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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.04.2007 - L 17 U 114/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Entschädigung eines vor dem 1. 1. 1997 erlittenen Arbeitsunfalls

 

Orientierungssatz

1. Der Entschädigungsanspruch eines Unfallversicherten beurteilt sich nach den Vorschriften der RVO, wenn der Unfall vor dem 1. 1. 1997 eingetreten ist. § 548 Abs. 1 RVO entspricht § 8 Abs. 1 SGB 7.

2. Bestehen keine bleibenden unfallbedingten Gesundheitsstörungen, so lässt sich eine rentenberechtigende MdE nicht feststellen. Dies hat zur Folge, dass die Gewährung von Unfallentschädigung zu versagen ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger wegen der Folgen des Ereignisses vom 04.11.1996 Anspruch auf Verletztenrente hat.

Der 1944 geborene Kläger, der seinerzeit als Kfz-Meister selbständig tätig war und einen VW- und Audi-Betrieb führte, fiel - ausweislich der Unfallanzeige vom 06.11.1996 - während seiner beruflichen Tätigkeit von einer Treppe, wobei der genaue Hergang nicht bekannt sei.

Dr. C, Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses K in Q fand bei der stationären Aufnahme einen somnolenten Patienten, der inadäquat auf Ansprache und Schmerzreiz reagierte und über Seh- und Hörstörungen klagte. Äußerlich konnten am Kopf keinerlei Verletzungen festgestellt werden (Durchgangsarztbericht vom 05.11.1996). Am 05.11.1996 erfolgte die Verlegung in die Neurologische Klinik des W-Krankenhauses in Q. Prof. Dr. C1, Chefarzt der vorgenannten Klinik, der den Kläger bis zum 15.11.1996 behandelte, diagnostizierte funktionelle Hörstörungen. Prellmarken bzw. äußere Läsionen konnte er bei der Aufnahme ebenfalls nicht feststellen. Hals-nasen-ohren(hno)ärztlicherseits wurde ein...

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