Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung der originären Arbeitslosenhilfe durch das SKWPG 1. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

§ 135a AFG iVm § 242q Abs 10 Nr 2 AFG idF des SKWPG 1 vom 21.12.1993 verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.04.1997; Aktenzeichen 7 RAr 16/97)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668688

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