Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Entschädigung eines vor dem 1. 1. 1997 erlittenen Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Der Entschädigungsanspruch eines Unfallversicherten beurteilt sich nach den Vorschriften der RVO, wenn der Unfall vor dem 1. 1. 1997 eingetreten ist. § 548 Abs. 1 RVO entspricht § 8 Abs. 1 SGB 7.
2. Bestehen keine bleibenden unfallbedingten Gesundheitsstörungen, so lässt sich eine rentenberechtigende MdE nicht feststellen. Dies hat zur Folge, dass die Gewährung von Unfallentschädigung zu versagen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger wegen der Folgen des Ereignisses vom 04.11.1996 Anspruch auf Verletztenrente hat.
Der 1944 geborene Kläger, der seinerzeit als Kfz-Meister selbständig tätig war und einen VW- und Audi-Betrieb führte, fiel - ausweislich der Unfallanzeige vom 06.11.1996 - während seiner beruflichen Tätigkeit von einer Treppe, wobei der genaue Hergang nicht bekannt sei.
Dr. C, Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses K in Q fand bei der stationären Aufnahme einen somnolenten Patienten, der inadäquat auf Ansprache und Schmerzreiz reagierte und über Seh- und Hörstörungen klagte. Äußerlich konnten am Kopf keinerlei Verletzungen festgestellt werden (Durchgangsarztbericht vom 05.11.1996). Am 05.11.1996 erfolgte die Verlegung in die Neurologische Klinik des W-Krankenhauses in Q. Prof. Dr. C1, Chefarzt der vorgenannten Klinik, der den Kläger bis zum 15.11.1996 behandelte, diagnostizierte funktionelle Hörstörungen. Prellmarken bzw. äußere Läsionen konnte er bei der Aufnahme ebenfalls nicht feststellen. Hals-nasen-ohren(hno)ärztlicherseits wurde eine periphere Hörstörung ausgeschlossen. Wiederholte akustisch evozierte Hirnstammpotentiale ergaben ebenfalls keinen Hinweise auf eine zentrale Genese der Hörstörungen. Kernspintomographisch konnte eine Kontusion ausgeschlossen werden. Die umfangreiche Diagnostik ergab auch keine Frakturhinweise im Bereich der Wirbelsäule (Arztbrief vom 15.11.1996). Während der anschließenden stationären Behandlung in der Klinik für Neurologie des Klinikums der Universität N vom 18.11. bis 26.11.1996 waren wiederum sämtliche Untersuchungen - Medianus-, Trigeminus-SEPs, EKG, EEG, Schädel-CCT, komplette hno-ärztliche Diagnostik - unauffällig, so dass die Verdachtsdiagnose einer psychogenen Taubheit gestellt wurde (Bericht von Oberarzt Dr. C2 vom 26.11.1996). Prof. Dr. L, Leiter der Klinik für Psychiatrie des vorgenannten Klinikums führte in seinem Befundbericht vom 27.11.1996 aus, der Kläger sei am 26.11.1996 stationär aufgenommen worden und er habe sich nach einigen Stunden selbständig entlassen. Nach der kürzen Untersuchungszeit könne nur der Verdacht einer dissoziativen Störung mit Taubheit gestellt werden. Als Auslöser sei einerseits der geklagte Unfall denkbar andererseits müsste fremdanamnestisch die tatsächliche soziale Situation geklärt werden. Der Kläger habe nach wenigen Stunden die weitere Behandlung kategorisch abgelehnt und die Klinik verlassen.
Zum Unfallhergang teilte der Kläger der Beklagten im Januar 1997 mit, er habe am Unfalltag gegen 14.00 Uhr per EDV ein Angebot geschrieben. Anschließend habe er einen Farbmusterkatalog holen wollen und sei deshalb in den zweiten Stock des Ersatzteillagers gegangen. Nachdem er den Katalog aus dem Regal genommen habe, habe er sich wohl auf den Rückweg gemacht. Ab diesem Zeitpunkt habe er keine Erinnerung mehr und den weiteren Hergang nur durch seine Angestellten rekonstruieren können. Kurz vor der Treppenleiter müsse er ins Stolpern gekommen sein, denn die Zeugin G habe ihm erklärt, dass er laut "Scheiße" gerufen habe. Anschließend habe sie ein Klappergeräusch und danach ein lautes Aufprallgeräusch an der Verbindungstür zwischen dem Büro und dem Ersatzteillager gehört. Durch den Aufprall sei er rückwärts auf den Betonboden geschlagen, auf. dem er dann ca. 15 Minuten besinnungslos gelegen habe. Die Zeugin G sei ihm sofort zu Hilfe gekommen und habe den Hausarzt Dr. V, Arzt für Allgemeinmedizin in M, holen lassen, der dann die weitere notärztliche Behandlung veranlasst habe. Im März 1997 reichte der Kläger ein Schreiben der Zeugin G nach, die darin bestätigte, am Unfalltag das Sturz- und Aufprallgeräusch gehört zu haben und den Kläger unmittelbar danach bewußtlos auf dem Lagerboden neben der Treppe auf dem Rücken liegend gefunden zu haben.
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens zog die Beklagte ein Vorerkrankungsverzeichnis der Barmer Ersatzkasse bei und ließ den Kläger durch Dr. T, Chefarzt der Neurologischen Klinik des Ev. Diakoniewerks G1-Stift in I untersuchen, der unter dem 20.09. und 11.12.1997 darlegte, während die initiale psychische Belastung durch Schreck- und Versagenssituationen erklärbar sei, habe der weitere Verlauf doch Hinweise für eine bewußtseinsnahe Störung gezeigt. Unfallfolgen auf neurologische...