rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 18.02.1998; Aktenzeichen S 14 U 32/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18. Februar 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erkrankung seiner Wirbelsäule (WS) als Berufskrankheit - BK - zu entschädigen.

Der 1935 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung zum Polsterer und Dekorateur ab 1958 im Baugewerbe zunächst als Fußbodenverleger, später als Schornsteinbauer und Bauhelfer und vom 01.02.1974 bis zum 31.12.1993 als Marmorleger (Natursteinverleger) bei der H ... & O ... GmbH in D ... beschäftigt. Mit Bescheid vom 13.01.1994 wurde ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.01.1994 zuerkannt. Im März 1994 beantragte er die Anerkennung seiner WS-Erkrankung als BK und Zahlung von Verletztenrente. Nach Beiziehung der durch die behandelnden Ärzte des Klägers erstellten Röntgenaufnahmen holte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme von dem Chirurgen Dr. I ... ein. Dieser verneinte am 29.10.1994 das Vorliegen einer BK, weil an der Halswirbelsäule (HWS) und an der Lendenwirbelsäule (LWS) lediglich geringe Veränderungen ohne Hinweise auf eine Bandscheibendegeneration vorliegen. Nur im Segment C5/6 zeige sich ein Vorfall der Bandscheibe, jedoch eilten die Verschleißerscheinungen an der HWS nicht dem altersüblichen Ausmaß voraus. Dieser Beurteilung schloß sich der Staatliche Gewerbearzt- Obergewerbemedizinalrätin B ... - unter dem 07.12.1994 an.

Mit Bescheid vom 02.02.1995 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach Nrn. 2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - ab, weil ein schicksalhaft aufgetretenes und eigenständig verlaufendes Krankheitsbild vorliege, das in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehe.

Der Kläger legte am 07.02.1995 Widerspruch ein und machte geltend, alle behandelnden Ärzte hätten seine Erkrankung auf das Tragen schwerer Lasten auch auf der Schulter zurückgeführt.

Die Beklagte holte eine Auskunft der H ... & O ... GmbH vom 12.05.1995 ein und veranlaßte eine Stellungnahme durch ihren Technischen Aufsichtsdienst - TAD -. Dieser nahm unter dem 16.08.1995 - gestützt auf die Dokumentation von dem Belastungsumfang des Maurers - eine anteilige Belastung des Klägers durch Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg in einem Umfang von 35 %, durch das Heben und Tragen von Gewichten zwischen 10 und 25 kg in einem Umfang von 15 %, dem Heben und Tragen von Gewichten unter 10 kg in einem Umfang von 10 %, dem Arbeiten in einer Rumpfbeugehaltung von mehr als 90° in einem Umfang von 30 % und dem Tragen von Gewichten auf der Schulter über 50 kg in einem Umfang von 5 % an und bejahte eine die LWS belastende Tätigkeit.

Nachdem Dr. I ... unter dem 04.12.1995 an seiner Beurteilung festgehalten hatte, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.1995 als unbegründet zurück, weil Krankheitsbilder i.S.d. Nrn. 2108 und 2109 der Anlage zur BKV nicht gegeben seien.

Der Kläger hat am 22.01.1996 vor dem Sozialgericht - SG - Detmold Klage erhoben und geltend gemacht, seit Oktober 1958 sei er ständig im Baugewerbe tätig gewesen und dabei schweren Belastungen ausgesetzt gewesen. Diese hätten zunächst im wesentlichen im Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung bestanden, insbesondere bei der Tätigkeit für die Firma H ... & O ... habe er daneben schwere Gewichte gehoben und getragen. - Auf Anforderung des SG hat der Kläger einen Befundbericht des Dr. H ... für die LVA Westfalen vom 10.03.1993 vorgelegt.

Das SG hat ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. S ... in S ... eingeholt. Dieser ist unter dem 23.08.1996 zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger bestehe eine BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV vor, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - um 20 v.H. bedinge. Es liege eine bandscheibenbedingte Degeneration der LWS bei L3/L4, L4/L5 (leicht höhengeminderte Zwischenwirbelräume) und L5/S1 (einseitige Spondylolyse) vor, die zwar röntgenologisch nicht den altersentsprechenden Normbereich überschritten, aber trotz ihrer geringen Ausprägung als belastungsadäquate Lokalisation anzusehen seien. An der HWS seien keine wesentlichen Veränderungen feststellbar und die an der Brustwirbelsäule (BWS) feststellbare keilförmige Deformierung bei BWK 6 sei auf eine frühere Fraktur zurückzuführen. Da die arbeitstechnischen Voraussetzungen zu bejahen seien und erste Beschwerden in einem Alter von 40 Jahren aufgetreten seien, seien die Voraussetzungen für eine BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV, nicht aber die bezüglich der BK Nr. 2109 anzuerkennen.

Die Beklagte ist diesem Gutachten mit einer Stellungnahme der Chirurgin Dr. H ... vom 12.12.1996 entgegengetreten, die insbesondere - auch unter Hinweis auf Veröffentlichungen des Dr. S ... - das Fehlen eines altersüberschreitenden Befundes der Bandscheibendegeneration der LWS als Indiz gegen das Vorliegen einer BK gewerte...

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