Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer Rentengewährung nach durchgeführter Beitragserstattung
Orientierungssatz
1. Durch eine durchgeführte Beitragserstattung wird das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis gänzlich und unwiederbringlich aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr. Die Beitragserstattung kann nur insgesamt und nicht teilweise beansprucht werden. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Versicherten nur die Hälfte der gezahlten Beiträge zu erstatten sind.
2. Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt voraus, dass ein Erstattungsantrag, ein wirksamer Erstattungsbescheid und eine rechtswirksame befreiende Bewirkung der Leistung vorliegen.
3. Wählt ein Versicherter durch seinen Antrag die Beitragserstattung, so ist nach deren vollständiger Durchführung eine Geltendmachung von Ansprüchen aus den erstatteten Beiträgen für alle Zukunft ausgeschlossen. Der Versicherte ist an seine Gestaltung der Rechtslage gebunden.
Normenkette
SGB VI § 210 Abs. 6 Sätze 1-3, § 35 Fassung: 2002-02-19, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1, 4, § 55 Abs. 1 S. 1; BGB § 362 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; GVG § 184 S. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 1, § 61 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 5.5.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist Regelaltersrente.
Der 1939 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Von Januar 1962 bis November 1966 war er in Deutschland beschäftigt, bis Juli 1965 im Bergbau, danach außerhalb des Bergbaus. Für die Zeiten der Beschäftigung (17.1.1962 bis 13.4.1964, 3.6.1964 bis 30.7.1965, 9.8.1965 bis 14.2.1966 und 28.7. bis 29.11.1966) entrichtete er Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Dezember 1966 kehrte der Kläger nach Marokko zurück, wo er seither lebt.
Im September 1997 beantragte der Kläger Altersrente bei der (damaligen) Landesversicherungsanstalt Schwaben (seit Oktober 2005: Deutsche Rentenversicherung Schwaben; fortan: DRV Schwaben). Diese lehnte den Rentenantrag ab: Ein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bestehe nicht, da der Kläger weder das 63. noch das 65 Lebensjahr vollendet habe. Auch habe er nicht die erforderliche Wartezeit erfüllt. In Deutschland habe er auf die Wartezeit anrechenbare 53 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt, in Marokko - nach Auskunft des dortigen Sozialleistungsträgers - keinen einzigen. Er habe damit nur 4,42 Jahre statt der mindestens erforderlichen 5 Jahre Wartezeit zurückgelegt. Deshalb empfehle sie, eine Beitragserstattung zu beantragen (Bescheid vom 6.8.1998). Als der Kläger sich Ende September 1999 ein weiteres Mal wegen der einer Rente an die DRV Schwaben wandte, teilte sie ihm erneut mit, dass ein Anspruch auf Altersrente nicht bestehe und sie weiter empfehle, die Erstattung der Beiträge zu beantragen.
Im Mai 2000 beantragte der Kläger bei der DRV Schwaben die Erstattung der von ihm gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die DRV Schwaben klärte das Rentenkonto und gab dem Antrag statt: Der Kläger habe einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1942,45 DM aus der knappschaftliche Rentenversicherung + 679,40 DM aus der Arbeiterrentenversicherung = insgesamt 2.621, 85 DM (Bescheid vom 25.9.2000, dem Kläger zugestellt am 12.10.2000); den Betrag überwies sie auf das vom Kläger angegebene Konto bei einer marokkanischen Bank in O.
Im August 2005 beantragte der Kläger bei der (wegen der Beschäftigung des Klägers im Bergbau seit 2002 zuständigen) Beklagten Altersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag ab: Ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe nicht, da der Kläger die erforderliche Wartezeit nicht erfülle. Durch die erfolgte Beitragserstattung sei das Versicherungsverhältnis endgültig aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden deshalb nicht mehr (Bescheid vom 22.9.2005, Widerspruchsbescheid vom 10.4.2006). Die anschließende Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 2.1.2008, Aktenzeichen (Az) S 6 KN 143/06; Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 11.9.2008, Az L 2 KN 37/08; Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.2.2009, Az B 13 R 5/09 B).
Mit Schreiben vom 26.10.2009 beantragt der Kläger erneut Altersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag wiederum wegen der im Jahr 2000 erfolgten Beitragserstattung ab (Bescheid vom 12.11.2009; Widerspruchsbescheid vom 5.5.2010).
Mit der dagegen (wie alle Schreiben des Klägers: in französischer Sprache) am 14.6.2010 erhobenen Klage (deren Übersetzung ins Deutsche lag dem SG am 30.6.2010 vor) hat der Kläger weiter die Gewährung einer Altersrente begehrt.
Das SG hat die Klage abgewiesen: Die für den geltend gemachten Rentenanspruch erforderliche allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Kal...