nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 18.11.2003; Aktenzeichen S 18 (12) AL 62/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.11.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 29.04.2003.
Die am 00.00.1967 geborene Klägerin bezog bis zum 28.04.2002 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von zuletzt 410 Euro und Leistungsgruppe A ohne Kindermerkmal. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte für den Bewilligungsabschnitt vom 29.04.2002 bis 28.04.2003 Arbeitslosenhilfe, die unter Anrechung von Einkommen ihres am 00.00.1961 geboren Ehemanns (65,80 Euro wöchentlich) zuletzt in Höhe von 66,01 Euro wöchentlich gezahlt wurde. Grundlage der Bemessung war ein Bemessungsentgelt in Höhe von 375 Euro bei Leistungsgruppe A ohne Kindermerkmal.
Am 10.04.2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 29.04.2003.
Zu ihren Vermögensverhältnissen und zu den Vermögensverhältnissen ihres Ehemanns bezogen auf April/Mai 2003 machte die Klägerin folgende Angaben:
Sparbuch: 821,58 EUR
Sparbuch: 183,64 EUR
Rentenversicherung (Riester-Rente) 266,20 EUR
Rentenversicherung (Riester-Rente) 85,30 EUR
Rückkaufswert Lebensversicherung Klägerin 3.284,50 EUR (eingezahlte Beiträge 4.457,61 DM)
Rückkaufswert Lebensversicherung Ehemann 19.580,40 EUR (eingezahlte Beiträge 17.861,21 DM)
Bausparvertrag 4.147,53 EUR
Ferner legte die Klägerin eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers ihres Ehemannes vor, aus der sich ein Bruttomonatsverdienst für Dezember 2002 von 2.067,55 EUR, für Januar 2003 von 2.170,47 EUR und für Februar 2003 von 2.067,55 EUR ergab.
Mit Bescheid vom 14.04.2003 lehnte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit ab. Sie führte hierzu aus: Die Klägerin verfüge gemeinsam mit ihrem Ehegatten über ein Vermögen in Höhe von 24.733,15 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 7.200,00 EUR für sie und in Höhe von 8.400,00 EUR für ihren Ehegatten würden 9.133,15 EUR verbleiben, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Sie habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte berücksichtigte bei der Prüfung der Bedürftigkeit die Sparbuchguthaben in Höhe von insgesamt 1.005,22 EUR, die Kapitallebensversicherung des Ehegatten der Klägerin in Höhe des Rückkaufswerts von 19.580,40 EUR sowie das Guthaben aus dem Bausparvertrag in Höhe von 4.147,53 EUR, also insgesamt 24.733,15 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, sie halte die Berechnung für falsch und rechtswidrig. Wenn der Bescheid so zu bewerten sei, dass sie und ihr Ehegatte Versicherungen, die zur Rentenvorsorge dienen würden, antasten sollten, so halte sie dieses für rechtswidrig. Ihr Mann habe schon vor Jahren eine gezielte Vorsorge für das Rentenalter getroffen, da sie davon ausgehen müssten, dass er aufgrund seiner durch einen Unfall hervorgerufenen Behinderung nur eingeschränkt erwerbsfähig und seine Arbeitsfähigkeit mittel- bis langfristig sehr fraglich sei. Dies sei in besonderer Weise zu berücksichtigen.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2003 als unbegründet zurück und verblieb bei ihrer Auffassung, dass bei der Klägerin Vermögen zu berücksichtigen sei, welches dazu führe, dass sie nicht bedürftig sei. Das zugrunde gelegte Vermögen sei verwertbar, auch wenn es gegebenenfalls teilweise als zusätzliche Altersvorsorge eingeplant sein sollte. Lediglich eine zusätzliche Altersvorsorge (so genannte Riester-Rente) sei nicht verwertbar gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfeverordnung.
Dagegen hat die Klägerin am 04.06.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben.
Sie hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 29.04.2003 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat mit Zustimmung der Beteiligten am 18.11.2003 durch Gerichtsbescheid entschieden und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht auf der Grundlage der Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13.12.2001 (AlhiV 2002) in der Fassung, die sie durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 erhalten hat (Inkrafttreten 01.01.2003), Vermögen berücksichtigt. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der AlhiV 2002 bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf di...