rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 29.10.1998; Aktenzeichen S 10 J 125/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU).
Der 1940 geborene Kläger hat keine Berufsausbildung.
Er war eigenen Angaben zufolge als Automatendreher, Maschinenputzer und Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt.
Zuletzt arbeitete er vom 01.03.1993 bis 05.08.1996 bei der Firma E. Tief- und Strassenbau in W. als "Kraftfahrer im Baubetrieb mit Hilfestellung auf der Baustelle" vom 01.03.1993 bis 06.02.1995. Diese Tätigkeit setzte keine Lehre oder Anlernzeit voraus; eine ungelernte Kraft hätte nach Auskunft der Arbeitgeberin, die die Arbeit als angelernte Arbeit nach Lohngruppe M IV/2 des Tarifvertrages für das Baugewerbe entlohnt hat, ca. 14 Tage angelernt werden müssen. Die Tarifgruppe M IV/2 ist definiert "Kraftfahrer nach dreijähriger Beschäftigung als Kraftfahrer (M V/3)". Die Definition für Gruppe M V/3 lautet "Kraftfahrer mit Führerschein Klasse III oder II in den ersten drei Jahren."
Im Februar 1995 erkrankte der Kläger wegen einer Nierenerkrankung arbeitsunfähig. Nach einer Nierenoperation stellte der Kläger am 31.01.1996 Rentenantrag.Die Beklagte holte ein Gutachten der Internistin Dr. Sch., ärztliche Begutachtungsstelle der LVA in B., vom 01.04.1996 ein. Danach bestanden folgende Gesundheitsstörungen:
Narbenbruch nach Entfernung der rechten Niere im Februar 1995 und Narbenbruchoperation im September 1995,Nabelbruch,beginnender Knieverschleiss links nach Knieverletzung im Jahr 1987 mit operativer Behandung,Ohrgeräusche sowie ein Erschöpfungszustand mit depressiven Verstimmungszuständen bei zwanghafter Persönlichkeitsstruktur.
Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 29.05.1996 ab und führte zur Begründung aus, das Leistungsvermögen des Klägers sei zwar herabgesetzt, er sei jedoch weiter in der Lage, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten, so dass er weder erwerbs- noch berufsunfähig sei.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte unter Vorlage eines Attestes des Arztes für Urologie Dr. de B. im Wesentlichen geltend, er könne nach ärztlicher Einschätzung selbst leichtere Tätigkeiten nicht mehr verrichten. Auch der MDK Westfalen-Lippe habe seine Erwerbsfähigkeit bereits als deutlich gemindert angesehen.
Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten des Dr. L. vom 01.10.1996 ein. Dr. L. hielt den Kläger noch für fähig, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrythmus ohne Zwangshaltung und ohne vermehrtes Heben und Tragen bis zu 5 Kg auszuführen. Ausserdem lag ein nervenärztliches Gutachten des Dr. D. vom 05.11.1996 vor. Dr. D. stellte eine länger dauernde depressive Reaktion fest. Auch er hielt den Kläger noch für fähig, leichte Arbeiten vollschichtig auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt auszuüben.
Durch Bescheid vom 25.03.1997 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Als ungelernter - allenfalls angelernter - Arbeiter sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen.
Mit der am 15.04.1997 zum Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen: Seine berufliche Position mit 36-jähriger einschlägiger Fahrpraxis entspreche in voller Breite der eines geprüften Berufskraftfahrers, so dass er zumindest der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich angehöre. Da eine Fahrertätigkeit ohne höhergradige Hebe- und Tragebelastung nicht in Betracht zu ziehen sei, habe die Beklagte zumindest eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen. Unter Berücksichtigung aller Leiden sei sein Leistungsvermögen soweit eingeschränkt, dass er nicht nur berufsunfähig, sondern auch erwerbsunfähig sei.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben und von Amts wegen Gutachten des Orthopäden Dr. T., des Arztes für Nervenheilkunde Dr. Dr. W., beide Kliniken am R. in B., sowie des Internisten Dr. L., B., vom 27.02.1998 eingeholt.
Die Sachverständigen haben festgestellt, dass die Leistungsähigkeit des Klägers aufgrund einer segmentalen Lähmung der Bauchmuskulatur rechts bei Durchtrennung der unteren Interkostalnerven durch operativen Eingriff an der rechten Niere und Narbenbildung, eines beginnenden Kniegelenksverschleisses links mit funktioneinschränkender Kapselbandverletzung und Operation im Jahre 1987, einer Wirbelsäulenverschleisserscheinung und Erkrankung der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Belastungsminderung, einer Rückbildungsveränderung der rechten Schulter ohne Funktionseinschränkung, eines Nabelbruchs sowie eines Tinnitus rechts herabgesetzt sei. Der Kläger sei aber noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis...