rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 17.07.1997; Aktenzeichen S 14 U 92/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 17. Juli 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger Berufskrankheiten (BK en) nach den Nrn. 2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegen und mit einer Verletztenrente zu entschädigen sind.
Der 1942 geborene Kläger absolvierte von 1956 bis 1959 eine Lehre als Fleischer. Anschließend war er als Fleischergeselle und ab Dezember 1973 - nach bestandener Prüfung - als Fleischermeister bis August 1991 beschäftigt. Ab August 1972 war er bei der Firma H ... tätig, die ab 1982 von der Firma K ... übernommen wurde. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war der Kläger ab Juni 1994 bis August 1995 bei der Firma E ... Verpackungen als Lagerarbeiter und Fahrer beschäftigt, allerdings seit dem 24.03.1995 aufgrund eines Bizepsrisses des rechten Oberarms arbeitsunfähig erkrankt. Ab August 1995 war er erneut arbeitslos. Seit Oktober 1996 bezieht er Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Im Juli 1995 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Lendenwirbelsäulen(LWS)-Beschwerden als BK und fügte ein Gutachten des Dr. M ..., Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) Westfalen-Lippe, vom 07.07.1995 bei, der neben einem Zustand nach Bizepsriß des rechten Oberarmes auch ein Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom bei degenerativen Veränderungen diagnostiziert und dem Kläger geraten hatte, diesbezüglich einen Antrag auf Anerkennung einer BK bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu stellen.
Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Feststellungsverfahrens machte der Kläger, der 1971 einen privaten Verkehrsunfall mit Verletzung der HWS erlitten hatte, in einem Fragebogen Angaben zu seinem beruflichen Werdegang und zu seinen beruflichen Belastungen während der Tätigkeiten als Fleischer und Fleischermeister. Die Beklagte zog von der AOK G ... das Erkrankungsverzeichnis und von der Firma K ... eine Arbeitgeberauskunft bei. Ferner holte sie von dem Unfallchirurgen Dr. H ... sowie von dem Orthopäden Dr. A ... Befundberichte aus September 1995 nebst beigefügten Arztbriefen (AB en) des letztgenannten Arztes vom 16.07.1991, 19.01.1992 und 15.08.1995 ein, auf deren Inhalt verwiesen wird.
In dem vom Kläger vorgelegten AB des Dr. H ... vom 29.06.1995 wurde neben einem älteren Bizepsriß am rechten Oberarm ein fortgeschrittenes HWS-Syndrom rechts pseudoradiculär auf der Basis schwerer degenerativer Veränderungen der unteren HWS diagnostiziert.
Aus einem zu Lasten der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen vom 19.09. bis 17.10.1995 in der Klinik am B ..., W ..., für den Kläger durchgeführten Heilverfahren wurde er als arbeitsfähig bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit für nur noch leichte körperliche Arbeiten entlassen. Bei den im Entlassungsbericht vom 17.10.1995 mitgeteilten Diagnosen wurden u.a. ein rechts-betontes Zervikobrachialsyndrom beiderseits bei deutlichen degenerativen HWS-Veränderungen sowie ein rezidivierendes pseudoradiculäres Lumbalsyndrom beiderseits bei degenerativen LWS-Veränderungen und -Fehlhaltung aufgeführt.
Die Beklagte holte sodann eine beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Dr. L ... ein. Dieser kam am 05.12.1995 in Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen und der vom Kläger vorgelegten Röntgenaufnahmen zu dem Ergebnis, eine BK der Nr. 2108 bzw. 2109 liege nicht vor. Zusammenfassend wurde dies damit begründet, daß sämtliche WS-Abschnitte von degenerativen Veränderungen unterschiedlichen Ausmaßes befallen seien und von einer allgemeinen degenerativen Erkrankung des Achsenorgans gesprochen werden müsse, so daß die z.Zt. angenommenen Kriterien für die Anerkennung einer BK nicht erfüllt seien.
Die Beklagte lehnte es daraufhin mit Bescheid vom 15.01.1996 ab, die Erkrankung(en) des Klägers als BK nach den Nrn. 2108 und 2109 der Anlage zur BKV anzuerkennen.
Dagegen legte der Kläger am 09.02.1996 Widerspruch ein, den er zunächst damit begründete, daß bei ihm Arbeitsunfähigkeit auf Dauer bestehe und er während seiner langjährigen Berufstätigkeit als Fleischer ständig schwer habe tragen und heben müssen. Die Diagnosen des Orthopäden Dr. A ... und der ärztliche Entlassungsbericht der Klinik B ... sprächen i.V.m. der bisherigen Berufstätigkeit dafür, daß bei ihm eine BK nach Nr. 2108 und/oder 2109 vorliege. Der Kläger reichte dazu ein Attest des Dr. A ... vom 18.03.1996 sowie eine Bescheinigung des Dr. H ... vom 08.03.1996 ein.
Die Beklagte beauftragte daraufhin ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD) mit der Durchführung von Ermittlungen. Dieser kam in seinem Bericht vom 12.06.1996 zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß weder die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK nach Nr. 2109 noch die der BK nach Nr. 2108 erfüllt seien. Der Kläger bemängelte an diesem Bericht, daß die Zeit von April 1956 bis Juli 197...