Leitsatz (amtlich)

Ein Postzusteller, der in der Lohngruppe V (ungelernte Arbeiter) eingestuft ist, aber zusätzlich zu diesem Lohn eine Tätigkeitszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der niedrigeren Lohngruppe V und der Lohngruppe II (Facharbeiter) erhält, genießt den Verweisungsschutz eines Facharbeiters.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.1979; Aktenzeichen 4 RJ 1/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653893

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