rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 28.11.1997; Aktenzeichen S 18 U 60/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28. November 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch auf Verletztenrente wegen des Ereignisses vom 05.08.1991.
Der 1941 geborene Kläger, von Beruf Diplomsozialwissenschaftler, war nach Tätigkeiten als Referent beim SPD-Parteivorstand langjährig bis 1982 als Büroleiter für den SPD-Bundestagsabgeordneten W ... tätig. Danach war er bis 1988 als leitender Mitarbeiter vor allem im Entwicklungshilfebereich der Friedrich- Ebert- Stiftung tätig. Im Juli 1990 gründete er zusammen mit seinem Geschäftspartner P ... M ... (M.) das als GmbH betriebene Restaurant "A ..." in B ... Der Kläger hielt 50 % der Stammeinlage und wurde zum 01.07.1990 mit Geschäftsführungsvertrag zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde der Betrieb zum 01.10.1991 eingestellt und das Restaurant im Januar 1992 verkauft.
Nach einer Bescheinigung des Hausarztes Dr. O ... vom 05.03.1992 war der Kläger vom 10.01. bis 03.08.1991 wegen eines Angst- und Überforderungssyndroms sowie coronarer Herzkrankheit bei Zustand nach Infarkt arbeitsunfähig krank. Er bezog in dieser Zeit von der Z ...-AG Krankentagegeld. Dr. O ... hatte die Vorstellung des Klägers bei dem Neurologen und Psychiater Dr. G ... veranlaßt, dem der Kläger über eine Neigung zu Schwindelgefühlen, das Auftreten von Ermüdungserscheinungen und allgemeiner Erschöpfung sowie arbeitsmäßiger Überforderung berichtete. Nachdem eine von Dr. G ... im Februar 1991 veranlaßte Untersuchung der Halswirbelsäule durch den Radiologen Prof. Dr. N ... keine wesentlichen krankhaften Veränderungen ergeben hatte, stellte Dr. G ... die Diagnosen "Synkope unklarer Ätiologie, oberes Cervikalsyndrom links mit lagebedingten Auswirkungen auf den vertebro-basilären Bereich; Überforderungsreaktion" (Attest vom 24.10.1993).
Am Sonntag, den 04.08.1991, suchte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau das Restaurant auf, wo sie zu Abend speisten. Nach Mitternacht - die meisten Gäste hatten bereits das Lokal verlassen - kam es zwischen dem Kläger und dem als Kellner tätigen J ... R ... (R.) zu einer Auseinandersetzung, nachdem zuvor die Ehefrau des Klägers dem ebenfalls anwesenden Mitgesellschafter M. Fehler in der Betriebsführung und Abrechnung vorgeworfen hatte. Der Kläger und seine Ehefrau gaben an, R. habe - als der Kläger eine Kassenprüfung habe vornehmen wollen - plötzlich eine aggressive Handbewegung in Richtung der Ehefrau gemacht, die der Kläger aber abgewehrt habe. Daraufhin habe R. den Kläger gegen eine Glasvitrine gestoßen, eine Weinkaraffe ergriffen und ihm diese auf den Hinterkopf geschlagen, worauf er - der Kläger - zu Boden gestürzt sei. Nachdem es auch zu Handgreiflichkeiten zwischen seiner Ehefrau und R. gekommen sei, habe letzterer den Kläger mit der abgebrochenen Karaffe einen Schlag ins Gesicht verletzt. Er - der Kläger - sei daraufhin in die Küche gelaufen, um sich mit einem Gegenstand zu versehen und weitere Angriffe abzuwehren.
R., M. sowie der Zeuge W ... P ... schilderten gegenüber der Polizei den Hergang dagegen wie folgt: Nachdem es seitens des Klägers und seiner Ehefrau zu heftigen verbalen Angriffen auf M. gekommen sei, habe der Kläger, als sich R. eingemischt habe, diesen von einem Barhocker gestoßen, worauf R. zu Boden gestürzt und dabei eine Glasvitrine beschädigt habe. Der Kläger habe sich so dann auf R. gestürzt, ihn gewürgt und übelste Drohungen ausgestoßen. R. habe - um sich zu wehren - eine in seiner Reichweite befindliche Tomatensaftflasche gegriffen und damit auf den Kläger eingeschlagen. Da dieser dem R. aber weiter zugesetzt habe, habe letzterer die zerbrochene Flasche als Stichwaffe benutzt. Nachdem sich R. so habe befreien können, sei der Kläger in die Küche gelaufen, um von dort ein Messer zu holen. Bei dieser Gelegenheit habe R. flüchten können. Die vom Kläger erstattete Strafanzeige blieb erfolglos. Die Staatsanwaltschaft B ... verwies ihn am 29.01.1992 mit der Begründung auf den Privatklageweg, aufgrund des Ermittlungsergebnisses bestehe kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
Der Kläger wurde in den frühen Morgenstunden des 05.08.1991 in die Chirurgische Universitätsklinik B ... eingeliefert, wo nach dem Durchgangsarztbericht von Priv.-Doz. Dr. H ... vom 06.08.1991 eine stationäre Behandlung vorgesehen war. Diagnostiziert wurden multiple Schnittverletzungen im Gesicht, eine Platzwunde am Hinterkopf sowie Verdacht auf Nasenbeinfraktur. Der Kläger war bei der Aufnahme orientiert, berichtete nicht über eine Amnesie oder Bewußtseinstrübung oder ein Erbrechen. Die entnommene Alkoholprobe ergab einen Blutalkoholbefund von 1,92 Promille im Mittelwert.
Gegen ärztlichen Rat verließ der Kläger die Klinik nach der chirurgischen Wundversorgung. Nachdem im Verlauf des Vormittags beim Kläger Herzbeschwerden ...