nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 10.11.2003; Aktenzeichen S 4 AL 70/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 10.11.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe vom 08.01. bis 03.08.2003.

Die 1960 geborene Klägerin stand bei der Beklagten mit Unterbrechungen seit Jahren im Leistungsbezug. Sie bezog u. a. ab 03.10.2001 Arbeitslosenhilfe. In ihrem Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosenhilfe vom 06.12.2002 zum 08.01.2003 gab die Klägerin den Kontostand ihres Girokontos mit 582,62 Euro und den ihres Sparbuchs mit 1.575,89 Euro an. Zudem verfügte sie nach ihren Angaben über eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 13.688,00 Euro. Mit Bescheid vom 13.01.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 08.01.2003 ab, weil die Klägerin über ein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe 15.263,89 Euro verfüge. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 8.400 Euro verbliebe noch ein Betrag von 6.863,89 Euro, der bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei.

In ihrem dagegen am 16.01.2003 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, seit mehreren Jahren durchgehend Arbeitslosenhilfeempfängern gewesen zu sein, wobei die Lebensversicherung nicht als verwertbares Vermögen angesehen worden sei, weil sie einer angemessenen Alterssicherung diene. Hieran habe sich nichts geändert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und verblieb bei ihrer Auffassung, dass das Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen sei. Für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 08.01.2003 sei die Arbeitslosenhilfeverordnung in der ab 01.01.2003 gültigen Fassung anzuwenden gewesen.

Am 17.04.2003 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht. Der Lebensversicherungsbetrag sei bereits vorher bei der Arbeitslosenhilfe berücksichtigt worden und deshalb nicht mehr in voller, sondern allenfalls in Höhe einer maximalen Differenz von 1.259,00 Euro zu berücksichtigen, so dass sich mit dem Sparguthaben ein unterhalb des Freibetrages liegender Betrag ergebe. Zudem sei in ihrem Fall altes Recht anzuwenden und in Folge ihres längeren Arbeitslosenhilfebezugs genieße sie einen aus Art. 14 Grundgesetz (GG) folgenden Vertrauensschutz. Die Arbeitslosenhilfeverordnung sei ihrer Auffassung nach in dem maßgebenden Punkt verfassungswidrig.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2003 zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ab 08.01.2003 zu gewähren sowie die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten und ergänzend vorgetragen, § 9 der nicht mehr gültigen Arbeitslosenhilfeverordnung vom 07.08.1974 sei in die seit dem 01.01.2002 geltende Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13.12.2001 nicht übernommen worden. Seitdem sei tatsächlich vorhandenes Vermögen bei der Feststellung der Bedürftigkeit entsprechend zu berücksichtigen. Die Übergangsvorschriften griffen im Falle der Klägerin nicht ein.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen sowie zur Ergänzung folgendes ausgeführt: Der Umstand, dass die Klägerin schon seit längerem Arbeitslosenhilfe bezogen habe, führe nicht zu einem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz dahingehend, dass auch weiterhin ihr Lebensunterhalt durch Arbeitslosenhilfebezug sicher gestellt werden müsse. Arbeitslosenhilfeleistungen seien anders als die beitragserworbenen Arbeitslosengeldansprüche steuerfinanziert. Eine Arbeitslosenhilfegewährung über Art. 14 GG scheide aus. Die Regelungen der seit 01.01.2003 geltenden Arbeitslosenhilfeverordnung seien nicht verfassungswidrig.

Gegen den ihr am 11.11.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28.11.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, ihre Kapitallebensversicherung mit der Fälligkeit zum 01.02.2025 sei für eine angemessene Alterssicherung bestimmt gewesen. Die Verwertung dieses Vermögens sei offensichtlich unwirtschaftlich. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG und der Vertrauensschutz aus Art. 20 GG gebiete, dass auch ein solches Vermögen wie das des § 1 Abs. 3 Arbeitslosenhilfeverordnung anrechnungsfrei bleibe, und zwar hier im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitslosenhilfeverordnung. Zumindest sei weiterhin ein Freibetrag in Höhe von 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr der Arbeitslosen zu Grunde zu legen, weil die drastische Absenkung auf 200,00 Euro ohne D...

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