Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung der Versicherungsnummer. Rechtsweg bei Ablehnung der Änderung. Verwaltungsakt. erforderlicher Nachweis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ablehnung der Änderung der Versicherungsnummer ist ein Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungs- und Leistungsklage angefochten werden kann. Hierfür ist der Sozialrechtsweg gegeben.

2. Die Versicherungsnummer ist ein personenbezogenes Datum und unterliegt, falls unrichtig, der Berichtigung nach § 20 BDSG 1990.

3. Zum Nachweis der Unrichtigkeit.

 

Orientierungssatz

Zur Frage des erforderlichen Nachweises für die Berichtigung des Geburtsdatums in einer Versicherungsnummer, hier bei einem türkischen Staatsangehörigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651601

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