rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 12.06.2002; Aktenzeichen S 14 VH 147/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.06.2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Sozialgericht Köln zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Verurteilung zur Gewährung einer Versorgungsgrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vom Hundert (v.H.).
Der 1940 geborene Kläger übte von 1961 bis 1976 in der DDR einen Tätigkeit als Kraftfahrer aus. In der Zeit vom 00.00.1976 bis 00.00.1978 war er inhaftiert.
Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik war der Kläger von April bis November 1978 als Gießereiarbeiter und von Dezember 1978 bis September 1981 als Kraftfahrer tätig. In der Zeit von Oktober 1981 bis Dezember 1982 war er arbeitslos. Seit Januar 1983 war er durchgehend im Boten- und Pförtnerdienst des C beschäftigt. Seit Juli 1997 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig. Seit 01.01.1998 bezieht der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Im März 1978 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Versorgung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG). Mit Bescheid vom 06.03.1980 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 07.03.1981 lehnte der Beklagte den Antrag ab. In dem anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren, S 12 V 150/81, holte das Sozialgericht (SG) Köln ein orthopädisches, hno-ärztliches und nervenärztliches Gutachten ein. Das Verfahren endete durch einen gerichtlichen Vergleich.
Mit Ausführungsbescheid vom 14.06.1983 stellte der Beklagte beim Kläger als Schädigungsfolgen nach dem HHG
"psychische und vegetative Störungen mit nervöser Übererregbarkeit, Neigung zu Verstimmungszuständen und Kopfschmerzen sowie belästigende Ohrengeräusche beidseits"
fest und gewährte eine Versorgungsgrundrente nach einer MdE um 30 v.H. ab dem 01.03.1978.
Im Februar 1985 stellte der Kläger beim Beklagten einen Änderungsantrag. Der Beklagte holte u.a. ein Gutachten von dem Leiter der Neurologischen Abteilung der Rheinischen Landesklinik C1, Prof. Dr. I ein. Mit Bescheid vom 14.11.1985 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und § 48 SGB X ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte der Beklagte u.a. gutachterliche Stellungnahmen von dem HNO-Arzt Dr. C2 und dem Neurologen und Psychiater Dr. Q ein. Des weiteren beauftragte er den HNO-Arzt Dr. L mit der Erstellung eines Gutachtens. Am 01.02.1988 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
In dem anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren, S 12 V 50/88, holte das SG Köln Gutachten von der Dipl.-Psych. T, dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L1 und Prof. Dr. C3 ein. Mit Urteil vom 08.12.1989 wies das SG Köln die Klage auf Erhöhung der medizinischen MdE nach § 30 Abs. 1 BVG und der Feststellung eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach § 30 Abs. 2 BVG als unbegründet zurück. Dagegen legte der Kläger Berufung beim LSG NW, L 10 V 63/90, ein. Nach Vernehmung der Zeugen Q1 und L2 sowie des Sachverständigen Prof. Dr. C3 in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.1994 nahm der Kläger die Klage zurück.
Mit Bescheid vom 27.05.1988 stellte der Beklagte zuletzt bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "erhebliche Gehbehinderung" fest. Aufgrund eines im Mai 1998 gestellten Änderungsantrages holte der Beklagte u.a. ein Gutachten von der Ärztin für Nervenheilkunde Dr. T ein. Diese vertrat die Auffassung, dass die psychische und vegetative Störung des Klägers mit nervöser Übererregbarkeit, Neigung zu Verstimmungszuständen und Kopfschmerzen sowie belästigende Ohrgeräusche beidseits insgesamt mit einem GdB von 40 zu bewerten sei, wobei für die Schädigungsfolgen unverändert ein GdB von 30 anzusetzen sei. Mit Bescheid vom 28.01.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 07.04.1999 lehnte der Beklagte den Änderungsantrag ab. In dem anschließenden Verfahren, S 17 SB 108/99, wies das SG Köln nach Einholung eines Gutachtens von dem HNO-Arzt Dr. T1 mit Gerichtsbescheid vom 26.02.2001 die Klage ab.
Im April 1998 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erhöhung der schädigungsbedingten MdE. Er machte geltend, seine haftbedingten psychischen Störungen hätten sich verschlimmert. Die unbewältigten furchtbaren traumatischen Erlebnisse in der Haft kämen mit zunehmenden Alter immer stärker hoch. Sie seien mitursächlich für die seit Juli 1997 bestehende Arbeitsunfähigkeit. Er leide an chronischen Schlafstörungen, erlebnisreaktiver Persönlichkeitswandel mit psychoorganischem Syndrom. Zur Stützung seines Begehrens reichte er Atteste zu den Akten. Nach Beiziehung eines Befundberichtes von Dr. H und Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.08.1998 den Antrag des Klägers unter Berufung auf § 48 SGB ...