rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 02.04.1997; Aktenzeichen S 4 U 190/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 2. April 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen geführt. Die Klägerin ist die Witwe des am ...1923 geborenen und am 12.02.1994 an den Folgen eines rupturierten Aneurysmas der Bauchaorta verstorbenen F ... L ..., der als selbstständiger Kfz-Meister bei der Beklagten versichert war.
Die Klägerin beantragte im März 1994 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen zunächst mit der Begründung, der Tod des Versicherten sei auf Gesundheitsschäden zurückzuführen, die er sich bei Arbeitsunfällen vom 11.11.1968, 24.09.1971, 20.12.1973, 08.11.1976, 02.06.1980, 21.08.1982, 08.12.1982, 07.10.1983, 11.12.1984 und 03.10.1988 zugezogen habe. Mit Schreiben vom 14.06.1994 führte die Klägerin den Tod des Versicherten dann auf einen Arbeitsunfall vom 08.02.1994 zurück. An diesem Tage habe er gegen 10 Uhr an einem Kundenfahrzeug einen Ölwechsel vorgenommen. Dabei sei er auf der Eisentreppe der Anlage zu Fall gekommen und habe sich schwer verletzt. Er habe die Unfallfolgen zunächst in seiner robusten Art unterschätzt, dann aber, da die Schmerzen immer schlimmer geworden seien, mit dem Notarztwagen ins Krankenhaus gebracht werden müssen, wo er verstorben sei.
Die Beklagte holte einen Befundbericht des St ... Hospitals in E ... (Chefarzt Priv.-Doz. Dr. K ...) ein. Danach wurde der Versicherte am 11.02.1994 mit unspezifischen abdominellen Beschwerden aufgenommen. Ein am 12.02.1994 angefertigtes Computertomogramm ergab den Verdacht auf ein rupturiertes Bauchaortenaneurysma. Dieser Verdacht wurde bei einer anschließen den Notfalloperation bestätigt. Der Versicherte verstarb noch am selben Tage an den Folgen des rupturierten Bauchaortenaneurysmas. Außerdem zog die Beklagte den Operationsbericht vom 12.02.1994, ein histologisches Gutachten von Prof. Dr. M ... vom 21.02.1994, die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes A ..., Vorerkrankungsverzeichnisse der Zentral-Krankenversicherungs AG und der DAK sowie einen Bericht über die stationäre Behandlung in der gefäßchirurgischen Klinik des Ev. Krankenhauses M ... wegen einer cerebrovaskulären Insuffizienz und einer Stenose der Aorta carotis interna bei.
Der Beratungsarzt der Beklagten, Prof. Dr. T ..., vertrat zu nächst die Auffassung, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den nachgewiesenen Arbeitsunfällen aber auch mit einem möglichen Unfall vom 08.02.1994 sei mit hinreichender Wahrscheinlickeit zu verneinen. Vielmehr sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Tod in Folge eines rupturierten Bauchaortenaneurysmas aufgetreten sei, das Folge der Fettleibigkeit, Zuckererkrankung, Bluthochdruckerkrankung und Gefäßarteriosklerose gewesen sei. Gegen die Annahme eines Ursachenzusammenhangs mit dem Ereignis vom 08.02.1994 spreche der zeitliche Ablauf. Wenn es am 08.02.1994 zu einem Riss des Bauchaortenaneurysmas gekommen wäre, so sei davon auszugehen, dass es in zeitlich direktem Zusammenhang zu einem Verbluten des Versicherten durch die Rissbildung gekommen wäre. Er empfahl gleichwohl Ermittlungen zum Unfallhergang am 08.02.1994.
Die Beklagte hörte zum Unfallhergang den Zeugen E ... H ... Auf dessen Aussage vom 08.06.1995 wird Bezug genommen.
Mit Stellungnahme vom 21.09.1995 vertrat der Oberarzt S ... des Instituts für Pathologie der Städtischen Kliniken K ... die Ansicht eine Exhumierung des Versicherten mit nachfolgender Obduktion sei zur Klärung des Ursachenzusammenhangs nicht mehr sinnvoll. Er könne nach Aktenlage nicht beurteilen, ob ein Unfallereignis zu einer richtungweisenden Verschlimmerung bzw. zu einer Ruptur eines vorbestehenden Aneurysmas geführt haben könnte. Der Operateur, Priv. Doz. Dr. K ..., teilte der Beklagten am 04.06.1996 mit, es habe sich kein äußeres Zeichen einer Gewalteinwirkung auf den Körper des Versicherten gefunden und intraoperativ auch kein Hinweis auf eine unfallbedingte Zerreissung der Bauchaorta.
Mit Bescheid vom 15.07.1996 lehnte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen mit der Begründung ab, der Tod des Versicherten sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Folge eines Arbeitsunfalls. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.09.1996). Dagegen hat die Klägerin am 11.10.1996 Klage zum Sozialgericht Aachen erhoben. Sie hat vorgetragen, im St. A ...-Hospital sei nicht bekannt gewesen, dass der Versicherte Opfer eines Arbeitsunfalls sei. Deshalb habe man auch kein Augenmerk auf äußere Anzeichen einer Unfallverletzung gelegt. Vor dem Unfallgeschehen am 08.02.1994 habe es nicht die geringsten Anzeichen für eine ernsthafte Erkrankung des V...