Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Lungenkrebserkrankung des Ehemannes der Klägerin als bzw. wie eine Berufskrankheit (BK) zu entschädigen ist.
Die Klägerin ist die Witwe des 1940 geborenen und am 00.00.2000 an den Folgen eines Lungenkarzinoms verstorbenen Versicherten D D (D). Dieser hatte in seiner belgischen Heimat eine Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker erhalten und als Kundendiensttechniker gearbeitet. Seit August 1965 war er in der Bundesrepublik als Dachdeckerhelfer bzw. Dachdecker - abgesehen von einer ca. viermonatigen Zeit des Besuchs einer Meisterschule - bei den Dachdeckerbetrieben M in U, N in O, C in Q, X in U, C1 in St. B, G in C2, P in C2, L in St. B und zuletzt von September 1984 bis Mai 1989 bei der Firma T in U beschäftigt. Nachdem er 1988 einen Herzinfarkt erlitten hatte, arbeitete er ab Mai 1989 als Büroangestellter.
Im Hinblick auf die Belastung durch Asbeststaub bei der Dachdeckertätigkeit wurden seit 1994 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt. D. hatte insoweit angegeben, zu etwa 10 bis 15 % der Arbeitszeit mit der Bearbeitung von Eternitplatten befasst gewesen zu sein. Beim Versicherten wurde im April 1998 ein Bronchialkarzinom festgestellt. Prof. Dr. L1, Zentrum für Pneumologie und Thoraxchirurgie der S-Klinik F, diagnostizierte im Entlassungsbericht vom 24.07.1998 ein Adenokarzinom des rechten Lungenoberlappens mit ipsi- und kontralateralen mediastinalen Lymphknoten sowie Verdacht auf das Vorliegen einer ossären Metastasierung bei prognostischer Inoperabilität. Ihm gegenüber hatte D. über einen Nikotinabusus seit dem 16. Lebensjahr (40 pack years) berichtet. Im September erstattete Prof. Dr. L1 eine ärztliche Anzeige über eine BK nach Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens zog die Beklagte Behandlungs- und Befundberichte, das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse, die Protokolle über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei und befragte D. durch den BK-Sachbearbeiter X1 am 01.12.1998 zu seinem beruflichen Werdegang und der dabei aufgetretenen Schadstoffbelastung. Der Versicherte gab an, er habe zu etwa 30 % der Arbeitszeit Dächer mit Ziegel und Betondachsteinen gedeckt, zu etwa 25 % Hallen mit Asbestzement (Eternitwellplatten) eingedeckt und sei zu weiteren 30 % mit dem Verlegen von Flachdachabdichtungen auf Bitumenbasis und mit dem Verlegen von Kunststofffolien befasst gewesen. Fassadenarbeiten mit Kunstschiefer hätten ca. 10 % der Arbeitszeit ausgemacht, Fassadenarbeiten mit großformatigen Platten ca. 2,5 %. Zu etwa 2,5 % der Arbeitszeit habe er Kaminabdeckungen aus Asbestzement hergestellt. Nähere Angaben zu den einzelnen Arbeiten machte D. in Bezug auf die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse bei den verschiedenen Arbeitgebern sodann in Fragebögen der Beklagten. Die Beklagte zog u. a. Arbeitgeberauskünfte bei und ließ den Versicherten durch Prof. Dr. P1, Internist und Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde in C2 untersuchen und begutachten. Dieser kam im Gutachten vom 09.01.1999 zusammenfassend zu dem Ergebnis, asbestassoziierte Lungen- oder Pleuraveränderungen seien weder radiologisch noch computertomographisch nachweisbar gewesen. Angesichts dieser Befunde und der histopathologischen Berichte von Prof. Dr. N1 könne die Diagnose einer Asbestose - auch im Sinne einer sog. Minimalasbestose - nicht gestellt werden. Schließlich könne auch im Hinblick auf die bisher nicht erfolgte Faserjahrberechnung nicht wahrscheinlich gemacht werden, dass das beim Versicherten bestehende Bronchialkarzinom als Asbeststaubinhalationsfolge anzusehen sei. Der Technische Aufsichtsbeamte (TAB) Dipl.-Ing. T1 errechnete unter dem 13.10.1999 unter Zugrundelegung der Angaben des D. in den Fragebögen, der eingeholten Arbeitgeberauskünfte und unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten in Bezug auf die Asbeststaubbelastung von Vergleichsarbeitsplätzen dieses Gewerbezweiges eine kumulative Asbestfaserstaubdosis von 7,9 Faserjahren. Dipl.-Ing. T2 vom Technischen Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten, kam am 30.12.1999 zu dem Ergebnis nach dem "Benzo-(a)Pyren- (BaP) Jahre-Report II/1999" sei im Hinblick auf die Arbeiten des D. bei Abdichtungen mit Teer bzw. bituminösen Materialien von einer kumulativen Dosis von 31,5 BaP-Jahren auszugehen.
Am 04.01.2000 erfuhr die Beklagte durch Zufall vom Ableben des Versicherten am 01.01.2000. Die daraufhin von ihr über die Notwendigkeit einer Obduktion zur Klärung der Zusammenhangsfrage informierten Klägerin verweigerte dazu die Zustimmung.
Mit Bescheid vom 26.01.2000 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen an die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin und Witwe des Versicherten ab. Sie begründete dies damit, es habe weder eine BK 4104 der Anlage zur BKV vorgelegen noch sei die Erkrankung des D. wie ...