Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungsgeld. steuerrechtlich zusammenveranlagte Eheleute. Einkommensermittlung. Sparerfreibetrag

 

Orientierungssatz

1. § 6 Abs 1 BErzGG nimmt als eine dem § 11 Abs 1 BKGG idF vom 31.1.1994, nachgebildete Vorschrift eine Rechtsgrundverweisung auf das Steuerrecht vor und stellt damit den Einkommensbegriff des BErzGG dem des § 2 Abs 1 und Abs 2 EStG gleich (Vergleiche BSG vom 3.12.1996 - 10 RKg 12/95). Damit gehören auch die jeweiligen Kapitalerträge der Eheleute, soweit sie steuerlich Berücksichtigung finden, zum zu berücksichtigenden Einkommen. Wie die Kapitalerträge als Einkommen zu berücksichtigen sind, regelt abschließend § 20 EStG.

2. Sind die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 6000,-DM, so ist der insoweit unverbrauchte Sparerfreibetrag auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Ein Verlustausgleich, wie er in § 6 Abs 1 BErzGG ausgeschlossen wird, wird dadurch nicht durchgeführt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen B 14 EG 10/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649190

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