nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 09.11.2000; Aktenzeichen S 20 SB 71/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.11.2000 wird zurückgewiesen. Kosten des Klägers im Berufungsverfahren werden nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Mit Bescheid vom 29.11.1994 stellte der Beklagte zuletzt beim 1938 geborenen Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest wegen
"1. Operierte Hautveränderung im Bereich des Rückens mit erheblichen Narbenbeschwerden mit Kraftminderung des rechten Armes nach Axillaroperation
2. Psychovegetative Störung mit Depression
3. Minderung der Nierenleistung sowie Fett- und
Harnstoffwechselstörung bei Übergewicht
4. Wirbelsäulensyndrom mit Muskelverspannungen, Fehlstatik der Wirbelsäule
5. Hämorrhodialleiden
6. Gichtarthritis".
Die Änderungsanträge aus November 1995 und Januar 1999 blieben erfolglos (Bescheid vom 14.02.1996, Bescheid vom 15.03.1999).
Im Juli 1999 beantragte der Kläger erneut beim Beklagten die Feststellung eines höheren GdB. Es sei eine deutliche Verschlimmerung seiner Gesundheitsstörungen, insbesondere des Wirbelsäulenleidens und der Folgen der Leistenbrüche eingetreten. Nach Auswertung der beigezogenen Berichte der behandelnden Ärzte durch den Ärztlichen Dienst lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.11.1999 unter Berufung auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) den Antrag ab. Eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte am 31.01.2000 als unbegründet zurück.
Mit der am 29.02.2000 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft begehrt.
Er ist der Ansicht gewesen, dass sein Gesamtbehinderungszustand mit der Annahme eines GdB von 40 nicht ausreichend bewertet ist.
Das SG hat ein Gutachten von dem Oberarzt der Chirurgischen Abteilung des krankenhauses Lüdenscheid Dr. H eingeholt. Dr. H ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im Vergleich zu den Voruntersuchungen es zu keiner Änderung in den Behinderungen gekommen sei. Im Hinblick auf die depressive Gesamtverstimmung des Klägers, durch die es zu einer verstärkten Sensibilisierung bezüglich der verschiedenen vorliegenden Leistungen komme, halte er die Annahme eines Gesamt-GdB von 50 für gerechtfertigt.
Mit Urteil vom 09.11.2000 hat das SG Dortmund die Klage abgewiesen.
Im Hinblick auf die beim Kläger bestehenden vier Behinderungen, die jeweils mit einem GdB von 20 zu bewerten seien, sei der Gesamtbehinderungszustand mit der Annahme eines GdB von 40 ausreichend bewertet.
Gegen das am 07.12.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.12.2000 bei Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt.
Er verfolgt sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, bei ihm liege eine schwerwiegende Verschleißerkrankung der Wirbelsäule vor, deren Auswirkungen durch die Folgen der operierten Hautveränderungen im Bereich des Rückens - Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des rechten Armes und eine Kraftminderung - verstärkt werde. Des weiteren sei er durch die funktionellen Auswirkungen der Depression und der Hörbehinderung beeinträchtigt. Er ist unter Berufung auf Entscheidungen der 31. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf (Urteil vom 13.02.2002, Az. S 31 SB 282/01) der Auffassung, dass rechtliche Bedenken gegen die Anwendung der Anhaltspunkte bei der Bildung des Gesamt-GdB bestehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.11.2000 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15.11.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2000 zu verurteilen, bei ihm ab Juli 1999 einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Befundberichte don dem HNO-Arzt W , dem Orthopäden Z und dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G eingeholt und die Akte des SG Dortmund, S 20 SB 152/91, beigezogen. Anschließend hat er den Chefarzt der HNO-Abteilung des krankenhauses L Dr. D mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dr. D hat beim Kläger eine geringgradige beidseitige Schwerhörigkeit festgestellt, die er mit einem GdB von 20 bewertet hat. Danach hat der Senat ein Gutachten von der Chefärztin des Psychiatrischen Klinik II am krankenhaus G , Dr. B , eingeholt. Diese hat ausgeführt, dass aus psychiatrisch-neurologischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, da sich die vorbeschriebene psychovegetative Störung mit Depression sich nicht mehr nachweisen lasse und lediglich noch eine Schlafstörung bestehe. Der Gesamt-GdB betrage 40. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gutachten vom 03.01.2002 und vom 22.04.2002 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des ...