nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 14.05.2003; Aktenzeichen S 16 RJ 48/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. Mai 2003 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ...1962 geborene Kläger erlernte nach Abschluss der 10. Klasse in der Zeit von September 1979 bis Juli 1981 den Beruf eines Instandhaltungsmechanikers (Facharbeiterzeugnis vom 15. Juli 1981), arbeitete (unterbrochen durch seine Wehrdienstzeit und eine Tätigkeit als Be- und Entlader von Januar 1986 bis Dezember 1986) bis Juli 1990 als Kraftfahrer (nach einjähriger Umschulung Erwerb des Facharbeitszeugnisses Berufskraftfahrer am 30. Januar 1988), bis Oktober 1990 als Busfahrer und anschließend erneut bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 17. November 1998 als Kraftfahrer. Seitdem bezieht der Kläger Krankengeld bzw. Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.
Den am 28. Februar 2000 gestellten Rentenantrag begründete er mit Taubheit in den Gliedmaßen, Kopfschmerzen und Schwindelgefühl.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 04. August 1999 und 31. Januar 2000, - der Bericht der Rehabilitationsklinik D ... vom 10. Januar 2000 über eine stationäre Rehabilitation vom 08. bis zum 29. Dezember 1999, aus welcher der Kläger als LKW-Fahrer mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Arbeiten, ohne Tätigkeiten, die ein häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten sowie häufiges Bücken oder Hocken bedingen, entlassen wurde sowie - der Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D1 ... vom 04. Mai 2000.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Berufskraftfahrer ab. Den am 01. August 2000 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2000 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen weiterhin vollschichtig als Berufskraftfahrer tätig sein. Darüber hinaus sei er in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 15 kg (ohne mechanische Hilfsmittel), ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken sowie ohne häufige Überkopfarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Auf die am 16. Januar 2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Befundberichte des Facharztes für Neurologie Dr. K1 ... vom 13. Juli 2001 und 09. Januar 2002, des Dr. D ... vom 16. Juli 2001, des Facharztes für Innere Medizin / Rheumatologie Dr. L1 ... vom 16. August 2001 und vom 28. Januar 2002 sowie die Arbeitgeberauskunft der M ... GmbH vom 23. Juli 2001 eingeholt, das Gutachten des Arbeitsamtes P ... - Dr. K2 ... - vom 27. Juli 2000 beigezogen und von Dr. W1 ... auf psychiatrisch-sozialmedizinischem Gebiet ein Gutachten erstellen lassen.
Der Sachverständige konnte in seinem Gutachten vom 14. Januar 2003, nach Untersuchung des Klägers am 19. November 2002, keine eigenständige psychiatrische Diagnose laut ICD-10, Kapitel F erheben. Die psychischen Auffälligkeiten bedingten keinen sozialmedizinischen Krankheitswert, allerdings ließen sich qualitative Funktionseinschränkungen aus der körperlichen Symptomatik (Verdacht auf Morbus Sudeck) ableiten. Seit dem Arbeitsunfall im Juni 1997 habe sich fortschreitend eine somatische Symptomatik entwickelt, deren Intensität seit etwa Anfang 2000 bestehe. Seither sei der Kläger in der Lage, nur noch überwiegend körperlich leichte Tätigkeiten, im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien und in geschlossenen Räumen, vollschichtig, acht Stunden täglich, zu verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes und der rechten Hand sei auf ein Minimum eingeschränkt, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel seien nicht zumutbar und es dürften keine Anforderungen an die Feinmotorik und Kraft der rechten Hand gestellt werden. Auf Grund der HWS-Beschwerden seien auch keine Tätigkeiten in Überkopfarbeit möglich und häufiges Bücken, Klettern und Steigen sowie Tätigkeiten mit Absturzgefahr seien zu vermeiden. Eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer könne der Kläger ohne unzumutbare Schmerzen und ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr ausüben. Fußwege von über 800 Meter könne er in einem Zeitrahmen von unter 15 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Mit Urteil vom 14. Mai 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als Berufskraftfahrer der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen und mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen für überwiegend leichte Tätigkeiten sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar...