nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 28.03.2002; Aktenzeichen S 3 (10) AL 67/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 40/03 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28. März 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob dem Kläger ab dem 25.05.1996 oder ab einem späteren

Zeitpunkt ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von maximal 638 Leistungstagen zu gewähren ist.

Der am ...1942 geborene Kläger meldete sich am 13.09.1995 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Zuvor war er bei einer GmbH vom 03.01.1983 bis 06.09.1995 als Geschäftsführer tätig gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Konkurs der Firma. Bei der Antragstellung wurde dem Kläger das Merkblatt für Arbeitslose Nr. 1 in der damals gültigen Fassung ausgehändigt. Dieses Merkblatt enthält ausführliche Hinweise dafür, wie sich ein Arbeitsloser im Leistungsbezug, z. B. bei einer Arbeitsaufnahme oder einer Leistungsunterbrechung, durch eine Fortbildungsmaßnahme zu verhalten habe, insbesondere dass er sich unmittelbar nach Beendigung der Leistungsunterbrechung erneut arbeitslos melden müsse.

Mit Bescheid vom 17.10.1995 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, er habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, da er zuvor nicht in einer abhängigen Beschäftigung gestanden habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.1996 als unbegründet zurück. Hieran schloss sich ein Klageverfahren an, das vor dem Sozialgericht Detmold unter dem Aktenzeichen S 3 AR 57/96 und als Be rufungsverfahren vor dem LSG NRW unter dem Aktenzeichen L 9 AL 87/98 geführt wurden. Streitgegenstand dieses Verfahrens war allein die Frage, ob der Kläger als Geschäftsführer versicherungspflichtig abhängig beschäftigt gewesen war oder nicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG NRW am 09.12.1999 wurden die Beteiligten vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass der Kläger nach dem Gesamtbild des Akteninhalts als Arbeitnehmer anzusehen sei. Daraufhin erklärte der Vertreter der Beklagten, dass sie den Bescheid vom 10.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1996 aufhebe und dem Kläger auf seinen Antrag vom 13.09.1995 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gewähre. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis angenommen.

Während des Verfahrens, ob der Kläger nun als Arbeitnehmer anzusehen sei oder nicht und ob ihm Arbeitslosengeld zustehe oder nicht, nahm der Kläger vom 27.11.1995 bis 24.05.1996 auf seinen eigenen Antrag hin an einer beruflichen Bildungsmaßnahme in Vollzeit teil, wofür ihm Unterhaltsgeld nach dem europäischen Sozialfonds gezahlt worden ist. Nach Abschluss dieser Bildungsmaßnahme ist zunächst keine erneute Arbeitslosmeldung aktenkundig geworden.

In Ausführungen des Anerkenntnisses vom 09.12.1999 bewilligte die Be klagte dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 19.10.1995 bis zum 24.11.1995 und Unterhaltsgeld für die Zeit vom 27.11.1995 bis 24.05.1996. Mit Bescheid vom 24.05.2000 wurde dem Kläger Arbeitslosen geld für 28 Leistungstage von max. 676 möglichen Leistungstagen zu er kannt in Höhe von 104,40 DM pro Tag. Der Kläger nahm diese Leistungsbewilligung zunächst hin, weil er eigenen Angaben zu Folge davon aus ging, dass automatisch auch für die Zeit ab dem 25.05.1996 eine Lei stungsbewilligung durch die Beklagte erfolgen werde. Als dies nicht geschah, sprach der Kläger am 20.06.2000 bei der Beklagten vor und beantragte sinngemäß, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit ab dem 25.05.1996 zu gewähren.

Mit Bescheid vom 16.02.2001 teilte die Beklagte mit, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne, da er sich nach Ablauf der Fortbildungsmaßnahme nicht wieder persönlich arbeitslos gemeldet habe. Mit seinem rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass sein Anspruch aus dem vor dem LSG NRW am 09.12.1999 erklärten Anerkenntnis der Beklagten folge. Er sei seinerzeit davon ausgegangen, dass sich dieses Anerkenntnis auch auf die Zeit nach Beendigung der Maßnahme ab dem 25.05.1996 beziehe. Diese Auffassung teilte die Be klagte nicht und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2001 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 14.03.2001 Klage beim Sozialgericht in Detmold erhoben und zur Begründung hat er vorgetragen: Die Beklagte habe ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Ablehnung des Leistungsanspruchs die gleichen Voraussetzungen gelten, wie bei einer Leistungsgewährung. Seiner Meinung nach wirke seine Arbeitslosmeldung trotz Aufnahme der Bildungsmaßnahme weiter fort. Im Übrigen habe er sich eine Woche nach Beendigung der Bildungsmaßnahme tatsächlich beim Arbeitsamt gemeldet.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2001 in Gestalt d...

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