nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 23.01.2003; Aktenzeichen S 10 AL 176/02)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 7/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Beklagte im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet ist, der Klägerin Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 18 Monaten statt von 12 Monaten zu bewilligen.

Die am 00.00.1956 geborene Klägerin meldete sich am 31.03.2001 arbeitslos. Sie war zuvor vom 01.01.1976 bis 31.03.2001 als kaufmännische Angestellte bei einer Versicherung tätig gewesen. Der Klägerin wurde am 27.03.2001 der formularmäßige Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ausgehändigt. Sie reiche diesen am 05.04.2001 mit der Arbeitsbescheinigung ihres Arbeitgebers unterschrieben zurück. Sie wurde am 27.03. noch am 05.04.2001 darauf hingewiesen worden, dass es vorteilhaft sein könnte, die Arbeitslosmeldung oder die Antragstellung bis zur Vollendung ihres 45. Lebensjahres am 17.04.2001 zurückzustellen.

Mit Bescheid vom 27.04.2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.04.2001 Arbeitslosengeld für 12 Monate in Höhe von anfangs 66,51 DM täglich. Diesen Anspruch hat die Klägerin ausgeschöpft, ohne dass es zu einem Vermittlungsangebot durch die Beklagte gekommen ist. Im Zusammenhang mit der Beantragung von Anschlussarbeitslosenhilfe am 26.02.2002 erfuhr die Klägerin, dass sie ab Vollendung des 45. Lebensjahres einen Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeld hätte geltend machen können, wenn sie sich erst an diesem Tag arbeitslos gemeldet hätte. Der Klägerin wurde ab 27.03.2002 Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes zuerkannt. Ab 04.11.2002 bezog sie Unterhaltsgeld.

Mit Schriftsatz vom 08.03.2002 beantragte die Klägerin eine Überprüfung der ursprünglichen Bewilligung von Arbeitslosengeld bzgl. der Dauer des Anspruchs. Sie machte geltend, dass der Bedienstete der Beklagten, Herr L, sie bei der Antragsrückgabe am 05.04.2001 darauf hätte hinweisen müssen, dass sie knapp zwei Wochen später das 45. Lebensjahr vollenden werde und danach einen längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte. Es liege eine Fehlberatung bzw. eine unterlassene Beratung vor, die dazu führen müsse, dass ihr im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen um 6 Monate länger dauernden Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkannt werden müsse. Ein Merkblatt für Arbeitslose habe sie bei der Antragstellung entgegen ihrer Unterschriftsleistung nicht erhalten.

Mit Bescheid vom 15.04.2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17.07.2002, lehnte die Beklagte eine Zugunstenentscheidung ab, weil das Recht weder unrichtig angewandt, noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Wirkungen der Arbeitslosmeldung seien nicht korrigierbar. Zudem sei die Klägerin durch das von ihr quittierte Merkblatt für Arbeitslose ausreichend über ihre Rechte informiert worden.

Am 19.08.2002 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Sie ist bei ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren verblieben, es hätte für den Sachbearbeiter der Beklagten L offensichtlich sein müssen anhand des Geburtsdatums auf ihren Antrag, dass ihr bei einer Antragstellung nach dem 16.04.2001 6 Monate länger Arbeitslosengeld hätte gezahlt werden können bei Fortbestehen der Arbeitslosigkeit. Sie müsse so gestellt werden, wie sie gestanden hätte, wenn sie ordnungsgemäß beraten worden wäre. Dann hätte sie ihren Leistungsantrag am 17.04.2001 gestellt. Ein Merkblatt für Arbeitslose sei ihr nicht ausgehändigt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2002 zu verurteilen, den Bescheid vom 27.04.2001 abzuändern und der Klägerin Arbeitslosengeld über den 26.03.2002 hinaus unter Berücksichtigung einer ursprünglichen Anspruchsdauer von 540 Tagen zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei ihrer im Verwaltungsverfahren dargelegten Rechtsauffassung verblieben. Ergänzend hat sie vorgetragen. Eine Arbeitslosmeldung könne nicht mehr revidiert werden. Im Gegensatz zu dem bis zum 31.12.1997 geltenden Recht gehöre der Antrag nun nicht mehr zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen, vielmehr sei das Stammrecht vorher entstanden. Der Antrag bleibe für den Beginn der Leistung entscheidend.

Das Sozialgericht hat Beweis darüber erhoben, aus welchem Grund die Klägerin bei der Vorsprache am 27.03.2001 nicht auf eine Verschiebung der Arbeitslosmeldung hingewiesen worden ist, durch Vernehmung des Verwaltungsangestellten der Beklagten X L als Zeugen. Dieser hat bestätigt, dass er die Klägerin nicht auf eine Verschiebung der Antragstellung hingewiesen habe. Die Klägerin sei am 05.04.2002 bei ihm gewesen und zu diesem Zeitpunkt sei der Antrag vom 27.03.20...

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