Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Berechnung von Investitionskosten einer stationären Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 SGB 11 - Zustimmung der Landesbehörde
Orientierungssatz
1. Bei der Vergütung der Aufwendungen vollstationärer Pflegeeinrichtungen gibt § 82 Abs. 2 SGB 11 diejenigen Aufwendungen vor, die nicht über die Pflegevergütung bzw. das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren sind. Die gesonderte Berechnung bedarf nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB 11 der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.
2. Aufwendungen i. S. des § 82 Abs. 3 SGB 11 sind ausschließlich die tatsächlichen Kosten einer Einrichtung, welche nicht durch die Pflegevergütung und/oder die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs. 1 SGB 11 refinanziert werden können. Die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals gehört hierzu nicht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf N01.141,15 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015.
Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums U. in O. mit 50 vollstationären Pflegeplätzen.
Die im Eigentum der Klägerin stehende Einrichtung wurde im Februar 2003 in Betrieb genommen. Von den Anschaffungs- und Herstellungskosten von insgesamt 3.929.040,06 EUR wurden 3.663.094,46 EUR öffentlich gefördert. Die Aufnahme eines Darlehens zur Tragung der verbleibenden 265.945,60 EUR ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Am 24.06.2014 stellte die damals noch in X. ansässige Klägerin einen "Antrag auf Abschluss der Investitionskostenvereinbarung" unter Vorlage einer Vorkalkulation für 2014 auf der Grundlage des Anlagevermögens zum Stand 31.12.2013. Sie machte hierbei betriebsnotwendige, durch öffentliche Förderung nicht gedeckte Investitionsaufwendungen i. H. v. 3,37 EUR pflegetäglich geltend. Dabei legte die Klägerin ihrer Berechnung Abschreibungen im Jahr 2013 in Höhe von 15.859,22 EUR und eine Auslastungsquote von 98,66 % zugrunde. Darüber hinaus machte sie Eigenkapitalzinsen i. H. v. 3.156,50 EUR geltend, dies ausgehend von einem Eigenkapitaleinsatz von 126.260 EUR und einem Zinssatz von 2,5 %.
Die Buchwerte des ungeförderten Anlagevermögens summierten sich nach den vorgelegten Unterlagen der Klägerin zum 31.12.2013 wie folgt:
EUR
Betriebsbauten 94.570,00
Einrichtung und Ausstattung Betriebsbauten 5.352,00
Mediz.-pfleg. Ausstattung 6.203,00
Wirtschaftsausstattung 10.387,00
Verwaltungsausstattung 3.441,00
GWG 2.891,00
EDV-Software 3.236,00
Gesamt: 126.080,00.
Der Beklagte interpretierte den Antrag als Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung. Mit Bescheid vom 30.04.2015 stimmte er der gesonderten Berechnung für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015 auf der Grundlage einer Auslastung von 98,66 % in Höhe von 2,78 EUR pflegetäglich zu.
Für die Ausstattung habe die Klägerin eine jährliche Abschreibung von 6.610,82 EUR beantragt, aber Ist-Kosten-Nachweise für 2013 lediglich in Höhe von 5.530,82 EUR vorgelegt.
Des Weiteren seien Teile der geltend gemachten Instandhaltungskosten, namentlich bei den Positionen Reparaturen Fahrzeuge, Honorare R., Überprüfung Betten,
Messung ortsveränderlicher Geräte, sonstige betriebliche Aufwendungen nicht betriebsnotwendig.
Schließlich könnten Eigenkapitalzinsen für den Restbuchwert des betrieblich geförderten Anlagevermögens unter Berücksichtigung des allgemeinen Verwaltungshandelns und der ab dem 01.01.2015 gültigen Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt lediglich in Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank erfolgen. Dieser habe am 24.06.2014 minus 0,63 % betragen.
Hiergegen erhob die mittlerweile in Bochum ansässige Klägerin unter Vorlage weiterer Unterlagen am 07.05.2015 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2015 half der Beklagte dem Widerspruch in Höhe von 0,07 EUR pflegetäglich ab, indem er hinsichtlich der Ausstattung einen weiteren Betrag von 1.080 EUR für die Zentralküche berücksichtigte. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.10.2015 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Sie hat ursprünglich die Zustimmung zur Refinanzierung betriebsnotwendiger Aufwendungen in Höhe von pflegetäglich 3,37 EUR begehrt und hierbei weitere Aufwendungen für Instandhaltung, u.a. in Gestalt von Architektenkosten in Höhe von 1.230,47 EUR gemäß Rechnung der Firma T. vom 08.01.2014, sowie eine Verzinsung des von ihr eingesetzten Eigenkapitals mit 2,5 % geltend gemacht.
In einem Erörterungstermin vom 07.03.2017 hat der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für den Hausmeisterbedarf als refinanzierbar anerkannt. Im Gegenzug hat die Klägerin weitere Posten a...