Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Berechnung von Investitionskosten einer stationären Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 SGB XI - Zustimmung der Landesbehörde
Orientierungssatz
1. Bei der Vergütung der Aufwendungen vollstationärer Pflegeeinrichtungen gibt § 82 Abs. 2 SGB XI diejenigen Aufwendungen vor, die nicht über die Pflegevergütung bzw. das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren sind. Die gesonderte Berechnung bedarf nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. und
2. Aufwendungen i. S. des § 82 Abs. 3 SGB XI sind ausschließlich die tatsächlichen Kosten einer Einrichtung, welche nicht durch die Pflegevergütung und/oder die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs. 1 SGB XI refinanziert werden können. Die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals gehört hierzu nicht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 23.536,66 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten betreffend das Seniorenzentrum für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016.
Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums R. mit 70 vollstationären Pflegeplätzen.
Eingehend am 20.04.2015 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der nicht öffentlich geförderten Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 unter Vorlage einer Aufstellung des Anlagevermögens zum Stand 31.12.2014. Sie machte hierbei betriebsnotwendige, durch öffentliche Förderung nicht gedeckte Investitionsaufwendungen i. H. v. 5,93 EUR pflegetäglich geltend. Dabei legte die Klägerin ihrer Berechnung Abschreibungen im Jahr 2014 in Höhe von 45.449,27 EUR, Mietaufwendungen in Höhe von 1.742,22 EUR und Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von 76.154,30 EUR zugrunde. Darüber hinaus machte sie Eigenkapitalzinsen i. H. v. 25.137,58 EUR geltend, dies ausgehend von einem Eigenkapitaleinsatz von 1.005.503,17 EUR (einschließlich eines Grundstückswerts von 203.960,99 EUR) und einem Zinssatz von 2,5 %. Es habe eine Auslastungsquote von 98 % (25.039 Pflegetage) bestanden.
Mit Bescheid vom 03.08.2015 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung für die Zeit vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 auf der Grundlage einer Auslastung von 98 % in Höhe von 4,39 EUR pflegetäglich zu. Teile der geltend gemachten Aufwendungen, namentlich bei den Positionen Abschreibung und Instandhaltung der Fahrzeuge sowie bei der Instandhaltung von Gebäuden, Betriebsausstattung, technischen Anlagen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen könnten nicht anerkannt werden. Auch Eigenkapitalzinsen für den Restbuchwert des betrieblichen ungeförderten Anlagevermögens seien unter Berücksichtigung der ab dem 01.01.2015 gültigen Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt lediglich in Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank ansatzfähig. Dieser habe am 20.04.2015 minus 0,83 % betragen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19.08.2015 Widerspruch. Den vom Beklagten der Position Wartung zugeordneten Posten Instandhaltung Betriebsausstattung in Höhe von 4.120,26 EUR mache sie allerdings nicht mehr geltend. Dies gelte auch für die Position der Überprüfung der Lichtrufanlage im Rahmen der Instandhaltung der technischen Anlagen in Höhe von 137,15 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.11.2015 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Sie hat ursprünglich die Zustimmung zur Refinanzierung betriebsnotwendiger Aufwendungen in Höhe von pflegetäglich 5,76 EUR begehrt und hierbei die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen begehrt. Namentlich sei die Vorhaltung mehrerer Fahrzeuge erforderlich. Dies führe zu einer höheren Abschreibung und höheren Instandhaltungsaufwendungen. Weiterhin seien die geltend gemachten Architektenkosten für die Instandhaltung der Gebäude anerkennungsfähig. Die Tätigkeit der Architektin sei untrennbar mit den tatsächlichen Instandhaltungsarbeiten verbunden. Die beigefügten Rechnungen der Firma O. GmbH vom 01.07.2014 in Höhe von 2.204,60 EUR für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 (26,5 Stunden Einsatz der Architektin D.), vom 01.10.2014 in Höhe von 1.210,71 EUR für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.09.2014 (15,5 Stunden) und vom 12.01.2015 für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 19.12.2014 in Höhe vom 634,37 EUR (7,00 Stunden), seien zu berücksichtigen, d.h. insgesamt ein weiterer Betrag von 4.049,68 EUR anzusetzen. Die geltend gemachten sonstigen betrieblichen Aufwendungen seien nicht dem allgemeinen Wirtschaftsbedarf und damit bei den Pflegesätzen, sondern bei der ...