). Zudem kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage über die anhängigen Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, Rn. 19). Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Feststellung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes durch die Beklagte während seiner Beschäftigungszeit als Referendar beim Hanseatischen Oberlandesgericht inzident bereits im Rahmen des Klageverfahrens auf Anerkennung der Unfälle vom 18.09.2013 und am 20.01.2016 als Arbeitsunfälle beim Landessozialgericht NRW unter dem Aktenzeichen L 15 U 698/17. Es ist für das Gericht aufgrund...