Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.06.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem SGB II.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger stand zunächst im Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter Y.. Nach einem Umzug nach E. im Februar 2016 wurden ihm Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten gewährt. Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 07.07.2016 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 730,82 EUR monatlich für den Zeitraum August 2016 bis Januar 2017. Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 gewährte der Beklagte wegen einer Erhöhung der Regelleistung ab 2017 für Januar 2017 Leistungen in Höhe von insgesamt 735,82 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 11.01.2017 gewährte der Beklagte wegen einer Mieterhöhung für Januar 2017 Leistungen in Höhe von 737,09 EUR. Seit 2021 bezieht der Kläger Leistungen nach dem SGB XII.
Am 05.09.2016 beantragte der Kläger monatlich weitere 17,50 EUR für "kommunikative Teilhabe".
Am 25.01.2017 hat der Kläger wegen dieses Antrags Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben.
Mit Bescheid vom 31.01.2017 hat der Beklagte den Antrag des Klägers vom 05.09.2016 abgelehnt. Die Leistungen nach dem SGB II würden pauschal in Höhe der Regelleistung erbracht. Eine Rechtsgrundlage für die begehrten weiteren 17,50 EUR sei nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 27.02.2017 Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2017 zurückgewiesen und Ende April 2017 an das Sozialgericht übersandt hat. Auf die Frage des Sozialgerichts an den Kläger, ob er die Klage nunmehr gegen den Widerspruchsbescheid richten wolle, hat dieser unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid Anfang Mai 2017 weiter vorgetragen.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht zuletzt sinngemäß beantragt, ihm monatlich weitere 17,50 EUR und darüber hinaus weitere Beträge an alle Mütter und Kinder auszuzahlen. Wegen der genauen Formulierung der erstinstanzlich gestellten Anträge des Klägers wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 24.06.2021 Bezug genommen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Beschlüssen vom 18.05.2017, 03.01.2017, 07.12.2018 und 18.12.2020 Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 07.12.2018 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 19.02.2019 (L 21 AS 127/19 B) zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat dem Kläger am 13.02.2020 Akteneinsicht gewährt, den Kläger in einem Erörterungstermin am 25.08.2020 angehört und die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.06.2021 abgewiesen. Soweit der Kläger nicht nur höhere Leistungen nach dem SGB II für sich beantrage, sei die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig. Soweit die Klage auf höhere Leistungen nach dem SGB II gerichtet sei, sei sie unbegründet. Der Kläger habe insbesondere keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf in beantragter Höhe nach § 21 Abs. 6 SGB II. Im Übrigen sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.
Der Kläger hat gegen das vom Sozialgericht am 15.09.2021 versandte Urteil am 05.10.2021 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 05.08.2022 einen Schriftsatz mit diversen Anträgen vorgelegt. Wegen der genauen Formulierung dieser Anträge wird auf diesen Schriftsatz, der dem Protokoll zum Termin als Anlage beigefügt ist, Bezug genommen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der zunächst befasste Senat (L 7 AS 1504/21) hat den Kläger mit am 18.01.2022 zugestelltem Schreiben zum Betreiben des Verfahrens aufgefordert, worauf der Kläger am 30.01.2022 per E-Mail und am 07.02.2022 postalisch reagiert hat.
Nach Abgabe des Verfahrens an den erkennenden Senat ist das Verfahren am 28.06.2022 zur mündlichen Verhandlung am 05.08.2022 geladen worden. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat einen Verlegungsantrag des Klägers vom 08.07.2022 am 20.07.2022 abgelehnt. Der erkennende Senat hat mit Beschluss ebenfalls vom 20.07.2022 einen PKH-Antrag des Klägers vom 19.07.2022 abgelehnt. Bei der Ladung des Klägers zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist den Beteiligten das Erscheinen freigestellt worden. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.08.2022 ist nur der Kläger erschienen, der neben dem Schriftsatz mit den Anträgen weitere Unterlagen vorgelegt hat, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist ...