nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18. September 2003 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 24.02.2003 bis 15.12.2003.
Der am 00.00.1954 geborene Kläger bezog nach seiner am 31.12.1993 endenden Tätigkeit als Baumaschinenführer Arbeitslosengeld, Krankengeld und ab 24.02.1997 Anschlussarbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der von ihm von der LVA Baden ab 29.02.1996 bezogenen Berufsunfähigkeitsrente. Bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 23.02.2003 betrug der wöchentliche Leistungssatz 200,34 Euro. Der Kläger hatte am 01.01.1987 eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 82.951,00 DM und eine zweite am 01.12.1999 mit einer Versicherungssumme von 19.438,00 DM abgeschlossen. Die erste Kapitallebensversicherung wird am 01.10.2013 und die zweite am 11.12.2019 fällig. Am 01.01.2001 betrug der Rückkaufswert für die zuerst abgeschlossene Versicherung 43.614,78 DM bei eingezahlten Beiträgen in Höhe von 28.925,50 DM und für die zweite Versicherung 423,38 DM bei eingezahlten Beiträgen in Höhe von 372,71 DM. Zum 01.03.2003 beliefen sich die Rückkaufswerte über 29.054,99 EUR und 1.450,59 EUR.
Mit Bescheid vom 27.02.2003 lehnte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit ab. Sie führte hierzu aus: Der Kläger verfüge gemeinsam mit seiner Ehegattin über ein Vermögen in Höhe von 30.505,58 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der beiden Freibeträge in Höhe von 9.600,00 EUR und 9.200,00 EUR verbleibe ein Betrag von 11.705,58 EUR, der bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.03.2003 mit der Begründung Widerspruch, die von der Beklagten berücksichtigten Lebensversicherungen stellten kein anrechenbar verwertbares Vermögen dar, weil sie der Alterssicherung dienten. Weil er wegen seiner in recht jungen Jahren eingetretenen Berufsunfähigkeit keine Möglichkeit habe, seine Rentenanwartschaften zu steigern, sei er darauf angewiesen, sich durch private Initiative eine Altersversorgung aufzubauen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und verblieb bei ihrer Auffassung, dass das Vermögen zu berücksichtigen sei. Es sei nur dann als der Alterssicherung dienend anzusehen, wenn der Arbeitslose oder sein Ehegatte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 SGB VI befreit sei, was im Falle des Klägers aber nicht der Fall sei.
Am 01.04.2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben und darauf hingewiesen, bislang seien seine Lebensversicherungen nie angerechnet worden. Eine Anrechnung der Lebensversicherungen dürfe nicht dazu führen, dass erarbeitete Lebensgrundlagen verloren gingen und der Arbeitslose auch den Zugriff auf die letzten finanziellen Reserven dulden müsse. Bisher habe er seinen Lebensunterhalt von den Rentenzahlungen und der Überziehung seines Kontos bestritten. Dieses befinde sich mit 4.200,00 EUR im Minus.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2003 zu verurteilten, ihm Arbeitslosenhilfe ab 24.02.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18.09.2003 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 24.02.2003 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13.12.2001 (AlhiV 2002), die statt 520,00 EUR nur noch einen Freibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners vorsehe, sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 21.10.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.11.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, gegen die AlhiV 2002 bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.09.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend hält, beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenhife auf die Zeit vom 24.02. bis 15.12.2003 beschränkt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten...