nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 26.04.2001; Aktenzeichen S 15 RJ 636/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1966 bis Juli 1968 den Beruf eines Teilefertigers. Anschließend war er bis Juni 1970 als Bandarbeiter, bis Oktober 1970 als Montagearbeiter, bis Mai 1975 als Transportarbeiter, bis Dezember 1976 als Nassappreturarbeiter, bis Juni 1991 als LKW-Fahrer und - nach Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - von März 1994 bis zur Entlassung aus betrieblichen Gründen am 15. Februar 1995 als Auslieferungsfahrer (Auslieferung und Aufbau von Möbeln) beschäftigt. Nach weiterer Tätigkeit in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von Oktober 1996 bis Oktober 1997 als Kraftfahrer ist der Kläger arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.

Den am 21. April 1998 gestellten Rentenantrag begründete er der Kniegelenkumstellungsoperation, ständigen Schmerzen und Schwellungen im Bein sowie mit Laufschwierigkeiten.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Bericht des Dr. K ... vom 20. April 1998 über eine stationäre Weiterbehandlung vom 03. März bis zum 14. April 1998 sowie - das Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. B ... vom 14. Juli 1998, in welchem nach Materialentfernung der Tibeakopf-Umstellungsosteotomie (Operation im Oktober 1998) ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte, zwei bis unter halbschichtig auch für mittelschwere Arbeiten, im Wechsel der Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne Gefährdung durch Kälte, starke Temperaturunterschiede und Nässe bescheinigt wurde.

Mit Bescheid vom 24. September 1998 gewährte die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 01. April 1998 bis zum 31. März 1999 und lehnte den Rentenantrag im Übrigen unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 13. Oktober 1998 eingegangenen Widerspruch wies sie, nach Einholung der Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin / Chirotherapie Dr. B ... vom 28. Oktober 1998 und vom 02. März 1999, mit Bescheid vom 10. Mai 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Kraftfahrer tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne Knien und ohne Steigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Auf die am 14. Juni 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz das Gutachten des Arbeitsamtes Zwickau vom 27. November 1998, medizinische Unterlagen aus der Akte des Amtes für Familie und Soziales, einen Befundbericht des Dr. B ... vom 28. Oktober 1999, des Facharztes für Chirurgie Dr. G ... vom 03. November 1999 und eine Arbeitgeberauskunft der Firma P ...-M ... SB N ... vom 15. November 1999 eingeholt sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr. G ... erstellen lassen. Dieser erhob in seinem Gutachten vom 07. November 2000, nach Untersuchung des Klägers am selben Tag, folgende Feststellungen/Diagnosen:

- Arthrose rechtes Kniegelenk mit deutlicher Einschränkung der Beugefähigkeit,

- postoperativ resultierende X-Beinstellung mit leichter Instabilität des Innenbandes,

- durch Medikamenteneinnahme bedingtes Sodbrennen bei Gastritis / Magenschleimhautentzündung und Speiseröhrenschleimhautentzündung,

- Schmerzsyndrom beider Schultergelenke mit Funktionseinschränkungen leichten Grades,

- cervicocephales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen,

- lokal lumbales Schmerzsyndrom bei leichter Skoliose und degenerativen Veränderungen sowie

- rezidivierende Schwellung rechtes Bein.

Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nicht nennenswert verschlechtert. Insgesamt sei er in der Lage, körperlich leichte Arbeiten, schwerpunktmäßig im Sitzen, aber auch mit wiederkehrender Entlastung durch gehende und stehende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, nur mit seltenem Heben und Tragen mittelschwerer Lasten, ohne Arbeiten im Knien und Hocken, ohne rein sitzende oder rein stehende Arbeit, ohne Arbeiten im Bücken und anderen Zwangshaltungen vollschichtig zu verrichten. Während der Kläger als Berufskraftfahrer und Auslieferungsfahrer in der Möbelbranche nur noch unter zwei Stunden arbeiten könne, sei ein vollschichtiger Einsatz als Pförtner oder Bürohilfskraft möglich. Gehstrecken von über 500 Meter könne der Kläger, auch bei Benutzung einer Unterarmstütze, in einer gegenüber einem Gesunden nur leicht verlängerten Zeit zurücklegen. Beschränkungen hinsichtlich der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestünden nicht.

Mit Urteil vom 26. April 2001 hat das Sozialgericht die Klage ab...

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