Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. haftungsausfüllende Kausalität. Gelegenheitsursache. Schadensanlage. plötzlicher Herztod

 

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalles, wenn ein an arrhythmogener rechtsventrikulärer Displasie verbunden mit Herzrhythmusstörungen erkrankter Berufsfußballspieler während eines Lauftrainings bewußtlos zusammengebrochen ist und trotz Reanimationsbehandlung verstarb.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geführt. Die Klägerin ist die Witwe des .... 1959 geborenen und .... 1993 verstorbenen Versicherten Michael K. Der Versicherte war seit September 1990 als Lizenz-Fußballspieler beim FC Bayer 05 U e. V. beschäftigt.

Der Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des St. Josef Hospitals in K-U Dr. M erstattete am 03.02.1993 einen Durchgangsarztbericht, demzufolge war der Versicherte nach dem Lauftraining bei Übungen in der Gymnastikhalle K-U bewußtlos zusammengebrochen ist. Er wurde mit dem Notarztwagen zum St. Josef-Hospital verbracht, wo er um 16.45 Uhr eintraf. Es wurde ein Herz-Kreislauf-Versagen unklarer Ursache diagnostiziert. Eine Reanimationsbehandlung blieb erfolglos. Der FC Bayer 05 U erstattete am 03.02.1993 eine Unfallanzeige und gab an, der Versicherte habe bei den Übungen in Rückenlage am 02. 02. 1993 unter plötzlich auftretender Atemnot gelitten.

Die Beklagte zog von der Staatsanwaltschaft K die Akten des Todesermittlungsverfahrens ... bei. In diesem Verfahren war der Vereinsarzt des FC Bayer 05 U, der Internist Dr. A, befragt worden. Er gab an, der Versicherte sei in einer sehr guten Verfassung gewesen. Auffälligkeiten habe er nicht gezeigt. Erkältungskrankheiten oder verschleppte andere Infekte seien nicht bekannt. Am 15.01.1993 sei ein Fitness-Test durchgeführt worden und sehr positiv ausgefallen.

Im Ermittlungsverfahren wurden außerdem der Mannschaftskamerad des Versicherten Bernd D, der Trainer des FC Bayer 05 U Friedhelm F und der Assistenz-Trainer Armin R vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die vom Senat beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Die Leiche des Versicherten wurde im gerichtsmedizinischen Institut in D obduziert. Eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration ergab 0,010/00. Die Auswertung einer Urinprobe durch das Institut der Deutschen Sporthochschule in K ergab keine Hinweise auf Dopingmittel. Dr. S, Institut für Pathologie der Städtischen Kliniken in D, kam in einem für die Staatsanwaltschaft gefertigten Gutachten vom 16.07.1993 zu dem Resultat, der Tod sei letztlich durch ein akutes Herzversagen verursacht worden im Rahmen einer chronischen und akuten Unterversorgung des Herzmuskels mit Sauerstoff, unterstützt durch eine hochgradige schleimige Tamponade des Bronchialsystems.

In einer von der Beklagten eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vertrat Dr. S die Auffassung, es bestehe mit Wahrscheinlichkeit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Tod insofern, als ohne den über das normale hinausgehenden Sauerstoffbedarf des Herzmuskels beim Training die Einengung der Herzkranzarterien allein auch unter Berücksichtigung der Folgen des Lungeninfekts an der Gefäßinnenhaut nicht zum Tode geführt hätte. Erst der übermäßige Sauerstoffbedarf sei Anlass des akuten Herzversagens und seiner tödlichen Folge gewesen.

Die Beklagte holte eine weitere gutachtliche Äußerung des Internisten Dr. Z in M an der Ruhr ein, der zu der Beurteilung gelangte, der Versicherte sei nicht in einer akuten Belastungssituation mit erhöhtem Sauerstoffbedarf und damit nicht in einer Phase einer geforderten vermehrten Herz- oder Atemleistung akut in seine lebenskritische Situation hineingeraten. Ein Ursachenzusammenhang sei daher zu verneinen.

Mit Bescheid vom 18.07.1995 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, der Versicherte habe keinen Unfall erlitten. Zwar sei das akute Herzversagen plötzlich aufgetreten, aber ohne jegliche Mitwirkung eines äußeren Ereignisses. Der Tod des Versicherten sei während einer Ruhepause eingetreten und könne damit auch nicht durch eine akute Belastungssituation während des Trainings verursacht worden sein. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.1995 zurückgewiesen.

Dagegen hat die Klägerin am 17.10.1995 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf erhoben und vorgetragen, es treffe nicht zu, dass der Tod während einer Ruhepause eingetreten sei. Das Training sei als Einheit anzusehen. Auch die gymnastischen Übungen stellten eine körperliche Belastung dar. Es sei davon auszugehen, dass insgesamt gesehen die Anstrengungen am Arbeitsplatz zu der Gesundheitsschädigung mit tödlicher Folge geführt hätten. Der Versicherte sei als Lizenzfußballspieler regelmäßig von den Vereinsärzten untersucht worden, vor Beginn einer jeden Saison sei eine gründliche Untersuchung erfolgt. Das Sozialgericht hat ein Gutachten von Privatdozent Dr. H, Klinik für Kardiologie, Pn...

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