Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.10.2021 geändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2022 sowie der Änderungsbescheide vom 27.11.2021 und 03.02.2022 verpflichtet, der Klägerin für den Monat November 2021 einen weiteren Betrag i.H.v. 1.783,18 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 höhere Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Die 1961 geborene Klägerin bezieht fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt eine 63 qm große Wohnung in der K-Straße 9 in M. Das Nutzungsentgelt einschließlich Betriebskostenvorauszahlung für die Wohnung betrug vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 monatlich 363,00 EUR (254,00 EUR Nutzungsgebühr + 10,00 EUR Kabel-TV + 99,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung).
Die Beheizung der Wohnung und die Warmwasseraufbereitung erfolgten über zwei Gasheizöfen und einen Gasdurchlauferhitzer. Die Abrechnungen des Strom- und Erdgasverbrauchs durch die A AG erfolgte mit der Klägerin. Die Abschläge für den Bezug von Strom und Erdgas beliefen sich auf 144,00 EUR im März 2021 und auf 142,00 EUR monatlich ab dem 03.05.2021, davon entfielen jeweils 75,00 EUR monatlich auf Erdgas. Die Abrechnung der A AG vom 16.03.2021 für den Zeitraum vom 10.03.2020 bis 12.03.2021 wies ein Guthaben von 93,31 EUR aus, das auf das Bankkonto der Klägerin erstattet wurde. Die Abrechnung wies für den Zeitraum tatsächliche Heizkosten i.H.v. 784,32 EUR aus.
Mit Bescheid vom 05.02.2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 Grundsicherungsleistungen i.H.v. 880,00 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte er monatlich einen Regelbedarf i.H.v. 446,00 EUR sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 442,00 EUR (254,00 EUR Grundmiete + 79,00 EUR Heizkosten + 109,00 EUR Betriebskosten).
Dagegen erhob die Klägerin am 08.03.2020 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2021 als unbegründet zurückwies.
Die Klägerin hat am 08.04.2021 Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht gewesen, ihr stünden für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2021 bis 28.02.2022 zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sowie von Mehrbedarfen für Strom, Telefon, Internet und kostenaufwändige Ernährung zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 18.10.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragte unter Vorlage eines Kostenvoranschlags der Firma S GmbH vom 11.10.2021 i.H.v. 1.787,38 EUR am 19.10.2021 die Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens. Der Mietvertrag sehe vor, dass nicht der Vermieter, sondern sie für die Gasheizöfen zuständig sei. Die Wohnung werde mit zwei Gasheizöfen beheizt. Ein Gasheizofen reiche jedoch nicht aus, um die Wohnung zu beheizen. Mit Bescheid vom 02.11.2021 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme nach § 24 SGB II als Zuschuss ab. Allerdings seien die Voraussetzungen eines Darlehns nach § 24 Abs. 1 SGB II gegeben.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten auch einmalige Kosten zur Erneuerung eines Gasheizofens in der Wohnung eines Leistungsberechtigten. Das ursprüngliche Gerät sei nach 48 Jahren defekt gewesen. Ihre Eltern hätten die Wohnung bereits im Jahr 1967 angemietet. Die Vermietung sei ausdrücklich ohne Heizung erfolgt. In den 70er Jahren hätten ihre Eltern auf ihre Kosten zwei Gasheizöfen angeschafft. Sie habe das Mietverhältnis nach dem Tod der Mutter fortgesetzt. Eine Bekannte habe ihr ein zinsloses Darlehen i.H.v. 1.775,48 EUR auf unbestimmte Zeit gewährt. Das Darlehen solle getilgt werden, wenn der Beklagte den Betrag gezahlt habe. Der Gasheizofen sei am 17.11.2021 eingebaut worden.
Gegen das am 26.10.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.11.2021 Berufung eingelegt.
Sie verfolgt ihr Begehren weiter.
Mit Änderungsbescheid vom 10.11.2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin für November 2021 zusätzliche Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II i.H.v. 119,83 EUR. Er übernahm die Kosten der Klägerin für die Wartung der Gasthermen, die mit Rechnung vom 13.10.2021 geltend gemacht wurden. Die Klägerin legte hiergegen Wide...