Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Versicherungsnummer. Zulässigkeit der Berufung. Rechtsweg. personenbezogene Daten

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Streit über die Ablehnung der Änderung der Versicherungsnummer ist die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil unbeschränkt zulässig. Es handelt sich um keinen Streit über Ansprüche auf einmalige Leistungen (Ergänzung zum Urteil des LSG Essen vom 6.9.1991 = L 3 J 123/91).

 

Orientierungssatz

1. Die Ablehnung der Änderung der Versicherungsnummer ist ein Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungs- und Leistungsklage angefochten werden kann. Hierfür ist der Sozialrechtsweg gegeben.

2. Die Versicherungsnummer ist ein personenbezogenes Datum und unterliegt, falls unrichtig, der Berichtigung nach § 20 BDSG 1990.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651665

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