nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 23.01.2002; Aktenzeichen S 7 U 3/01)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 23. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren Hinterbliebenenleistungen.

Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau, der Kläger zu 2) der Sohn des im Juni 1963 geborenen und am 3. September 1999 verstorbenen D., dem Versicherten (im folgenden: Vers). Der Vers war gelernter Maurer und seit April 1998 als Gemeindearbeiter und während der Sommermonate als Badeaufsicht in dem Freibad der Gemeinde E. beschäftigt. Am Freitag, dem 3. September 1999 begann seine Arbeitszeit um 7.00 Uhr und hätte regulär um 19.00 Uhr geendet. Gegen 18.00 Uhr befand er sich mit 5 Kindern im Schwimmerbecken, um diesen einige Übungen zu demonstrieren. Nach den vom Polizei-Revierleiter F. wiedergegebenen Angaben der Kinder sei der Vers plötzlich an den Beckenrand geschwommen. Er habe sich dort festgehalten, am ganzen Körper gezittert und sei plötzlich rückwärts in das Wasser gerutscht, wo er am Boden liegen blieb. Ein von den Kindern herbeigerufener Badegast, der Zeuge G., glaubte zunächst, der Vers. tauche. Er besorgte sich aber nach etwa einer halben Minute eine Taucherbrille, um nach dem Vers zu sehen. Der Zeuge barg den Vers aus dem Wasser und begann mit Wiederbelebungsmaßnahmen. Der von den Kindern herbeigeholte Dr H. sowie die einige Minuten später eintreffenden Sanitäter setzten diese fort. Die Wiederbelebungsversuche blieben jedoch erfolglos (Untersuchungsbericht des Sachbearbeiters I. des Beklagten vom 27. September 1999). Bei einer anschließenden Besichtigung wurden keine sicherheitstechnischen Mängel festgestellt. Die Samtgemeinde E. teilte mit, dass der Schwimmunterricht Ausfluss der Tätigkeit des Vers als Badeaufsicht gewesen und der Vers am Unfalltage keinen außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei (Auskunft der Samtgemeinde vom 19. November 1999).

Der Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der Innungskrankenkasse bei und holte das nach der Obduktion erstattete Gutachten des Prof Dr J./ Dr K., Institut für Pathologie des Akademischen Lehrkrankenhauses der Universität L., M., vom 27. Dezember 1999 ein. Diese gaben als Todesursache eine akute myokardiale Ischämie (Linksherzinsuffizienz) infolge einer stenosierenden Coronararteriensklerose (ischämische Herzerkrankung, IHE), wahrscheinlich mit akuter Herzrhythmusstörung an. Diese Veränderungen seien auch als plötzlicher Herztod bei IHE, oder plötzlicher Coronartod zu bezeichnen. Die stenosierende Coronararteriensklerose in 2 der 3 Hauptästen der Coronararterien habe zu einer akuten Mangeldurchblutung im Herzmuskel geführt. Es habe bei dem Vers eine bis 50 %ige arterio-sklerotische Stenose mit Ödem in den inneren Abschnitten der Arterien bestanden, die zu jedem Zeitpunkt zu einem plötzlichen Herztod führen könnten. Eine andere Todesursache, wie innere oder äußere Verletzungen oder Unterkühlung sei nicht nachweisbar gewesen. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem plötzlichen, auf innerer Ursache beruhenden Herztod und dem betrieblichen Aufenthalt im Schwimmbecken bestehe nicht. Eine eventuelle schwere, dienstlich bedingte körperliche Belastung sei nicht ersichtlich. Die Möglichkeiten einer Reanimation wären jedoch besser gewesen, wenn der Vers außerhalb des Schwimmbeckens zusammengebrochen wäre. Unmittelbare Todesursache sei mit großer Wahrscheinlichkeit eine Rhythmusstörung gewesen, die sich bei schneller Hilfe sehr häufig erfolgreich gut beheben lasse. Der Aufenthalt im Schwimmbecken habe die Chance einer rechtzeitigen Wiederbelebung stark reduziert. Die berufsbedingten Umstände seien mit Wahrscheinlichkeit als Teilursache für den an sich schicksalsbedingten Tod verantwortlich zu machen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Juli 2000 führten die Gutachter aus, dass eine sofortige Rettungsmaßnahme in etwa 50 % der Fälle zur Wiederherstellung der Vitalfunktionen führe, was allerdings keine absolute Voraussetzung für eine erfolgreiche Reanimation ohne bleibende Ausfälle sei. Bei Beginn der Rettungs-Basismaßnahmen innerhalb von 4 Minuten nach dem Ereignis und Einsetzen von erweiterten Maßnahmen (Defibrillation) innerhalb von 8 Minuten betrage die Erfolgsrate etwa 40 bis 50 %. Dabei sei die Chance für eine erfolgreiche Reanimation bei jüngeren Menschen ohne Vorschädigung des Herzmuskel günstiger als bei älteren Menschen. Wäre der Vers am Beckenrand zusammengebrochen, wäre für die Kinder wie auch für andere Badegäste die Dramatik der Situation offensichtlich gewesen. Hier sei den Kindern der Hintergrund für das am Boden Liegen des Vers nicht sofort klargewesen, sie vermuteten zunächst die Demonstration einer Tauchübung. Auch der Zeuge N. habe die Situation nicht sofort erfasst, zudem habe die Besorgung der Taucherbrille, das Hinabtauchen und das Hochholen des Vers aus dem Becken Zeit in Anspruch genomme...

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