nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 06.12.2000; Aktenzeichen S 15 RJ 376/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ...1943 geborene Kläger war nach Schulabschluss der 8. Klasse in un- und angelernten Tätigkeiten beschäftigt und arbeitete von Oktober 1962 bis Dezember 1996 als Kraftfahrer. 1968 erwarb er im Wege der Erwachsenenqualifizierung den Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer. Seit Januar 1997 ist er arbeitslos.
Bei Erntearbeiten verlor er 1959 den dritten bis fünften Finger links und erlitt einen Teilverlust des ersten, vierten und fünften Fingers der rechten Hand. 1960 erlitt er einen Motorradunfall mit Fraktur des Ober- und Unterschenkels links sowie Trümmerfraktur des linken Kniegelenks und Ausrenkung der linken Schulter.
Am 25.05.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten Dr. L ... vom 13.08.1998 ein. Danach sei der Kläger in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Stresssituationen, ohne volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände, ohne Hebe- und Tragebelastung sowie ohne häufiges Bücken vollschichtig zu verrichten.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 03.09.1998 ab. Die Erwerbsfähigkeit sei durch Beinverkürzung und Instabilität linkes Kniegelenk nach Oberschenkelfraktur 1960, Verschleiß der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) ohne neurologische Defizite, Behinderung der Hantierfähigkeit beidseits nach mehrfachen Fingeramputationen (1959) und Arthrose im Zeigefinger-Grundgelenk links sowie Nebennierentumor rechts (seit 1996 bekannt) ohne Wachstumstendenz beeinträchtigt. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig arbeiten.
Den Widerspruch vom 01.10.1998 wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne er zwar nicht mehr als LKW-Fahrer tätig sein, sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Zeitdruck, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände zu verrichten. Ausgangspunkt für die rentenrechtliche Beurteilung sei der Hauptberuf eines Kraftfahrers. Nach dem beruflichen Werdegang sei der Kläger in den oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter einzustufen und damit auf alle ungelernten, dem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten verweisbar. Der Kläger sei auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar.
Dagegen hat der Kläger am 14.05.1999 Klage zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhoben, da er auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit habe. Hinsichtlich der Einstufung in die Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich weise er ausdrücklich darauf hin, dass er im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung den Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer anerkannt bekommen habe. Er sei wie ein Facharbeiter entlohnt worden. In Anbetracht einer über 30-jährigen Beschäftigung als Kraftfahrer werde eine Überprüfung für erforderlich gehalten. Die Verweisungstätigkeit Pförtner könne er nicht ausüben.
Das SG hat aktuelle Befundberichte und Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte sowie die Akte der Tiefbau-Berufsgenossenschaft beigezogen. Das ärztliche Gutachten des Arbeitsamtes Plauen vom 16.10.1998 schätzte vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten ein.
Gutachten vom 16.08.2000:
- Bewegungseinschränkungen in allen Drehebenen der Halswirbelsäule und Zervikalsyndrom bei Osteochondrose (C4 bis C6/7) und beginnende Spondylosis deformans (C5/6),
- Schulter-Arm-Syndrom links,
- Störungen in der Beweglichkeit im thorakolumbalen Übergang und rezidivierendes Lumbalsyndrom ohne neurologische Ausfälle bei kleinen Bandscheibenvorfällen im Bereich der 3. und 4. Lendenwirbelkörper sowie mäßige Rechtsskoliose der Brustwirbelsäule (BWS) und Linksskoliose der LWS mit Beckenschiefstand links,
- Zustand nach traumatischer Fingeramputation an beiden Händen mit sekundärer Gelenkarthrose am Zeigefinger der linken Hand,
- beginnende Retropatellararthrose und Beinverkürzung um 1,5 cm bei Zustand nach Trümmerfraktur des linken Knies mit Bänderinstabilität,
- beginnende Coxarthrose rechts,
- Nebennierentumor rechts, nach den vorliegenden Befunden ohne Vergrößerungstendenz,
- Zustand nach Magen-Operation Billroth I.
Die subjektiv empfundenen Beschwerden des Klägers hätten sich seit der letzten Untersuchung im Rentenverfahren verstärkt. Trotz annehmbarer Aggravationstendenzen seien die Beschwerden nach den vorli...