Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.02.2024; Aktenzeichen B 3 P 12/23 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf N01.141,15 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015.

Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums U. in O. mit 50 vollstationären Pflegeplätzen.

Die im Eigentum der Klägerin stehende Einrichtung wurde im Februar 2003 in Betrieb genommen. Von den Anschaffungs- und Herstellungskosten von insgesamt 3.929.040,06 EUR wurden 3.663.094,46 EUR öffentlich gefördert. Die Aufnahme eines Darlehens zur Tragung der verbleibenden 265.945,60 EUR ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Am 24.06.2014 stellte die damals noch in X. ansässige Klägerin einen "Antrag auf Abschluss der Investitionskostenvereinbarung" unter Vorlage einer Vorkalkulation für 2014 auf der Grundlage des Anlagevermögens zum Stand 31.12.2013. Sie machte hierbei betriebsnotwendige, durch öffentliche Förderung nicht gedeckte Investitionsaufwendungen i. H. v. 3,37 EUR pflegetäglich geltend. Dabei legte die Klägerin ihrer Berechnung Abschreibungen im Jahr 2013 in Höhe von 15.859,22 EUR und eine Auslastungsquote von 98,66 % zugrunde. Darüber hinaus machte sie Eigenkapitalzinsen i. H. v. 3.156,50 EUR geltend, dies ausgehend von einem Eigenkapitaleinsatz von 126.260 EUR und einem Zinssatz von 2,5 %.

Die Buchwerte des ungeförderten Anlagevermögens summierten sich nach den vorgelegten Unterlagen der Klägerin zum 31.12.2013 wie folgt:

 EUR

Betriebsbauten 94.570,00

Einrichtung und Ausstattung Betriebsbauten 5.352,00

Mediz.-pfleg. Ausstattung 6.203,00

Wirtschaftsausstattung 10.387,00

Verwaltungsausstattung 3.441,00

GWG 2.891,00

EDV-Software 3.236,00

Gesamt: 126.080,00.

Der Beklagte interpretierte den Antrag als Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung. Mit Bescheid vom 30.04.2015 stimmte er der gesonderten Berechnung für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015 auf der Grundlage einer Auslastung von 98,66 % in Höhe von 2,78 EUR pflegetäglich zu.

Für die Ausstattung habe die Klägerin eine jährliche Abschreibung von 6.610,82 EUR beantragt, aber Ist-Kosten-Nachweise für 2013 lediglich in Höhe von 5.530,82 EUR vorgelegt.

Des Weiteren seien Teile der geltend gemachten Instandhaltungskosten, namentlich bei den Positionen Reparaturen Fahrzeuge, Honorare R., Überprüfung Betten,

Messung ortsveränderlicher Geräte, sonstige betriebliche Aufwendungen nicht betriebsnotwendig.

Schließlich könnten Eigenkapitalzinsen für den Restbuchwert des betrieblich geförderten Anlagevermögens unter Berücksichtigung des allgemeinen Verwaltungshandelns und der ab dem 01.01.2015 gültigen Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt lediglich in Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank erfolgen. Dieser habe am 24.06.2014 minus 0,63 % betragen.

Hiergegen erhob die mittlerweile in Bochum ansässige Klägerin unter Vorlage weiterer Unterlagen am 07.05.2015 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2015 half der Beklagte dem Widerspruch in Höhe von 0,07 EUR pflegetäglich ab, indem er hinsichtlich der Ausstattung einen weiteren Betrag von 1.080 EUR für die Zentralküche berücksichtigte. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 07.10.2015 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Sie hat ursprünglich die Zustimmung zur Refinanzierung betriebsnotwendiger Aufwendungen in Höhe von pflegetäglich 3,37 EUR begehrt und hierbei weitere Aufwendungen für Instandhaltung, u.a. in Gestalt von Architektenkosten in Höhe von 1.230,47 EUR gemäß Rechnung der Firma T. vom 08.01.2014, sowie eine Verzinsung des von ihr eingesetzten Eigenkapitals mit 2,5 % geltend gemacht.

In einem Erörterungstermin vom 07.03.2017 hat der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für den Hausmeisterbedarf als refinanzierbar anerkannt. Im Gegenzug hat die Klägerin weitere Posten als nicht refinanzierbare Kosten anerkannt und insoweit die Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat sein Teilanerkenntnis mit Bescheid vom 01.06.2017 umgesetzt und nunmehr einem Betrag von 2,87 EUR pflegetäglich als refinanzierbar zugestimmt.

Die Beteiligten sind nachfolgend übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach Teilklagerücknahme nunmehr nur noch einen Betrag von 3,10 EUR geltend macht.

Die Klägerin hat nach Auslegung des Sozialgerichts schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2015 sowie des Änderungsbescheides vom 01.06.2017 zu verurteilen, ihr für das Seniorenzentrum U. die Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.07...

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