rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 14.10.1998; Aktenzeichen S 6 U 137/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Berufskrankheiten- Verordnung (BKV) vorliegt und durch Gewährung von Verletztenrente zu entschädigen ist.
Der 1934 geborene Kläger erlernte von 1949 bis 1954 das Handwerk eines Tischlers und war in der Folgezeit in fünf kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen in der Landwirtschaft, Möbelherstellung, im Stahlbetonbau, in der Stahlindustrie (im Hafen) sowie wiederum im Stahlbetonbau tätig. Die letztgenannte Tätigkeit als Zimmerer und Einschaler im Stahlbetonbau übte er auch anschließend von 1959 bis 1973 in insgesamt 16 Beschäftigungsverhältnissen aus. Vom Februar 1973 bis zum Mai 1983 arbeitete der Kläger bei vier verschiedenen Arbeitgebern als Polier im Stahlbetonhochbau und war zuletzt vom 01.06.1983 bis zum 30.09.1994 als Polier bei der P ... und Sohn Bauunternehmung GmbH in D ... beschäftigt. Seit dem 07.10.1992 war er durchgehend arbeitsunfähig krank. Nach dem Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente bezieht er seit 1995 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Im Mai 1993 erstattete der Arzt für Orthopädie Dr. v ... H ... die den Kläger betreffende ärztliche Anzeige über eine BK nach Nr. 2108 der BKV. Als Ergebnis der Untersuchung und Diagnose teilte er eine lumbale Facettenarthrose sowie eine lumbale Bandscheibenprotrusion L4/5 und L5/S1 mit. In seinem Befund- und Behandlungsbericht vom 10.08.1993 gab er an, der Kläger befände sich seit 1988 wiederholt und seit September 1992 fortgesetzt in seiner Behandlung. Er habe über Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS, LWS) mit Muskelhartspann geklagt. Eine am 14.06.1993 durchgeführte Kernspintomographie der LWS habe einen kleinen medianen subligamentär gelegenen und linksbetonten Bandscheibenprolaps L3/4 sowie geringfügige Bandscheibenprotrusionen L4/5 und L5/S1 und eine hochgradige Chondrose L3/4 ergeben. Am 16.07.1993 sei aufgrund des Bandscheibenvorfalls L3/4 links medial zunächst eine Diskographie und anschließend eine Lasernukleotomie L3/4 durchgeführt worden.
Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten führte zunächst aus, der Kläger habe während seiner Tätigkeiten als Einschaler von Juli 1955 bis Februar 1973 in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten schwere Lasten gehoben und getragen bzw. Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung in überdurchschnittlichem Maße (mindestens 30 % Zeitanteil/Schicht) i.S.d. BK 2108 verrichtet. Während der TAD die anschließenden Beschäftigungszeiten des Klägers als Polier von 1973 bis 1992 aber zunächst davon ausnahm, ging der Technische Aufsichtsbeamte (TAB) F ... in seiner Stellungnahme vom 19.10.1994 dann davon aus, bei der Firma P ... habe der Kläger nur ca. 40 % seiner Poliertätigkeit für Überwachungs- und Koordinierungsarbeiten aufgewendet, ansonsten aber noch körperlich mitgearbeitet. Daraus ergebe sich jedoch lediglich eine Gefährdung von ca. 24 % Zeitanteil, so daß für die Poliertätigkeit nicht in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten eine überdurchschnittliche körperliche Beanspruchung i.S.d. BK 2108 anzunehmen sei.
In einer beratungsärztlichen Stellungnahme vertrat der Arzt für Chirurgie Dr. H ... unter dem 28.04.1995 die Ansicht, aus medizinischer Sicht sprächen mehrere Gesichtspunkte gegen das Vorliegen einer BK. Der Beginn der Rückenbeschwerden erst 1975 weise auf die überwiegende Bedeutung rein altersbedingter, schicksalhafter Verschleißerscheinungen hin. Dabei werde diese Annahme dadurch gestützt, daß auch an der HWS, einem beruflich nicht belasteten Wirbelsäulenabschnitt, Verschleißerscheinungen bestünden, deren Ausmaß das der degenerativen Veränderungen an der LWS sogar noch deutlich überstiegen. Auch der überwiegend auf ein Segment beschränkte Verschleiß an der LWS bei ansonsten nur geringen, völlig altersentsprechenden Veränderungen an den übrigen Bewegungssegmen ten der LWS spreche - wie auch die bekannten Verschleißerscheinungen an beiden Hüftgelenken - eher gegen als für den Zusammenhang mit einer beruflichen Belastung.
Nach Zustimmung zu dieser gutachterlichen Stellungnahme durch Priv.-Doz. Dr. J ... von der Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.07.1995 die Anerkennung einer BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV ab. Die wirbelsäulenschädigende Tätigkeit sei vom Kläger vor dem 01.04.1988 aufgegeben worden; danach sei er nicht mehr ausreichend i.S.d. BK belastend tätig gewesen. Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestünden daher nicht.
Den dagegen vom Kläger am 14.08.1995 erhobenen Widerspruch, dem ein Schreiben der P ... und Sohn GmbH vom 22.01.1996 sowie eine Zusammenstellung seiner verschieden...