Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Berechnung des täglichen Bemessungsentgelts ab 1.1.2005 in Altfällen. Teilung des gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts durch 7. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Auch wenn die Übergangsregelung des § 434j Abs 5 SGB 3 für Arbeitslosengeldansprüche, die vor dem 1.1.2005 entstanden sind, eine Neufestsetzung des Bemessungsentgelts nach dem vom 1.1.2005 an geltenden Recht nur vorsieht, soweit dies auf Grund eines nach dem 31.12.2004 eingetretenen Sachverhaltes erforderlich ist, bedarf es aber zum 1.1.2005 der (Neu-)Bestimmung eines täglichen Bemessungsentgelts, da die SGB3LEntgV 2004 mit dem 1.1.2005 entfallen ist und bis zum 31.12.2004 ein wöchentlich gerundetes Bemessungsentgelt festzusetzen war. Es ist nicht zu beanstanden, wenn zur Umrechnung in Altfällen das bisher festgesetzte gerundete wöchentliche Bemessungsentgelt durch 7 (Tage) geteilt wird.
2. Das tägliche Bemessungsentgelt ist in diesen Fällen weder im Wege der Teilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts durch 365 Tage (so aber SG Düsseldorf vom 4.11.2005 - S 7 AL 63/05 und SG Dresden vom 23.8.2005 - S 21 AL 281/05) noch durch eine Teilung durch 360 Tage (12 Monate x 30 Tage) zu ermitteln, da die bis zum 31.12.2004 gültige Rechtslage nicht an einen Jahreszeitraum, sondern an einen Bemessungszeitraum von 52 Wochen anknüpft.
3. Auch aus der Neuregelung des § 134 S 2 SGB 3 bzw aus der Bestimmung des § 339 S 1 SGB 3 folgt nicht, dass für die Berechnung des täglichen Bemessungsentgelts ein 30-Tage-Ansatz heranzuziehen ist.
4. Die mit der gesetzlichen Neuregelung einhergehende geringfügig verminderte Höhe des Arbeitslosengeldes verletzt nicht Verfassungsrecht.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kürzung des dem Kläger bewilligten bzw. die Zahlung höheren Arbeitslosengeldes (Alg).
Mit Bescheid vom 02.08.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für eine Dauer von 780 Kalendertagen nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1175,- EUR (61.450,- EUR versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt: 52,2 Wochen) entsprechend einem wöchentlichen Zahlbetrag von 349,02 EUR und einem täglichen Zahlbetrag von 49,86 EUR.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 02.01.2005 setzte die Beklagte mit Wirkung vom 01.01.2005 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführten Neuregelung der Bestimmungen über die Entgelt- und Leistungsberechnung des Alg im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein tägliches Bemessungsentgelt von 168,17 EUR fest und den täglichen Zahlbetrag auf 49,70 EUR herab bei einer monatlichen Zahlungsweise von einheitlich 30 Tagen.
Den hiergegen am 21.01.2005 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, einen derartigen Einschnitt in seinen Lebensstandard nicht verkraften zu können, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 als unbegründet zurück, weil die Neuberechnung der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetzeslage entspreche.
Der Kläger hat am 17.02.2005 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Differenz von 16 Cent des täglichen Zahlbetrages führe zu einer Verkürzung seines Alg-Anspruchs bezogen auf 365 Kalendertage von 58,40 EUR. Die weitere Änderung, dass nur noch für 360 Tage Alg zur Auszahlung komme, bedeute einen weiteren Verlust von 249,30 EUR pro Jahr. Diese Verschlechterung seines Anspruchs sei eingetreten, obwohl die Kirchensteuer bei der Bemessung nicht mehr berücksichtigt werde. Schließlich komme ihm auch nicht die zum 01.01.2005 in Kraft getretene allgemeine Steuersenkung zugute, weil sein Alg-Anspruch sich weiterhin nach der Steuertabelle des Jahres 2004 richte. Die angefochtene Regelung verstoße gegen Vertrauensschutzgrundsätze und stelle eine rechtswidrige Enteignung dar, die zudem ohne eine vorherige Anhörung erfolgt sei.
Mit Urteil vom 09.08.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 08.09.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.09.2005 Berufung eingelegt. Er macht unter Berufung auf sein bisheriges Vorbringen geltend, dass sein kalendertägliches Bemessungsentgelt in der Weise zu berechnen sei, dass sein versicherungspflichtiges Jahresarbeitsentgelt von 61.450,- EUR durch 360 Tage zu dividieren sei. Dies folge daraus, dass die Anspruchsdauer in Monaten zu berechnen sei, wobei der Monat mit 30 Tagen anzusetzen sei. Im Übrigen sei es nicht einfacher, eine Teilung durch 360 gegenüber 365 oder 366 Tagen vorzunehmen.
Gegen die Kürzung des monatlichen Zahlbetrages auf 30 Kalendertage auch für die Monate mit 31 Kalendertagen wendet sich der Kläger nicht mehr.
Nachdem die Beteiligten sich im Verhandlungstermin vor dem Senat dahin geeinigt haben, dass die Herabsetzung des Alg erst ab dem 14.01.2005 erfolgt, beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.08.2005 zu ändern und ihm in Änderung ...