rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 13.02.2001; Aktenzeichen S 5 KR 2/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. Februar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges nicht zu erstatten sind. Kosten des Berufungsverfahrens sind ebenfalls nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der klagende Verband der Ersatzkassen begehrt von der beklagten Krankenkasse die Unterlassung der Mitgliederwerbung durch Gegenüberstellung von Beitragssätzen.
Im September 1998 versandte die Beklagte an die Haushalte ein doppelseitiges DIN A4-Blatt als Postwurfsendung, welches in der oberen linken Seite den Aufdruck "Aktion Arbeitnehmer-Artenschutz" enthielt und auf dem ein Mann und eine Frau abgebildet waren. Vor dem Kopf letzterer war der Aufdruck enthalten "Ihre Frau will im nächsten Urlaub unbedingt nach Ibiza." Unter den abgebildeten Personen fand sich folgender Text:
"Helfen Sie, es liegt in Ihrer Hand. Ein Vorschlag zur Güte: Kassenwechsel wirkt wie Steuersenkung. Und das geht ja ganz einfach: Sie kündigen Ihrer bisherigen Krankenkasse noch diesen Monat (Achtung: gesetzliche Kündigungsfrist bis spätestens 30. September 1998!) und werden Mitglied bei uns. Sie kommen dann ab Januar 1999 in den Genuss unseres beinahe konkurrenzlosen Beitragssatzes von 12,8 % (von dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte zahlen. Ihr Chef freut sich also auch). Und ohne an dieser Stelle zu viel versprechen zu wollen: Zumindest der Flug nach Ibiza könnte da durchaus drin sein. Nicht schlecht, wenn man bedenkt, dass Sie das eigentlich nur einen Anfruf kostet."
Auf der Rückseite befand sich unter einem großen Paragraphenzeichen folgender Text:
"Wir danken dem Bundesgerichtshof. Denn dieser hat am 5. Februar 98 entschieden: vergleichende Werbung ist jetzt grundsätzlich zulässig. Für uns bedeutet das: wir dürfen jetzt auch mal die Beitragssätze unserer Mitbewerber abdrucken. Und für Sie heißt das: Sie können jetzt besser vergleichen. Hier die Beitragssätze einiger anderer Krankenkassen: ..."
Darunter waren 8 Krankenkassen mit ihren Beitragssätzen aufgeführt, davon 4 Mitgliedskassen des Klägers zu 1), und darunter hervorgehoben der Beitragssatz der Beklagten. Darunter stand:
"eine kleine Rechnung: Angenommen, Sie verdienen 5.000,-- DM brutto im Monat. Und angenommen, Sie sind - zum Beispiel - für 14 % versichert. Dann könnten Sie durch einen Wechsl zu uns im Monat 30,00 DM - im Jahr 360,00 DM sparen. Sie sind für 14,5 % versichert, können Sie sogar 510,00 DM sparen. Und das Schöne: Ihr Arbeitgeber spart noch einmal den gleichen Betrag. [Kassenwechsel wirkt wie Steuersenkung]."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Kopie bei der Gerichtsakte befindliche Werbeblatt Bezug genommen.
Durch Schiedsabrede vom 26.11.1998 verpflichtete sich die Beklagte gegen über der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Frankfurt am Main, die Vorderseite dieses Werbeblatts nicht mehr zu verwenden und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.500,-- DM zu zahlen.
Der Kläger hat am 08.01.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben auf Unterlassung dieser vergleichenden Werbung bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,-- DM. Er hat geltend gemacht, aufgrund seiner Satzung zähle die Betreuung der Mitgliedskassen zu seinen Aufgaben, so dass er zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen für seine Mitgliedskassen befugt sei. Er hat die Ansicht vertreten, die Werbung stelle einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit innerhalb der Sozialversicherungsträger dar. Vergleichende Werbung, die ausgewählte Wettbewerber namentlich benenne, fördere den Wettbewerb des Werbenden gezielt zu Lasten der benannten Mitbewerber, wodurch bestimmte ausgewählte Krankenkassen beeinträchtigt würden. Im Rahmen von Werbemaßnahmen der Krankenkassen, die dem Zweck der Aufklärung und Information dienen sollten, bestehe kein Anlaß für eine konkrete Bezugnahme auf andere Anbieter. Hinzu komme, dass vergleichende Werbung insoweit kaum vollständig sein könne, weil sie allenfalls ausgewählte Aspekte des Leistungs-, Beitrags- oder Servicespektrums der Krankenkassen vergleichen könne, so dass andere wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt blieben. Hierdurch würden die benannten Mitbewerber, die in bezug auf die selektiven Vergleichskriterien ungünstig abschnitten, beeinträchtigt und deren Leistungs- und Bestandsfähigkeit gefährdet, obwohl deren Erhaltung grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit liege. Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Zulässigkeit vergleichender Werbung aufgrund der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates der Europäischen Union (EU) vom 06.08.1997 berufe, seien diese Grundsätze nur auf den Wettbewerb privat-rechtlicher Personen anzuwenden. Selbst bei Zugrundelegung dieser Grundsätze verstoße die We...