Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung der Versicherungsnummer. Rechtsweg bei Ablehnung der Änderung. Verwaltungsakt. erforderlicher Nachweis
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ablehnung der Änderung der Versicherungsnummer ist ein Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungs- und Leistungsklage angefochten werden kann. Hierfür ist der Sozialrechtsweg gegeben.
2. Die Versicherungsnummer ist ein personenbezogenes Datum und unterliegt, falls unrichtig, der Berichtigung nach § 20 BDSG 1990.
3. Zum Nachweis der Unrichtigkeit.
Orientierungssatz
Zur Frage des erforderlichen Nachweises für die Berichtigung des Geburtsdatums in einer Versicherungsnummer, hier bei einem türkischen Staatsangehörigen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1651601 |
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