nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.07.2002; Aktenzeichen S 6 U 24/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2002 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Hinterbliebenenleistungen nach ihrem verstorbenen Ehemann zustehen, bei dem zu Lebzeiten eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannt war.
Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1936 geborenen und am 17.07.2000 verstorbenen Versicherten N H (im Folgenden: G.). Dieser war von April 1954 bis März 1965 bei der Firma F AG - Werk O - als Chemiewerker beschäftigt und hatte dabei Umgang mit Asbest. Anschließend war er bei der Stadt O als Vermessungsfachgehilfe und als Hausmeister tätig. Seit dem 01.06.1996 bezog er vorgezogenes Altersruhegeld. Vom Angebot der Beklagten, wegen der in der Vergangenheit stattgefundenen Gefährdung durch Asbest an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teilzunehmen, machte G. ab Juni 1986 regelmäßig Gebrauch. Nachdem dabei im April 1988 ein verdächtiger Befund erhoben worden war, leitete die Beklagte ein Verfahren zur Feststellung einer BK nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV ein, das nach Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. S, Leitender Arzt des Arbeitsmedizinischen Zentrums C des BAD, Institut für Arbeitsmedizin an der Ruhr-Universität C, vom 06.01.1989 mit der Erteilung des eine Entschädigung ablehnenden Bescheides vom 19.07.1989 endete, weil die vom Gutachter beschriebenen Veränderungen keine wesentlichen Ausfallerscheinungen im Atem-Kreislauf-System hervorriefen. Auch in weiteren Gutachten vom 06.02.1991, 08.04.1993, 31.05.1995, 12.06.1997 und 25.10.1999 kam Prof. Dr. S jeweils zu dem Ergebnis, die festgestellten asbestassoziierten Veränderungen im Bereich der Pleura costalis beiderseits, der Zwerchfelle und des Pericards seien ohne Krankheitswert bzw. bedingten keine begleitenden kardiorespiratorischen Ausfallerscheinungen. Im letztgenannten Gutachten fügte Prof. Dr. S allerdings hinzu, er halte - nach wie vor - (nur) die Voraussetzungen zur Annahme einer Berufserkrankung im Sinne eines Versicherungsfalles nach Nr. 4103 (der Anlage zur BKV) für gegeben. Die Beklagte erkannte daraufhin mit Bescheid vom 25.11.1999 bei G. das Vorliegen einer BK nach Nr. 4103 (Asbeststaublungenerkrankung - Asbestose - oder durch Asbeststaub verursache Erkrankung der Pleura) und als deren Folgen asbestbedingte Rippenfellveränderungen - jedoch ohne Anspruch auf Rente - an.
Wegen akut aufgetretener Atembeschwerden suchte G. am 19.11.1999 seinen Hausarzt Dr. Dr. T auf, der ihn zu einer weiterführenden Untersuchung an den Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. G überwies. Dieser äußerte den Verdacht auf das Vorliegen eines Karzinoms und wies G. in die Medizinische Klinik II des M-krankenhauses der Städtischen Kliniken O ein, wo er vom 06.12. bis 22.12.1999 stationär behandelt wurde. Mittels einer dabei durchgeführten Leberbiopsie mit anschließender histologischer Untersuchung des Punktats wurde ein fibrosiertes Gewebe mit diffusem Geschwulstwachstum eines kleinzelligen Karzinoms vom intermediären Typ nachgewiesen. Da Prof. Dr. U vom Pathologischen Institut in O in seinem Bericht vom 17.12.1999 diesen Befund als mit einem metastatischen Geschwulstwachstum eines kleinzelligen Bronchialkarzinoms vereinbar erachtete, zusätzlich durchgeführte immunhistochemische Untersuchungen diese Annahme nicht wiederlegen konnten und auch Röntgenaufnahmen des Thorax tumorverdächtige Befunde ergeben hatten, wurde im Entlassungsbericht des M-krankenhauses vom 29.12.1999 u. a. die Diagnose eines kleinzelligen Bronchialkarzinoms gestellt.
Nach Beiziehung ärztlicher Berichte und Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme erkannte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 13.04.2000 bei G. eine durch Asbestfasern verursache Lungenerkrankung mit dadurch bedingter Lungenfunktionseinschränkung als BK nach Nr. 4104 der Anlage zur BKV an und gewährte ihm ab dem 20.11.1999 (Tag nach Eintritt des auf den 19.11.1999 datierten Versicherungsfalls) Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vom Hundert (v.H.). In der Folgezeit wurde G. weiterhin chemotherapeutisch behandelt.
Aufgrund einer Mitteilung auf dem Anrufbeantworter der Beklagten telefonierte deren Bediensteter Amtsrat A am 18.07.2000 mit der Klägerin und erfuhr dabei, dass der Versicherte am Vortage im M-krankenhaus, wo er wegen plötzlicher Gesundheitsverschlechterung am 11.07.2000 stationär aufgenommen werden musste, verstorben war. Nachdem ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten telefonische Rücksprache mit dem Stationsarzt Dr. T1 von der Onkologischen Abteilung de...