Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit über die Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Für die Verweisbarkeit des leistungsgeminderten Versicherten ist das vom BSG entwickelte Mehrstufenschema maßgeblich. Danach ist ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verweisbar.

Nur dann ist eine konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn der Versicherte selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann.

Ob die Bundesanstalt für Arbeit einen passenden Arbeitsplatz vermitteln kann, ist für eine Rentengewährung unbeachtlich. Bei vollschichtigem Leistungsvermögen ist der gesamte deutsche Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Hierbei kommt es nicht auf die Zahl der gerade freien, sondern der insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze an.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06. März 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger erlernte nach Abschluss der zehnten Klasse in der Zeit vom 01. September 1973 bis zum 08. Juni 1975 den Beruf eines Drehers und erwarb am 15. Juli 1975 das entsprechende Abschlusszeugnis. Von 1976 bis 1977 arbeitete er als Konservierer in der Farbgebung, bis 1979 als Aufhänger, bis 1980 als Säger, bis 1985 als Maschinenarbeiter und bis zur Betriebauflösung 1990 als Tieflochbohrer. Nach einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und anschließender Arbeitslosigkeit war er von September 1993 bis Mai 1995 als Gebäudereiniger beschäftigt. In der Zeit vom 01. Dezember 1995 bis zum 30. Juni 1997 erhielt er von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.

Am 21. Januar 1997 stellte der Kläger einen Weitergewährungsantrag.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- die medizinischen Unterlagen aus dem ersten Rentenverfahren,

- der Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.- Med. Sch.... vom 07. Februar 1997,

- das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 17. Juli 1996 sowie

- das Gutachten des Dr. H., Chefarzt der Klinik für Innere Medizin und Rheumatologie B. C., vom 22. Mai 1997.

Mit Bescheid vom 01. Juli 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 31. Juli 1997 erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 20. April 1998 zu-

könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nur noch zweistündig bis unter halbschichtig als Gebäudereiniger tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten im Wechselrhythmus, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, nicht überwiegend im Freien sowie ohne Gefährdung durch Kälte, starke Temperaturunterschiede und Nässe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Nach Lösung von der Tätigkeit als Dreher bereits 1975 sei der Kläger als Gebäudereiniger der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Auf die am 20. Mai 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz eine Arbeitgeberauskunft der Gebäudereinigungsservice GmbH Götze vom 30. April 1999, einen Befundbericht des Dipl.-Med. Sch. vom 28. April 1999, des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. K. vom 01. Mai 1999 und des Facharztes für Allgemeinmedizin Medizinalrat W. vom 03. Juni 1999 eingeholt sowie die Gutachten des Arbeitsamtes Chemnitz vom 05. September 1996, 27. August 1997 und vom 10. Februar 1998 beigezogen. Des Weiteren hat es auf orthopädisch-rheumatologischem Gebiet ein Gutachten von Dr. J. erstellen lassen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 08. Februar 2000, nach Untersuchung des Klägers am 13. Januar 2000, zu folgenden Feststellungen/Diagnosen:

- Entzündung der Kreuz-Darmbein-Gelenke bei Morbus Bechterew,

- Ellenbogenfehlstellung links,

- Endgliedverlust des 4. Fingers rechts,

- Achillessehnenentzündung rechts.

Gegenüber der letzten Untersuchung im Rentenverfahren habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Der Kläger könne seit dem 01. Februar 1998 vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, auch im alleinigen Wechsel von Gehen und Stehen sowie überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen, unter Vermeidung vo...

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