Leitsatz (amtlich)
Ein Postzusteller, der in der Lohngruppe V (ungelernte Arbeiter) eingestuft ist, aber zusätzlich zu diesem Lohn eine Tätigkeitszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der niedrigeren Lohngruppe V und der Lohngruppe II (Facharbeiter) erhält, genießt den Verweisungsschutz eines Facharbeiters.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1653893 |
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