Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Einkommensanrechnung. private Berufsunfähigkeitsrente. Ursache der Arbeitslosigkeit
Orientierungssatz
Bei einer auf eigener Vorsorge beruhenden Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich nicht um eine Leistung iS von § 194 Abs 3 Nr 8 SGB 3, die auf Grund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit erbracht wird. Die Möglichkeit, das in der privaten Versicherung abgedeckte Risiko könnte mitursächlich für die Arbeitslosigkeit gewesen sein, ist nicht von Bedeutung (vgl BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 57/96 = SozR 3-4100 § 138 Nr 9 = BSGE 79, 297).
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe hat. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob der Bezug einer privaten Berufsunfähigkeitsrente die Bedürftigkeit ausschließt oder nicht.
Der ... 1961 geborene Kläger bezog im Anschluss an Arbeitslosengeld ab dem 09.04.1994 mit kurzen Unterbrechungen durch die Gewährung von Übergangsgeld Arbeitslosenhilfe bis zum 15.03.1999. Der Leistungssatz betrug zuletzt im März 1999 141,33 DM pro Woche bei einem Bemessungsentgelt von 500,-- DM in der Leistungsgruppe D mit Kindermerkmal. Auf Grund der Teilnahme an einem Integrationslehrgang bezog der Kläger vom 16.03.1999 bis 09.09.1999 Übergangsgeld. Bereits im August 1999 beantragte der Kläger die Wiederbewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit nach Beendigung des Lehrganges ab dem 10.09.1999. Mit der Antragstellung legte der Kläger eine Bescheinigung der DBV-Versicherung vom 08.07.1994 vor, aus der sich ergab, dass er seit dem 01.01.1991 eine monatliche Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.817,84 DM bezog.
Mit Bescheid vom 05.11.1999, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 10.01.2000, lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sowohl das Einkommen der Ehefrau als auch die Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Versicherung auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen seien. Allein der anrechenbare Teil der Berufsunfähigkeitsrente betrage 339,70 DM pro Woche. Damit werde der wöchentliche Leistungssatz von 141,33 DM überschritten, der dem Kläger ohne Anrechnung als Arbeitslosenhilfe zustehen würde.
Hiergegen hat der Kläger am 10.02.2000 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er wende sich allein gegen die Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente, welche auf privater Vorsorge beruhe. Er habe diese Versicherung wegen möglicherweise eintretender Berufsunfähigkeit abgeschlossen und sich hierfür privat finanziell eingeschränkt. Diese Berufsunfähigkeitsrente decke demnach den Teil seines Einkommens ab, der verlorengegangen sei, weil er seinen Beruf nicht mehr habe ausüben können. Die private Berufsunfähigkeitsrente sei von ihm erwirtschaftet worden und könne nicht bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe angerechnet werden.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe gemäß seinem Antrag ab 10.09.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und darauf hingewiesen, dass schon allein die Höhe der privaten Berufsunfähigkeitsrente zur Verneinung der Bedürftigkeit führe. Alle Einnahmen in Geld und Geldeswert seien hierbei zu berücksichtigen, also auch die Einnahmen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
Mit Urteil vom 30.05.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bereits der Höhe der privaten Berufsunfähigkeitsrente führe zur Verneinung von Bedürftigkeit. Der anrechenbare Teil übersteige den wöchentlichen Leistungssatz. Die private Berufsunfähigkeitsrente sei als Einkommen anrechenbar und nicht nach § 194 Abs. 3 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) privilegiert. Zur Stützung seiner Ansicht hat sich das Sozialgericht auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 12.12.1996 (11 RAr 57/96 in SozR 3-4100 § 138 Nr. 9) bezogen. Wegen des genauen Wortlauts der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 28.06.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.07.2001 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung:
Die ihm gewährte Berufsunfähigkeitsrente, die auf privater Vorsorge beruhe, dürfe nicht auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet werden. Selbst wenn man die Entscheidung des BSG, die zum Arbeitsförderungsgesetz ergangen sei, akzeptiere, müsse man diese nach Inkrafttreten des SGB III überdenken. Die Änderungen und die Regelungen des SGB III stünden in Zusammenhang mit einer Herabsenkung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der gleichzeitigen Aufforderung de...