Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.04.2024; Aktenzeichen B 7 AS 105/23 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.12.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) im Zeitraum vom 01.03.2019 bis 31.08.2019.

Die Klägerin ist am 00.00.0000 geboren und deutsche Staatsangehörige. Sie lebt gemeinsam mit ihren am 00.00.0000 (D.), 00.00.0000 (C.) und 00.00.0000 (I.) geborenen Kindern in einem Haushalt. Zwischenzeitlich, aber außerhalb des hier streitigen Zeitraums, hat die Klägerin ein weiteres Kind geboren, zu dem sie keine weiteren Angaben gemacht hat.

Hinsichtlich der Kinder D. und C. liegt eine Bestätigung von einem Herrn B., geb. am 00.00.0000, vor, wonach er der Vater der beiden Kinder sei. Der Vater der Kinder lebt nach den von der Klägerin hierzu im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen in Italien. Die Klägerin hat erklärt, dass zu ihm kein Kontakt bestehe und sie über diesen Mann auch nicht sprechen möchte. Wer der Vater der beiden anderen Kinder ist, ist nicht bekannt. Die Klägerin erteilt hierzu keine Auskünfte.

Ab dem 01.07.2013 ist die Klägerin Mieterin der Wohnung in der L.-straße, E., 1. OG, mit einer Grundmiete von ursprünglich monatlich 480 EUR zzgl. 85 EUR Heizkosten- und 155 EUR Betriebskostenvorauszahlung, gesamt 720 EUR monatlich. Dies ergibt sich aus dem Mietvertrag vom 19.06.2013. Ein in der Akte befindliches Dokument weist eine Mieterhöhung auf 576 EUR monatliche Grundmiete ab dem 01.12.2015 aus, das allerdings von der Klägerin nicht unterschrieben worden ist. Im streitigen Zeitraum betrug die Miete gemäß Angaben der Klägerin 875 EUR monatlich einschließlich Neben- und Heizkostenvorauszahlung. Diesen Betrag überwies die Klägerin ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge der X. bis einschließlich Februar 2019 an den Vermieter. Vermieter der Wohnung ist Herr F. (geboren am 00.00.0000), ein Cousin der Klägerin (im Folgenden: Zeuge). Zuvor hatte die Klägerin im selben Haus in einer anderen Wohnung im oberen Stockwerk gewohnt und ist dann in die im Eigentum des Zeugen stehende Wohnung gezogen. Gemäß Mietvertrag ist bei Anmietung der Wohnung eine Kaution i.H.v. 1440 EUR angefallen, die von dem Beklagten übernommen worden ist.

Nach der Aufstellung zu den für den streitigen Zeitraum bestehenden Mietschulden, welche die Klägerin mit Schreiben vom 23.03.2020 zu den Verwaltungsakten gereicht hat, sollen für den Zeitraum von Februar 2019 bis März 2020 unter Berücksichtigung einer Zahlung von 2236,04 EUR im November 2019, 555 EUR im Dezember 2019 und 340 EUR im Januar 2020 noch verbleibende Schulden i.H.v. 8243,96 EUR bestehen.

Für die Kinder der Klägerin bestanden folgende Bausparverträge:

- D., aufgelöst am 25.10.2019 mit einer angesparten Summe von 1873,43 EUR

- C., aufgelöst am 19.12.2019 mit einer angesparten Summe von 1873,43 EUR

- I., aufgelöst am 04.10.2019 mit einer angesparten Summe von 1709,37 EUR

Die Bausparverträge hat die Klägerin bei dem Beklagten nicht angegeben. Diese sind dem Beklagten durch einen Datenabgleich bekannt geworden. Die Bausparverträge wurden mit monatlichen Beträgen durch den Zeugen bedient. Die Klägerin hat auf Nachfrage des Beklagten in einem Schreiben vom 07.04.2020 erklärt, dass Herr O. die Bausparverträge für die Kinder angespart habe, indem er das Geld einer "Vertrauensperson" überwiesen habe, die das Geld dann auf die Bausparverträge angespart habe. Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin vorgetragen, die Bausparverträge seien von ihr aus Beträgen bedient worden, die sie aus dem Regelbedarf angespart habe. Das Geld habe sie dem Zeugen gegeben, der es für sie auf die jeweiligen Bausparkonten eingezahlt habe. Sie selbst habe die Einzahlungen nicht vornehmen können, da sie ein Pfändungsschutzkonto habe. Weiteres Vermögen der Klägerin oder der Kinder ist nicht bekannt.

Über Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung verfügte die Klägerin nach ihren Angaben im streitigen Zeitraum nicht. Im Erörterungstermin am 05.04.2023 hat sie vorgetragen, dass sie sich nach der Einstellung der Leistungen durch den Beklagten über J. eine Anstellung als Putzhilfe besorgt habe. Nachweise für die hieraus erzielten Einnahmen könne sie nicht vorlegen, da es sich nicht um eine "offizielle" Beschäftigung gehandelt habe. Wann genau sie die Stelle angetreten habe, könne sie nicht sagen. Sie habe etwa ein bis zwei Stunden täglich gearbeitet und in der Woche ca. 60 EUR bis maximal 100 EUR verdient.

Für die Kinder erhielt die Klägerin Kindergeld in gesetzlicher Höhe von 588 EUR (2 x 192 und 1 x 204 EUR) bzw. ab dem 01.07.2019 i.H.v. 618 EUR (2 x 204 und 1 x 210 EUR monatlich) sowie Unterhaltsvorschussleistungen vom 01.03.2019 bis...

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