Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtskraftwirkung von Versäumnisurteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Verweigert die Bundesanstalt für Arbeit Konkursausfallgeld mit der Begründung, der Anspruchsteller habe in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnissen vor dem Insolvenztag keinen Verdienstausfall erlitten, weil das Arbeitsverhältnis infolge außerordentlicher Kündigung in demjenigen Zeitraum, für den Konkursausfallgeld beansprucht wird, nicht mehr bestanden habe, so trägt die Bundesanstalt - falls auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz nicht anzuwenden ist - die objektive Beweislast dafür, daß außerordentliche Kündigungsgründe gemäß BGB § 626 Abs 1 vorgelegen haben.

 

Orientierungssatz

Die materielle Rechtskraftwirkung eines Urteils - auch eines Versäumnisurteils - greift nur zwischen den Parteien, hier: des Arbeitsrechtsstreits, Platz.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.07.1981; Aktenzeichen 10/8b RAr 4/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654035

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