rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 06.11.2000; Aktenzeichen S 5 U 109/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 06.11.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch auf Verletztengeld über den 08.03.1998 hinaus.

Der 0000 geborene Kläger, der seit April 1976 als selbständiger H tätig ist, erlitt am 00.00.1997 einen Arbeitsunfall, als er bei Reinigungsarbeiten mit dem rechten Zeigefinger in die Förderwalze eines O geriet. Dr. D, Ltd. Arzt der Unfallchirurgische Abteilung des St.-B-Hospitals in C diagnostizierte eine traumatische Durchtrennung des Zeigefingerendgliedes im Bereich zwischen dem proximalen Nagelwall und dem Endglied. Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Folgezeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. D Verletztengeld. Dieser teilte unter dem 24.11.1997 mit, das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren sei am selben Tage mit Arbeitsfähigkeit ab 25.11.1997 beendet worden. Auch der am 26.11.1997 aufgesuchte Chirurg Dr. S in C erachtete den Kläger wegen der chirurgischen Unfallfolgen als arbeitsfähig (Nachschaubericht vom 26.11.1997), wohingegen der den Kläger behandelnde prakt. Arzt X in C weitere Arbeitsunfähigkeit attestierte. Unter dem 11.12.1997 teilte Dr. S mit, dass der Kläger anlässlich der erneuten Einbestellung von einer erheblichen psychischen Belastung, welche zu Schlafstörungen und zu einer erheblichen Minderung seiner Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz führe, berichtet habe. Da Dr. S diese Schlafstörungen nicht als Unfallfolge ansah, ging er weiter von Arbeitsfähigkeit aus. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.12.1997 die Gewährung von Verletztengeld über den 24.11.1997 hinaus ab. Der Kläger begab sich am 12.12.1997 in ärztliche Behandlung des Neurologen und Psychiaters Dr. T in C und klagte über Phantomschmerzen sowie krampfartige Muskelzuckungen im Endglied des rechten Zeigefingers mit dadurch bedingten Schlafstörungen und reaktiv-depressiven sowie psychovegetativen Störungen, woraufhin Dr. T ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit attestierte (Befundbericht vom 23.12.1997). Aufgrund des gegen die Einstellung der Verletztengeldzahlung erhobenen Widerspruchs veranlasste die Beklagte eine Untersuchung durch Dr. K, Oberarzt der Abteilung für Handchirurgie, Plastische Chirurgie und Brandverletzte der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in E, der unter dem 12.02.1998 berichtete, der Kläger akzeptiere offenbar den verletzten Zeigefinger nicht und binde ihn nicht in die Greiffunktion ein, sodass eine stationäre Behandlung zur Abklärung auch der möglicherweise bestehenden gewissen Fehlverarbeitung des Unfallereignisses erforderlich sei. Im Rahmen der anschließenden stationären Behandlung vom 17.02. - 05.03.1998 diagnostizierte Dr. M, Chefärztin der Neurologischen Abteilung ein Carpaltunnelsyndrom als mittelbare Unfallfolge sowie eine drepressive Reaktion im Sinne einer posttraumatischen Anpassungsstörung (Berichte vom 19.02.1998 und 05.03.1998). Dr. C1, Chefarzt der Abteilung für Handchirurgie, Plastische Chirurgie und Brandverletzte der Klinik schloss die Behandlung wegen des Unfallereignisses mit Arbeitsfähigkeit ab 09.03.1998 ab, die weitere psychiatrische Behandlung werde zu Lasten der Krankenkasse erfolgen (Bericht vom 05.03.1998). Es sei von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit über den 25.11.1997 hinaus aufgrund einer Fehlverarbeitung des Unfallereignisses bis zum 08.03.1998 auszugehen. Im Rahmen der nervenärztlichen Untersuchung habe sich diese Fehlverarbeitung bestätigt, die jedoch im Wesentlichen auf die Persönlichkeitsstruktur des Verletzten zurückzuführen gewesen sei (Bericht vom 23.04.1998). Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 14.04.1998 Anschlussverletztengeld für die Zeit vom 17.02.1998 bis 08.03.1998 bewilligt und der Kläger hiergegen unter Hinweis auf die durchgehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. T Widerspruch eingelegt hatte, half die Beklagte dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.12.1997 mit Bescheid vom 09.06.1998 insoweit ab, als sie durchgängig Verletztengeld für die Zeit vom 25.11.1997 bis zum 08.03.1998 bewilligte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u.a. dahingehend, dass weiterhin Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.1998 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.04.1998 zurück.

Der Kläger hat am 05.08.1998 vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben. Zur Stützung seines Vorbringens hat er eine Bescheinigung des Hausarztes X vom 25.11. und des Dr. T vom 23.11.1998, vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Das SG hat nach Beiziehung von Befund- und Behandlungsberichte der vorgenannten Ärzte vom 15.02. und 02.03.1999 weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Neurologe und Psychiater Dr. C2 in N hat unter dem 25.08.1999 ausgeführt, wesentliche Unfallfolge sei d...

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